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Die Gesetzgebung.
G. 115.)
a) Das einzige ordentliche Mittel der Bekanntmachung jedes Gesetzes und jeder
königlichen Verordnung, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen
Teil derselben bestimmt sind, ist der Abdruck in der Gesetzsammlung.
b)
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Seit der Verordn. v. 24. Aug. 1717 (Mylius'
C. C. M., II, 1, S.613; Rabes Samml., l,1,
S. 449), deren Bestimmungen in Schle-
sien durch die Verordn. v. 25. Mai 1743
(Korns Samml., Jahrg. 1743, S. 85) ein-
geführt worden, bis zur Publikation des
A. L. R. bestand die ordentl. Publikation
darin, daß die Verordnungen von der ober-
sten Behörde in einer Anzahl von Exem-
plaren an die Provinzialbehörden und von
diesen für die Städte an die Steuerräte, für
das platte Land an die Landräte „zur Publi-
kation“ gesendet wurden. Wie in den Städten
die Publikation zu bewirken, ist nicht vor-
geschrieben; auf dem Lande aber mußte in
jedem Dorfe ein Exemplar angeschlagen und
ein zweites in der Kirche abgelesen werden.
Eine außerordentliche Publikation, welche
allemal, wo sie stattfinden sollte, in dem
Edikte selbst vorgeschrieben wurde, bestand
in der fortgesetzten Wiederholung der Ab-
lesung von den Kanzeln nach bestimmten
Zeiten, hatte indes nur die Bedeutung einer
Erinnerung. Auch in dieser Zeit ist der
Tag der Publikation nicht mit Sicherheit
festzustellen.
Für die seit Publikation des A. L. R. bis
zum 27. Okt. 1810 erschienenen Verordnun-
gen gilt (nach §. 11 der Einl. zum A. L. R.)
als Publikationsart die Anschlagung an den
gewöhnlichen Orten durch die Ortsbehör-
den und Bekanntmachung im Auszuge durch
die Intelligenzblätter der Provinz, für welche
sie gegeben sind. Hierbei ist der Tag, wo
beiderlei Bekanntmachungen zum erstenmal
zusammentreffen, für den der gehörig voll-
zogenen Publikation zu erachten, welcher
jedoch ebenfalls öfters nicht festgestellt wer-
den kann.
Seit Publikation der Verordn. v. 27. Okt.
1810 (G. S. 1810, S. 1) wurden alle Ge-
setze und Verordnungen, welche mehr als
ein einzelnes Reg. Depart. betreffen, durch
die Gesetzsammlung bekannt gemacht. In
die infolge der Verordn. v. 28. März 1811
(G. S. 1811, S. 165) eingerichteten De-
part.-Amtsblätter dagegen wurden diejenigen
Publikationen aufgenommen, welche das De-
partement allein betreffen. Für derartige
Verordnungen gilt bis zur Zeit des Er-
scheinens der Amtsblätter (bis 1811) noch
die landrechtliche Publikationsart, wenn die
Frage entsteht, ob eine Publikation gehörig
geschehen sei. Durch das Amtsblatt müssen
auch die in der Gesetzsammlung enthaltenen
Gesetze nach Titel, Datum und Nummer
bekannt gemacht werden und es ist seit der
Einrichtung der Amtsblätter erst durch diese
Bekanntmachung die Publikation gehörig
geschehen, insofern nicht die Gesetzsammlung
an dem betreffenden Orte erweislich schon
vorher bekannt geworden. Uber den An-
fang der Gesetzeskraft ist durch die Gesetze
bestimmt worden: ##) Jedes neue Gesetz ist
für jeden von dem Augenblicke an bestim-
mend, wo es ihm bekannt wird, und ins-
besondere haben die Behörden sich nach den
ihnen etwa über die Vollziehung oder sonst
für ihr Verfahren erteilten Vorschriften un-
verzüglich zu richten (Dekl. v. 14. Jan. 1813,
G. S. 1813, S. 2), insofern nicht das Ge-
setz selbst einen anderen Zeitpunkt der An-
wendung festsetzt. 6) Ist ein früherer Zeit-
punkt der Bekanntwerdung nicht erweislich,
so wird angenommen, daß acht Tage nach
der Erscheinung des Amtsblattes, in wel-
chem die Verordnung abgedruckt oder bzw.
nach Titel, Datum und Nummer ange-
zeigt ist, vom Datum der Nummer des
Amtsblattes an, und dieses Datum mit ein-
gezählt, an allen Orten des Departements
die neue Vorschrift bekannt sei (Verordn.
v. 27. Okt. 1810; Verordn. v. 28. März
1811; Dekl. v. 14. Jan. 1813 u. Kab. O.
v. 24. Juli 1826, G. S. 1826, S. 73).
Diese Art der Publikation mit einigen nähe-
ren Bestimmungen ist auch für die Rhein-
provinz angeordnet (Verordn. v. 9. Juni
1819, G. S. 1819, S. 148).
Diese Bestimmungen sind demnächst ander-
weitig und gleichförmig für den ganzen Umfang
der Monarchie durch das Ges. v. 3. April 1846
(G. S. 1846, S. 151) und die Verordn. v.
1. Dez. 1866 (G. S. 1866, S. 743) und vom
29. Jan. 1867 (G. S. 1867, S. 139), bzw.
die Ges. v. 10. April 1872 (G. S. 1872, S.
357) und v. 16. Febr. 1874 (G. S. 1874,
S. 23) in der oben im Texte angegebenen Weise
geordnet worden. Diese neueren Gesetze sind durch
den §. 11 des Ges. v. 23. Juni 1876, betr. die
Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der
preuß. Monarchie (G. S. 1876, S. 172), auch
auf das Herzogtum Lauenburg ausgedehnt wor-
den. Vgl. Hubrich, Grundlagen des Pr. St. R.
im Verw. Arch. XVI, S. 438 ff., 490 ff. (mit
zahlreichen Nachweisungen aus der Praxis), das.
XVII, S. 62 ff.; der s. in Hirths Annalen, 1907,
S.23f., 83 f.; ders., Die reichsgerichtl. Judikatur,
in Hirths Annalen, 1904, S. 778ff.; Hubrich
im Verw. Arch. XIII, S. 470 ff.; Lukas, Uber
die Gesetzespublikation, 1903, S. 41 ff., 59 ff.
1 Vgl. Ges. v. 3. April 1846, §. 1 (G. S.
1846, S. 151), Verordn. v. 1. Dez. 1866, §. 1
(G. S. 1866, S. 743); Verordn. v. 29. Jan. 1867,
§. 1 (G. S. 1867, S. 139); Ges. v. 23. Juni
1876, §. 11 (G. S. 1876, S. 172). Selbstver-
ständlich sind die Behörden verpflichtet, Ver-
ordnungen und Instruktionen der ihnen vorge-
setzten Behörden zur Anwendung zu bringen und
zu befolgen, welche von letzteren kraft gehörig
publizierter Gesetze oder königl. Verordnungen
verfassungsmäßig erlassen werden dürfen, ohne
daß eine besondere Publikation derselben ge-
setzlich notwendig oder speziell vorgeschrieben ist.
Dahin gehören z. B. alle Anordnungen über die
Geschäftsführung der Behörden und Anweisungen