B. Kriegsunterstützung.
Gesetz betreffend die Unterftützung von Familien
in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59)
und 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 332).
1. Text des Gesetzes.
§ 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Land-
wehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms erhalten, so-
bald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendigen
Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Oienst ein-
treten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer
Bestimmung dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der
Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der
Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mann-
schaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben
und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Anterpersonals
der freiwilligen Krankenpflege.)
§* 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Anterstützungen
haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und
den ehelichen geseglich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren,
sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahren, Verwandte in aufsteigender
Oinie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten
wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach er-
folgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist,
I) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als
Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
*) Zu den Mannschaften im Sinne des Anterstlöungsgesetzes ge-
hören die Militärpersonen vom Gemeinen bis zum Feldwebel. Feld-
webel-Leutnanks gehören nicht dazu, da sie bereits als Offiziere gelten.
Ebenso find Militärbeamte im Offiziersrang ausgeschlossen. Offizier-
stellvertreter sind Vizefeldwebel, die lediglich während des Krieges Offi-
ziersdienste leisten und, wenn sie nicht befördert werden, seiner Zeit in
die Klasse der Unteroffiziere zurücktreten, ihre Angehörigen sind hiernach
zu unterstlitzen, vorausgesetzt, daß sie trotz der höheren Löhnung noch be-
dürftig sind.
20