Object: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

B. Kriegsunterstützung. 
Gesetz betreffend die Unterftützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
Vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59) 
und 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 332). 
1. Text des Gesetzes. 
§ 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Land- 
wehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms erhalten, so- 
bald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendigen 
Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Oienst ein- 
treten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer 
Bestimmung dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der 
Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der 
Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mann- 
schaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben 
und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Anterpersonals 
der freiwilligen Krankenpflege.) 
§* 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Anterstützungen 
haben Anspruch: 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und 
den ehelichen geseglich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, 
sowie 
b) dessen Kinder über 15 Jahren, Verwandte in aufsteigender 
Oinie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten 
wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach er- 
folgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist, 
I) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als 
Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist. 
  
  
*) Zu den Mannschaften im Sinne des Anterstlöungsgesetzes ge- 
hören die Militärpersonen vom Gemeinen bis zum Feldwebel. Feld- 
webel-Leutnanks gehören nicht dazu, da sie bereits als Offiziere gelten. 
Ebenso find Militärbeamte im Offiziersrang ausgeschlossen. Offizier- 
stellvertreter sind Vizefeldwebel, die lediglich während des Krieges Offi- 
ziersdienste leisten und, wenn sie nicht befördert werden, seiner Zeit in 
die Klasse der Unteroffiziere zurücktreten, ihre Angehörigen sind hiernach 
zu unterstlitzen, vorausgesetzt, daß sie trotz der höheren Löhnung noch be- 
dürftig sind. 
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