Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Rechtsverhältnisse des niederen Adels. (§. 52.) 75 
lich diese „landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitglieder gewisser ritterschaftlicher 
Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das Pflichtteilsrecht nicht 
beschränkt sind“ aufrecht erhalten, jedoch die Möglichkeit ausgeschlossen, neue derartige 
Sonderrechte landesrechtlich zu schaffen.! — Es haben hierauf die der Stiftung für 
die rheinische ritterbürtige Ritterschaft beigetretenen Familien? ein Statut v. 28. Febr. 
1837 über diese Stiftung errichtet, welchem unterm 13. Mai 1837 die landesherrliche 
Bestätigung erteilt ist 3, in welcher der Stiftung die Rechte einer öffentlichen Korporation 
beigelegt worden sind. Danach besteht eine Stiftung zu Präbenden für unverheiratete 
Töchter, und, wenn die Verhältnisse es gestatten werden, zur Gründung eines Fräulein= 
stiftes und eine Stiftung zur Gründung einer Erziehungsanstalt für Söhne. 
2. Einer Anzahl von Familien der westfälischen Ritterschaft in den Bezirken der 
Obergerichte zu Münster, Hamm und Arnsberg, sowie der minden-ravensbergschen Ritter- 
schaft ist durch die Kabinettsorders v. 26. u. 28. Febr. 1837“ in gleicher Weise die 
autonomische Dispositionsbefugnis zugestanden worden. 
III. Die Erlangung des Adels betreffend, so kann der Geschlechtsadel nur durch 
Geburt, Heirat oder durch königliche Verleihung erworben werden.“ 
1. Durch die 
  
1808 u. 25. März 1809 (Ges. Bull. Nr. 22 
u. 56) treffen Bestimmungen wegen der Nach- 
solge in die bei Einführung des Code Nap. vor- 
handenen Fideikommisse. Die preuß. Verordnung 
v. 11. März 1818 (G. S. 1818, S. 17) er- 
klärte nur die vor dem 1. Jan. 1815 aufgehobenen 
Fideikommisse für freies Eigentum und bestätigte 
die Rechte der Anwärter, wenn die Verwandlung 
in freies Eigentum erst bei zu erwartendem Suk- 
zessionsfalle einzutreten bestimmt war; sie trifft 
außerdem Bestimmungen ülber Nachfolge und 
Rechte der Anwärter, zu welchen Bestimmungen 
noch eine ergänzende Verordnung v. 9. Juni 
1827 (G. S. 1827, S. 76) tritt. d) Die Lan- 
desteile, welche mit dem französischen Kaiserreiche 
vereinigt waren, sind teils solche, wo die Dekrete 
v. 25. Okt. und 14. Nov. 1792, durch welche 
die Fideikommisse sofort und unbedingt in freies 
Eigentum verwandelt wurden, gegolten haben (auf 
der linken Rheinseite), teils solche (auf der rechten 
Rheinseite), wo durch die kaiserl. Dekrete v. 4. 
Juli 1811, Art. 155, u. v. 24. Jan. 1812 (Ges. 
Bull., Bd. XVI, S. 139) die Allodifikation erst 
nach nochmals eingetretenem Sukzessionsfalle ver- 
ordnet worden ist. Auf diese Gebietsteile bezieht 
sich die Kab. O. v. 25. Febr. 1826 (G. 1826, S. 
19), welche bestimmt, daß in den genannten Pro- 
vinzen die Errichtung von Familienfideikommissen 
nur nach vorgängiger Prüfung der Provinzial- 
behörden und unter königl. Bestätigung erfolgen 
darf und daß durch deren Erteilung die in den 
Rheinprovinzen geltenden fran zös. Gesetze, in Rück- 
sicht der bestätigten Fideikommisse, außer An- 
wendung gesetzt und die Rechtsverhältnisse der- 
selben bloß nach den bestätigten Stiftungsurkun= 
den beurteilt werden sollen. c) In dem vor- 
maligen Großherzogtum Berg hatie bloß der 
Code Nap. gegolten und man war verschiedener 
Meinung, ob infolgedessen die bei Einführung 
desselben vorhandenen Fideikommisse ausgehört 
hätten oder nicht. Diese Meinungsverschiedenheit 
beseirigte. das Gesetz v. 23. März 1828 (G. S. 
1828, S. 38) dahin, daß das im Art. 896 des 
Code Na enthaltene Verbot der Substitution nicht 
als eine Aufhebung der Fideikommisse zu betrachten 
sei; jedoch sollten bereits vollzogene Veräußerungen 
  
auf den Grund der Fideikommißeigenschaft nicht 
angefochten werden dürfen und die Anwärter sollten 
ihre Ansprüche binnen einer Präklusiofrist. die 
mehrmals verlängert wurde (Kab. O. v. 23. April 
1825, G. S. 1525 55, v. 29. März 1831, 
G. S. 1831, 4, v. 14. Juli 1833, G. S 
1833, S. 60 bei der Hypothekenbehörde an- 
melden.= Die Kab. O. v. 24. Juli 1832 (G. S. 
1832, S. 201) dehnte die Vorschrift wegen Un- 
anfechtbaarkei der Veräußerungen auch auf Erb- 
teilungen aus. Das G. v. 23. Aug. 1834 (G. 
S. 1834, S. 167) bestimmte die Rechte der 
Fideikommißanwärter in denjenigen Teilen der 
Rheinprovinz, welche bei Auflösung der fremd- 
herrlichen Herrschaft zum Großherzogtum Berg 
gehört haben, näher (vgl. Erk. des Ob. Trib. v. 
25. März 1833, betreffend den Einfluß des 
franzöfs. Rechts auf bereits bestehende Fidei- 
kommißentscheide, Bd. 1, S. 279). d) In dem 
ostrheinischen Teile des Regierungsbezirks Koblenz 
wurden die Fideikommisse durch die Verordn. v. 
25. Juli 1810, betr. die Einführung des (ode Nap. 
aufrecht erhalten. e) Im Herzogtume Westfalen hat 
sich bei näherer Ermittelung ergeben, daß es bei 
Familienfideikommissen der Feststellung der Ver- 
hältnisse der Anwärter durch die Gesetzgebung 
gt- mehr bedurfte (Kab. O. v. 22. Aug. 1832 
G. S. 1832, S. 225). 
Vornhak. St. R. 1, S. 295 f. erklärt 
die im Text zit. Kab. O. für ungültig und die 
auf ihrer Grundlage getroffenen Dispositionen für 
unverbindlich; durch die Reichsgesetzgebung ist 
die Streitfrage im Sinne des Textes erledigt. 
* Das Statut ist von 30 Grafen und Frei- 
herren vollzogen. 
*Vgl. das Statut und die Bestätigungsur- 
kunde in der G. S. 1837, S. 77 ff. — Zur 
Erläuterung der Verordn. v. 21. Jan. 1837 vgl. 
das Reskr. des Justizm. v. 4. Febr. 1837 (v. 
Kampt, Jahrb., Bd. XLIX, S. 2929. 
“ Vgl. v. Kamptz, Jahrb., Bd. XIIX, S 
155—159, Gräff; Samml., Bd. X, S. 55 
—58; Bergius, Ergänz. zur Gesetzsamml., S. 
577. 
5 A. L. R., II, 9, §. 2. — Einen perfön- 
lichen Adel gibt es in Preußen nicht. — Zwischen
	        
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