Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

206 Staat und Kirche. (8. 128.) 
gliedern der evangelischen Landeskirche in Altpreußen zu zahlenden Staatseinkommensteuer 
in Anspruch genommen. Sämtliche Umlagen der Generalsynode sind nach Maßgabe 
der bezeichneten Staatseinkommensteuer, und zwar nach dem Sollbetrage des Umlagejahres 
auf die Provinzen der Landeskirche einschließlich der Kreissynode Hohenzollern (Kirchenges. 
v. 19. Sept. 1898, Art. II; Staatsges. v. 21. Sept. 1898, Art. 3) zu verteilen 
(G. S. O., §. 14, Abs. 3; Kirchenges. v. 2. Sept. 1880 betreffend die Verteilung der 
Generalsynodalkosten und der landeskirchlichen Umlagen auf die einzelnen Provinzen, K. G. 
u. V. Bl. 133), welche sie sodann in der oben dargelegten Weise weiter verteilen (Ges. v. 
3. Juni 1876, Art. 3, 15). Die Ausschreibung der nach der Kirchengesetzgebung des 
Jahres 1909 (zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der Geistlichen usw.) zu verteilen- 
den landeskirchlichen Umlagen erfolgt durch den Oberkirchenrat ohne Mitwirkung des 
Generalsynodalvorstandes.? Im übrigen geschieht die Verteilung der landeskirchlichen 
Umlagen nach einem Maßstab, der vorläufig durch eine vom Staatsministerium gegenzu- 
zeichnende königliche Verordnung aufgestellt, endgültig zwischen der Generalsynode und dem 
Oberkirchenrat vereinbart wird. Diese endgültige Vereinbarung bedarf, ehe sie dem König 
zur Sanktion vorgelegt wird, der Zustimmung des Staatsministeriums (G. S. O., §. 14, 
Abs. 2; Ges. v. 3. Juni 1876, Art. 15). Für die weitere Verteilung ist diese Matrikel 
nicht maßgebend; es besteht also keine Gewähr, daß dasselbe Verhältnis bei der Unter- 
verteilung bestehen bleibt.3 Diese Matrikel wird für je eine Provinzialsynodalperiode 
(3 Jahre) aufgestellt und jeweils durch Nunderlaß des Oberkirchenrats zwecks Aufnahme 
in die Provinzialsynodalkassenetats bekannt gemacht. 
4. Nach den Grundsätzen des Allgemeinen Landrechts hatte nur die örtlich 
organisierte „Kirchengesellschaft" juristische Persönlichkeit, nicht auch die Gesamt- 
kirche. Heute besitzen sowohl letztere als auch die übrigen Synodalverbände die Rechts- 
fähigkeit. Diejenige der evangelischen Landeskirche als solcher ergibt sich aus dem Gesetz 
v. 3. Juni 1876. Nach Art. 19 daselbst erfolgt die Vertretung der evangelischen Landes- 
kirche in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch den Evangelischen Oberkirchenrat 
unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes; schriftliche Willenserklärungen, welche 
die Landeskirche Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung 
des Vermerks, daß der Generalsynodalvorstand bei dem Beschluß mitgewirkt hat, der 
Unterschrift des Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats oder seines Stellvertreters 
und der Beidrückung des Amtssiegels. Die Rechtsfähigkeit der Provinzial= und 
Kreissynodalverbände folgt aus dem Kirchengesetz v. 16. Juni 1895 betreffend die Ver- 
tretung der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 
und dem zugehörigen Staatsgesetz v. 18. Juni 1895 (G. S. 271). Diese Vertretung der 
Provinzialgemeinde erfolgt durch das Konsistorium unter Mitwirkung des Provinzialsynodal- 
vorstandes, der Kreisgemeinde durch den Kreissynodalvorstand; schriftliche Willenserklärungen, 
die Dritten gegenüber bindend sein sollen, bedürfen bei der Provinzialgemeinde in der 
Ausfertigung des Vermerks, daß der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mit- 
gewirkt hat, der Unterschrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der 
Beidrückung des Amtssiegels, bei der Kreisgemeinde der Unterschrift des Kreissynodal- 
vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes sowie der 
Beidrückung des Amtssiegels (Kirchenges., §§. 1, 2; Staatsges., Art. 1, 2).6 Juristische 
  
1 Über die Verteilung dieser 7½ % vogl. 
Giese, a. a. O., S. 293 ff. 
2 Pfarrbesoldungsges. v. 26. Mai 1909, §. 17, 
Abs. 2; Ruhegehaltsordnung v. 26. Mai 1909, 
§. 10, Abs. 2; Kirchenges., betr. Witwen= und 
Waisenfürsorge v. 26. Mai 1909, §. 4; Meurer, 
Das Gehaltsrecht der Pfarrer in Preußen, 1910; 
Kommentar zu den Gesetzen von v. Rohr- 
scheidts, 1909, und Loycke, 1908; vgl. auch 
Loycke im Preuß. Pfarrarchiv, Bd. I, S. 5 ff. 
3 Entsch. des O. V. G. v. 11. Nov. 1882, 
Bd. IX, S. 93 ff.; Erlaß des Ev. O. K. R. v. 
12. Mai 1883, K. G. u. V. Bl., S. 62. 
  
Über die Frage nach dem Eigentümer des 
Kirchengutes nach A. L. R. besonders Hübler, 
Der Eigentümer des Kirchengutes, 1868, und 
Stutz in der Festgabe für Hübler, 1905. 
5 Vgl. Motive zu Art. 17 des Entw. des spä- 
teren Ges. v. 3. Juni 1876 (Stenogr. Ber. des 
A. H. 1876, Anl. Bd. 1, Nr. 31, S. 338, Sp. 1) 
und Erklär. des Min. Falk in der Sitz. des 
A. H. v. 30. Mai 1876 (Stenogr. Ber. 1876, 
Bd. III, S. 1888, Sp. 2). 
* Schoen, Rd. I, S. 385, 409; Giese, 
a. a. O., S. 507 f.
	        
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