Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

120 Die Gesetzgebung. (8. 118.) 
1848 die Zentralbudgetkommission der Zweiten Kammer in ihrem darüber erstatteten 
Berichte v. 19. Febr. 18501 diesen Grundsatz als den in Zukunft, und zwar dergestalt 
zu befolgenden in Vorschlag gebracht, daß die Staatsregierung die Genehmigung durch 
besondere Vorlagen, in welchen ein nachträglicher Kredit gefordert wird, zu beantragen 
habe, und dieser Ansicht ist die Zweite Kammer in der Sitzung v. 23. Febr. 1850: 
beigetreten. Auch im Jahre 1851 beantragte die Zentralbudgetkommission des Abgeord- 
netenhauses in ihrem Berichte v. 25. April 1851 3, „es für zweckmäßig und erforderlich 
zu erklären, daß die Genehmigung zu Etatsüberschreitungen nach dem Abschlusse der 
Rechnungen sogleich bei dem nächsten Zusammentritte der Kammern nachgesucht werde““; 
nachdem auch der Finanzminister sich hiermit einverstanden erklärt hatte, erteilte die 
Zweite Kammer in der Sitzung v. 1. Mai 18514 dem Antrag ihre Zustimmung. Dem- 
gemäß legte die Staatsregierung im Jahre 1852 die Etatsüberschreitungen für die Jahre 
1849 und 1850 gesondert vor. Die damalige Zentralbudgetkommission erachtete indes 
diesen Weg nicht für den zweckmäßigen, weil sich ohne gleichzeitige Vorlegung der all- 
gemeinen Rechnung eine klare Ubersicht nicht gewinnen lasse und weil gerade eine solche 
Verbindung mit der Verfassung im Einklange sei, welche in einem und demselben 
Artikel (104) die Frage wegen Genehmigung der Etatsüberschreitungen und die wegen 
Vorlegung der allgemeinen Rechnung abhandle. Die Staatsregierung fügte sich dieser 
Ansicht, obwohl diese in der Kammer selbst nicht zur Verhandlung und Beschlußfassung 
gelangte, und legte seitdem die Nachweisungen der Etatsüberschreitungen stets zusammen 
mit der allgemeinen Rechnung vor. Als sich demnächst bei der Beratung der allgemeinen 
Rechnung für das Jahr 1853 im Etat des Handelsministeriums mehrere Mehrausgaben 
vorfanden, welche unter den Etatsüberschreitungen aufgeführt waren, ohne daß überhaupt 
im Etat Fonds dafür ausgesetzt waren, erhob die Budgetkommission Widerspruch gegen 
diese Behandlung, weil dadurch das verfassungsmäßige Recht der Volksvertretung, die 
Ausgaben zu genehmigen, illusorisch gemacht werde; sie sprach sich dahin aus, „daß, 
wenn im Laufe des Jahres Ausgaben vorkommen, welche die Regierung für notwendig 
und zweckmäßig erachtet und für welche im Etat gar keine Fonds ausgesetzt sind, die- 
selben in den nächsten Etat aufgenommen und in dieser Weise zur Genehmigung des 
Hauses gebracht werden müssen, oder dem letzteren bei dem nächsten Zusammentritt 
deshalb ein besonderes Gesetz vorgelegt werden müsse“. 5 Sowohl das Abgeordnetenhaus 
als das Herrenhaus? traten dem Antrage bei, dergleichen Mehrausgaben nicht als Etats- 
überschreitungen anzuerkennen; es wurde jedoch verabsäumt, über die künftige Behand- 
lung solcher außeretatsmäßigen Ausgaben Beschluß zu fassen. Der Regierungskommissar 
erklärte jedoch, daß die Staatsregierung erbötig sei, dergleichen Ausgaben von den 
übrigen Etatsüberschreitungen getrennt ersichtlich zu machen. Dieses letztere Verfahren 
ist seitdem in der Regel innegehalten worden; die Budgetkommission hat es für ge- 
nügend erachtet, wenn dergleichen dringende und in einzelnen Fällen unvermeidliche 
Mehrausgaben in dem Verzeichnisse der eigentlichen Etatsüberschreitungen, aber ge- 
trennt von diesen, aufgeführt wurden und bei deren Genehmigung durch die Landes- 
vertretung darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es sich hierbei nicht um eine eigent- 
liche Etatsüberschreitung im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde handle. 3 Erst 
in der Session des Jahres 1862 gelangte die Frage (bei der Beratung des Gesetz- 
entwurfs über die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer) wieder 
  
1 Vgl. Drucks. der 2. K. 1849—50, Nr. 585, 5 Vgl. den Ber. der Budgetkomm. v. 7. April 
und Stenogr. Ber. der 2. K. 1849—50, Bd. V, 1856 (Drucks. des A. H. 1855—56, Bd. U, 
S. 3263—3265. Nr. 237, S. 22 ff., und Stenogr. Ber. des A. H. 
2 Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O. 1855—56, Bd. V, S. 386 ff.). 
* Ugl. Drucks. der 2. K. 1850—51, Nr. 276, !* Vgl. Stenogr. Ber. des A. H. über die Sitz. 
und Stenogr. Ber. der 2. K. 1850—51, Bd. IV, v. 14. April 1856, S. 1053, und Stenogr. Ber. 
S. 1233—1235. des H. H. über die Sitz. v. 2. Mai 1856, S. 467. 
4 Ugl. Stenogr. Ber. der 2. K. 1850—51, 8 Vgl. die Ber. der Budgetkomm. des A. H. 
Bd. II, S. 1203—1204. in den Drucks. desselben 1856—57, Bd. IV, 
5 Vgl. den Ber. der Zentralbudgetkomm. vom Nr. 186, S. 44, und Stenogr. Ber. 1856—57, 
7. u. 11. Mai 1852 in den Drucks. der 2. K. B-Bd. IV, S. 443—444, desgl. Drucks. 1857—58, 
1851—52, Bd. VI, Nr. 316, S. 3—4 u. 65. Bd. III, Nr. 117, S. 46. 
 
	        
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