Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

148 Die Gesetzgebung. (8. 118.) 
Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach 
Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten oder mit Gewährleistung des 
Staates verwaltet werden, sobald und solange diese Garantie verwirklicht werden soll. 
Der Oberrechnungskammer ist namentlich auch die Revision der von der Seehandlung 
geführten Bücher übertragen.□¾ Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer 
werden von dem Präsidenten revidiert und mit den Revisionsbemerkungen der beiden Häuser 
des Landtages zur Prüfung und Entlastung vorgelegt. Ausgenommen von der Revision 
durch die Oberrechnungskammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für 
das Bureau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat 
des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausge- 
setzten Fonds (§. 9). Zur Revision der Oberrechnungskammer gelangen ferner: a) die 
Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über 
Naturalien, Vorräte, Materialien und überhaupt das gesamte nicht in Geld bestehende 
Eigentum des Staates; b) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen 
und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staats wegen angestellte 
Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Quittung, 
verwaltet werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht. Alle für 
Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegenstände müssen bei der Rechnungs- 
legung über die dafür geleisteten Ausgaben entweder als vollständig verwendet oder in 
einer besonderen Naturalrechnung in Einnahme oder sofern sie aus Utensilien oder Gerät- 
schaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, als inventarisiert nachgewiesen werden; 
bei Ubertragung von einem Fonds auf einen anderen ist, falls der Wert 3000 Mark über- 
steigt, Vergüttung zu gewähren, ausgenommen nur bei staatlichen Sammlungen für Samm- 
lungsstücke (§. 31). Der Bestimmung der Oberrechnungskammer bleibt jedoch nach Ver- 
schiedenheit der Kassen und Institute überlassen, inwieweit den zu a erwähnten Rech- 
nungen die Inventarien beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzu- 
weisen ist (§. 10 des Gesetzes). Von den in den §§. 9 und 10 bezeichneten Rechnungen 
ist die Oberrechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung 
sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung auszu- 
schließen und deren Prüfung und Entlastung den Verwaltungsbehörden zu überlassen, bis 
darüber bei eintretendem Bedürfnisse durch königliche Verordnung anderweitige Verfügung 
getroffen wird; die Oberrechnungskammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rech- 
nungen und Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der 
Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge. Etwaige Abänderungen in 
dem Verzeichnisse der zurzeit von der regelmäßigen Prüfung der Oberrechnungskammer 
ausgeschlossenen Rechnungen s sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntnis 
zu bringen (§. 11). 
2. Die der Oberrechnungskammer nach §. 1 obliegende Prüfung der Rechnungen 
ist außer der Rechnungsjustifikation noch besonders darauf zu richten: a) ob bei der Er- 
werbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staatseigentum und bei der Erhaltung 
und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Ge- 
  
1 Abs. 2 des §. 9 des Ges. v. 27. März 1872 
hatte noch bestimmt, daß es bezüglich der Rech- 
nungen der Preuß. Bank vorläufig bei den be- 
stehenden Anordnungen bewenden solle. Diese 
Bestimmung erledigt sich jetzt dadurch, daß, zu- 
folge des Ges. v. 27. März 1875 (G. S. 1875, 
S. 166) durch den Vertrag v. 17./18. Mai 1875 
(G. S. 1875, S. 224 ff.), der preuß. Staat die 
Preuß. Bank an das Deutsche Reich abgetreten 
hat, so daß also die Rechnungen der jetzigen 
Reichsbank der Kontrolle des Rechnungshofes 
des Deutschen Reiches unterliegen. 
* Vgl. die hiermit übereinstimmenden Bestim- 
mungen der Geschäftsanweisung für die Regie- 
rungen v. 31. Dez. 1825 szum Abschn. II, zu B, 
  
Abs. 4] (in v. Kamptz, Annal., Bd. IX, S. 821). 
Vgl. bezüglich der im Jahre 1866 neuerworbenen 
Landesteile §. 6 der Verordn. v. 31. Aug. 1867 
(G. S. 1867, S. 1442). 
3 Das Verzeichnis der zur Revision durch die 
Oberrechnungskammer an sich geeigneten, von 
derselben jedoch bisher ausgeschlossenen Rechnun- 
gen ist dem A. H. mittels Schreibens des Fin. 
Min. v. 8. Dez. 1871 mitgeteilt worden. Vgl. 
dass. in den Stenogr. Ber. des A. H. 1871—72, 
Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 92, S. 532 ff. Abände- 
rungen sind dem A. H. seitens des Fin. Min. in 
den Vorberichten zu den allgemeinen Rechnun- 
gen über den Staatshaushaltsetat stets mitgeteilt. 
worden.
	        
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