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zeichnisses von dieser Feststellung Kenntnis zu geben behufs Geltendmachung etwaiger
Einwendungen bezw. Einlegung der Beschwerde (§. 2).
Die Anordnungen sind zu treffen bei schiffbaren Flüssen durch den Bezirks-
ausschuß, bei nichtschiffbaren durch den Kreis= bezw. Stadtausschuß mit Beschwerde
an den Landwirtschaftsminister; der Vollzug dieser Anordnungen erfolgdt bei schiff-
baren Flüssen durch den Regierungspräsidenten, andernfalls durch den Landrat bezw.
die Ortspolizeibehörde (§§. 3—5).
Polizeiverordnungen nach Maßgabe des vom Gesetz näher umgrenzten In-
halts gegen Hochwassergefahren erläßt für einzelne Kreise oder Teile von solchen
der Regierungspräsident, für Wasserstrecken über das Gebiet eines Regierunge-
bezirks hinaus der Oberpräsident. Durch solche Polizeiverordnungen kann dem Land-
rat bezw. der Ortspolizeibehörde die Befugnis zu weitgehenden Eigentumsbeschrän-
kungen übertragen werden (§§. 6—8).
Die Durchführung des Gesetzes ist durch Strafandrohungen gesichert (8§. 10, 117.
Gewisse Bezirke der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, in denen
bereits eine genügende ältere Gesetzgebung gegen Hochwassergefahren besteht, sind von
der Wirkung des Gesetzes ausgenommen (8. 13).
Zu S. 502, Note 4: Dazu kommen jetzt noch die den Oberbergämtern durch Gesetz
v. 19. Juni 1906 (G. S., S. 199), das den VII. Titel des Berggesetzes v.
24. Juni 1865 wesentlich abänderte, übertragenen bedeutsamen Aufsichtsfunktionen
bezüglich der Knappschaftsvereine (Bestätigung der Satzungen F. 169, Entscheidung
über Kranken= und Pensionskassenbeiträge gemäß §. 175 d, Zwangsvollstreckung für
Kassenbeiträge §. 177, Auflösung §. 177 à — 1774, Kontrolle über Vorstands-
beschlüsse §. 180 a, allgemeine Uberwachung durch Kommissare für jeden Verein
§. 183 ff.). Für den Bezirk jedes Oberbergamtes wird ein Schiedsgericht, even-
tuell mehrere gebildet, welches die gesetzlichen Funktionen wahrzunehmen hat; gegen
dessen Entscheidung ist Revision an das Oberschiedsgericht in Berlin zulässig
(§. 186 a—1860).
Zu S. 515: Über die Funktionen der Generalkommission für Regelung der Hochwasser-
usw. Verhältnisse an der oberen und mittleren Oder gemäß Gesetz v. 12. Aug. 1905
(G. S., S. 335) f. oben, Nachtrag zu S. 473.
Zu S. 519, dazu S. 408, Ziff. IV.: Die Teilnahme von Vertretern nichtpreußischer
deutscher Einzelstaaten an den preußischen Bezirkseisenbahnräten ist
für die Zeit v. 1. Jan. 1907 ab durch Gesetz v. 15. Juni 1906 (G. S., S. 3211
in Abänderung von §. 10 des Gesetzes v. 1. Juni 1882 dahin geregelt, daß aus
solchen Staaten, falls deren Gebiet in größerem Umfange von preußisch-hessischen
Eisenbahnen durchzogen ist, Vertreter von Handel, Industrie und Landwirtschaft zu
den Bezirkseisenbahnräten zugelassen werden können gemäß Antrag von korporativen
Verbänden jener Erwerbszweige und mit Zustimmung der einzelstaatlichen Regie-
rung. Die Feststellung der Zahl der Mitglieder und die Bezeichnung der be-
treffenden Bezirkseisenbahnräte erfolgt durch königliche Verordnung; die Wahl selbst
erfolgt durch den zuständigen Bezirkseisenbahnrat auf drei Jahre. Stenogr. Ber.
1905— 6 f. d. Abg. H., S. 3595, 4623, f. d. H. H. S. 125.
Zu S. 527, Note 7: Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, d. i.
der Beamten bei den Regierungen und Oberpräsidien, ausgenommen Oberpräsident,
Regierungspräsident, technische Beamte und Justitiarien, ferner der Oberamtmänner
in Hohenzollern — für die Landräte bleibt es beim bisherigen Recht —, der Mit-
glieder des Oberverwaltungsgerichts und der ernannten Mitglieder der Bezirksaus-
schüsse, welche nicht die Richterbefähigung besitzen müssen (§. 10), ist nunmehr unter
Aufhebung des Gesetzes v. 11. März 1879 (G. S., S. 160) durch Gesetz v.
10. Aug. 1906 (G. S., S. 378) in folgenden Vorschriften neu geordnet worden:
1. Nach mindestens dreijährigem Studium der Rechte und der Staatswissen-
schaften auf einer Universität ist die Referendarprüfung nach den bisherigen Vor-
schriften abzulegen (§§. 1, 2).