Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (8. 118.) 149 
setzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrund— 
sätze verfahren worden ist; b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen— 
den Ergebnissen zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nötig oder ratsam 
sind (§. 12). 
3. Die §8§. 13—17 des Gesetzes regeln die Beziehungen der Oberrechnungskammer 
zu den übrigen Behörden und stellen den äußeren Geschäftsgang 1 bis zur Erteilung der 
Entlastung dar. 
a) Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede bei Prüfung 
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft sowie die Ein- 
sendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzial= und denselben 
untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen (§. 13, Abs. 1). Der 
Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die 
Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur In- 
formationseinziehung über Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen (8. 13, 
Abs. 2). Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und Magazinrevisionen 
zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissars 
hat er jedoch dem betreffenden Verwaltungschef davon vorgängige Mitteilung zu machen, 
damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuordnenden Kommissar 
beteiligen kann (§. 13, Absf. 3). 
b) Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung auf 
Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine 
schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der 
Oberrechnungskammer mitgeteilt werden (§. 14, Abs. 1). Allgemeine Anordnungen der 
Behörden über die Kassenverwaltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur 
Kenntnis der Oberrechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken, 
welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann (§. 14, Abs. 2). 
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen und Justifikatorien 
werden von der Oberrechnungskammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher 
mit den beteiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Mei- 
nungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu (§. 14, Abs. 3). Von 
allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen der beiden Häuser des Landtages 
ist der Oberrechnungskammer zur Kenntnisnahme Mitteilung zu machen (§. 14, Abs. 4). 
c) Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung 
der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von der Oberrechnungskammer festgestellt 
(§. 15). Der Kassenabschluß für jedes Etatsjahr erfolgt bei der Generalstaatskasse 
spätestens im dritten Monate nach Ablauf des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen ent- 
sprechend früher nach der vom Finanzminister gemeinsam mit dem zuständigen Minister 
getroffenen Anordnung (§. 39 des Gesetzes v. 11. Mai 1898); keinesfalls dürfen nach er- 
folgtem Jahresabschluß noch Einnahmen oder Ausgaben für das abgeschlossene Jahr ge- 
bucht werden, ausgenommen nur die Buchungen über die Verwendung von lÜberschüssen 
des Staatshaushalts (ebenda, 8. 40); Vorschüsse, die bis zum Jahresabschluß nicht haben 
erledigt werden können, sind in einem besonderen Anhang zur Kassenrechnung aufzuführen 
(8. 41). Haben Einnahmen bis zum Abschluß des Etatsjahres nicht eingezogen werden 
können, so sind dieselben als „Einnahmereste“ nachzuweisen und als solche in den nächsten 
  
  
1 §. 7 des Gesetzes bestimmt, daß der Ge= ziert worden. Die Bestimmungen der 88. 5 u. 6 
schäftsgang der Oberrechnungskammer durch ein desselben sind durch die Allerh. (den Kammern 
Regulativ zu regeln, welches auf Vorschlag zur Kenntnisnahme mitgeteilten) Erlasse vom 
der Oberrechnungskammer und des Staatsmini= 27. Juni 1874 (G. S. 1874, S. 294) und vom 
steriums durch königl. Verordnung erlassen und 11. Mai 1877 (G. S. 1877, S. 130) abgeändert 
dem Landtage zur Kenntnisnahme mitzuteilen, worden. Das Regulativ erklärt (§. 40) die frü- 
daß ferner in diesem Regulativ besonders auch here Instruktion für den Chefpräsidenten der 
die Bestimmungen zu erteilen sind, welche zur Oberrechnungskammer v. 16. März 1831 und 
Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind. alle dem Regulativ v. 22. Sept. 1873 zuwider- 
Dieses Regulativ ist durch Allerh. Erlaß vom laufende Vorschriften ausdrücklich für aufgehoben. 
22. Sept. 1873 (G. S. 1873, S. 458 ff.) publi- 
 
	        
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