Rechtsverhältnisse des niederen Adels. (§. 52.) 75
lich diese „landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitglieder gewisser ritterschaftlicher
Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das Pflichtteilsrecht nicht
beschränkt sind“ aufrecht erhalten, jedoch die Möglichkeit ausgeschlossen, neue derartige
Sonderrechte landesrechtlich zu schaffen.! — Es haben hierauf die der Stiftung für
die rheinische ritterbürtige Ritterschaft beigetretenen Familien? ein Statut v. 28. Febr.
1837 über diese Stiftung errichtet, welchem unterm 13. Mai 1837 die landesherrliche
Bestätigung erteilt ist 3, in welcher der Stiftung die Rechte einer öffentlichen Korporation
beigelegt worden sind. Danach besteht eine Stiftung zu Präbenden für unverheiratete
Töchter, und, wenn die Verhältnisse es gestatten werden, zur Gründung eines Fräulein=
stiftes und eine Stiftung zur Gründung einer Erziehungsanstalt für Söhne.
2. Einer Anzahl von Familien der westfälischen Ritterschaft in den Bezirken der
Obergerichte zu Münster, Hamm und Arnsberg, sowie der minden-ravensbergschen Ritter-
schaft ist durch die Kabinettsorders v. 26. u. 28. Febr. 1837“ in gleicher Weise die
autonomische Dispositionsbefugnis zugestanden worden.
III. Die Erlangung des Adels betreffend, so kann der Geschlechtsadel nur durch
Geburt, Heirat oder durch königliche Verleihung erworben werden.“
1. Durch die
1808 u. 25. März 1809 (Ges. Bull. Nr. 22
u. 56) treffen Bestimmungen wegen der Nach-
solge in die bei Einführung des Code Nap. vor-
handenen Fideikommisse. Die preuß. Verordnung
v. 11. März 1818 (G. S. 1818, S. 17) er-
klärte nur die vor dem 1. Jan. 1815 aufgehobenen
Fideikommisse für freies Eigentum und bestätigte
die Rechte der Anwärter, wenn die Verwandlung
in freies Eigentum erst bei zu erwartendem Suk-
zessionsfalle einzutreten bestimmt war; sie trifft
außerdem Bestimmungen ülber Nachfolge und
Rechte der Anwärter, zu welchen Bestimmungen
noch eine ergänzende Verordnung v. 9. Juni
1827 (G. S. 1827, S. 76) tritt. d) Die Lan-
desteile, welche mit dem französischen Kaiserreiche
vereinigt waren, sind teils solche, wo die Dekrete
v. 25. Okt. und 14. Nov. 1792, durch welche
die Fideikommisse sofort und unbedingt in freies
Eigentum verwandelt wurden, gegolten haben (auf
der linken Rheinseite), teils solche (auf der rechten
Rheinseite), wo durch die kaiserl. Dekrete v. 4.
Juli 1811, Art. 155, u. v. 24. Jan. 1812 (Ges.
Bull., Bd. XVI, S. 139) die Allodifikation erst
nach nochmals eingetretenem Sukzessionsfalle ver-
ordnet worden ist. Auf diese Gebietsteile bezieht
sich die Kab. O. v. 25. Febr. 1826 (G. 1826, S.
19), welche bestimmt, daß in den genannten Pro-
vinzen die Errichtung von Familienfideikommissen
nur nach vorgängiger Prüfung der Provinzial-
behörden und unter königl. Bestätigung erfolgen
darf und daß durch deren Erteilung die in den
Rheinprovinzen geltenden fran zös. Gesetze, in Rück-
sicht der bestätigten Fideikommisse, außer An-
wendung gesetzt und die Rechtsverhältnisse der-
selben bloß nach den bestätigten Stiftungsurkun=
den beurteilt werden sollen. c) In dem vor-
maligen Großherzogtum Berg hatie bloß der
Code Nap. gegolten und man war verschiedener
Meinung, ob infolgedessen die bei Einführung
desselben vorhandenen Fideikommisse ausgehört
hätten oder nicht. Diese Meinungsverschiedenheit
beseirigte. das Gesetz v. 23. März 1828 (G. S.
1828, S. 38) dahin, daß das im Art. 896 des
Code Na enthaltene Verbot der Substitution nicht
als eine Aufhebung der Fideikommisse zu betrachten
sei; jedoch sollten bereits vollzogene Veräußerungen
auf den Grund der Fideikommißeigenschaft nicht
angefochten werden dürfen und die Anwärter sollten
ihre Ansprüche binnen einer Präklusiofrist. die
mehrmals verlängert wurde (Kab. O. v. 23. April
1825, G. S. 1525 55, v. 29. März 1831,
G. S. 1831, 4, v. 14. Juli 1833, G. S
1833, S. 60 bei der Hypothekenbehörde an-
melden.= Die Kab. O. v. 24. Juli 1832 (G. S.
1832, S. 201) dehnte die Vorschrift wegen Un-
anfechtbaarkei der Veräußerungen auch auf Erb-
teilungen aus. Das G. v. 23. Aug. 1834 (G.
S. 1834, S. 167) bestimmte die Rechte der
Fideikommißanwärter in denjenigen Teilen der
Rheinprovinz, welche bei Auflösung der fremd-
herrlichen Herrschaft zum Großherzogtum Berg
gehört haben, näher (vgl. Erk. des Ob. Trib. v.
25. März 1833, betreffend den Einfluß des
franzöfs. Rechts auf bereits bestehende Fidei-
kommißentscheide, Bd. 1, S. 279). d) In dem
ostrheinischen Teile des Regierungsbezirks Koblenz
wurden die Fideikommisse durch die Verordn. v.
25. Juli 1810, betr. die Einführung des (ode Nap.
aufrecht erhalten. e) Im Herzogtume Westfalen hat
sich bei näherer Ermittelung ergeben, daß es bei
Familienfideikommissen der Feststellung der Ver-
hältnisse der Anwärter durch die Gesetzgebung
gt- mehr bedurfte (Kab. O. v. 22. Aug. 1832
G. S. 1832, S. 225).
Vornhak. St. R. 1, S. 295 f. erklärt
die im Text zit. Kab. O. für ungültig und die
auf ihrer Grundlage getroffenen Dispositionen für
unverbindlich; durch die Reichsgesetzgebung ist
die Streitfrage im Sinne des Textes erledigt.
* Das Statut ist von 30 Grafen und Frei-
herren vollzogen.
*Vgl. das Statut und die Bestätigungsur-
kunde in der G. S. 1837, S. 77 ff. — Zur
Erläuterung der Verordn. v. 21. Jan. 1837 vgl.
das Reskr. des Justizm. v. 4. Febr. 1837 (v.
Kampt, Jahrb., Bd. XLIX, S. 2929.
“ Vgl. v. Kamptz, Jahrb., Bd. XIIX, S
155—159, Gräff; Samml., Bd. X, S. 55
—58; Bergius, Ergänz. zur Gesetzsamml., S.
577.
5 A. L. R., II, 9, §. 2. — Einen perfön-
lichen Adel gibt es in Preußen nicht. — Zwischen