Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (8. 118.) 149
setzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrund—
sätze verfahren worden ist; b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen—
den Ergebnissen zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nötig oder ratsam
sind (§. 12).
3. Die §8§. 13—17 des Gesetzes regeln die Beziehungen der Oberrechnungskammer
zu den übrigen Behörden und stellen den äußeren Geschäftsgang 1 bis zur Erteilung der
Entlastung dar.
a) Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede bei Prüfung
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft sowie die Ein-
sendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzial= und denselben
untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen (§. 13, Abs. 1). Der
Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die
Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur In-
formationseinziehung über Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen (8. 13,
Abs. 2). Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und Magazinrevisionen
zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissars
hat er jedoch dem betreffenden Verwaltungschef davon vorgängige Mitteilung zu machen,
damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuordnenden Kommissar
beteiligen kann (§. 13, Absf. 3).
b) Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine
schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der
Oberrechnungskammer mitgeteilt werden (§. 14, Abs. 1). Allgemeine Anordnungen der
Behörden über die Kassenverwaltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur
Kenntnis der Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken,
welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann (§. 14, Abs. 2).
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen und Justifikatorien
werden von der Oberrechnungskammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher
mit den beteiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Mei-
nungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu (§. 14, Abs. 3). Von
allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen der beiden Häuser des Landtages
ist der Oberrechnungskammer zur Kenntnisnahme Mitteilung zu machen (§. 14, Abs. 4).
c) Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung
der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von der Oberrechnungskammer festgestellt
(§. 15). Der Kassenabschluß für jedes Etatsjahr erfolgt bei der Generalstaatskasse
spätestens im dritten Monate nach Ablauf des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen ent-
sprechend früher nach der vom Finanzminister gemeinsam mit dem zuständigen Minister
getroffenen Anordnung (§. 39 des Gesetzes v. 11. Mai 1898); keinesfalls dürfen nach er-
folgtem Jahresabschluß noch Einnahmen oder Ausgaben für das abgeschlossene Jahr ge-
bucht werden, ausgenommen nur die Buchungen über die Verwendung von lÜberschüssen
des Staatshaushalts (ebenda, 8. 40); Vorschüsse, die bis zum Jahresabschluß nicht haben
erledigt werden können, sind in einem besonderen Anhang zur Kassenrechnung aufzuführen
(8. 41). Haben Einnahmen bis zum Abschluß des Etatsjahres nicht eingezogen werden
können, so sind dieselben als „Einnahmereste“ nachzuweisen und als solche in den nächsten
1 §. 7 des Gesetzes bestimmt, daß der Ge= ziert worden. Die Bestimmungen der 88. 5 u. 6
schäftsgang der Oberrechnungskammer durch ein desselben sind durch die Allerh. (den Kammern
Regulativ zu regeln, welches auf Vorschlag zur Kenntnisnahme mitgeteilten) Erlasse vom
der Oberrechnungskammer und des Staatsmini= 27. Juni 1874 (G. S. 1874, S. 294) und vom
steriums durch königl. Verordnung erlassen und 11. Mai 1877 (G. S. 1877, S. 130) abgeändert
dem Landtage zur Kenntnisnahme mitzuteilen, worden. Das Regulativ erklärt (§. 40) die frü-
daß ferner in diesem Regulativ besonders auch here Instruktion für den Chefpräsidenten der
die Bestimmungen zu erteilen sind, welche zur Oberrechnungskammer v. 16. März 1831 und
Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind. alle dem Regulativ v. 22. Sept. 1873 zuwider-
Dieses Regulativ ist durch Allerh. Erlaß vom laufende Vorschriften ausdrücklich für aufgehoben.
22. Sept. 1873 (G. S. 1873, S. 458 ff.) publi-