Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Die Gesetzgebung. 
G. 115.) 
a) Das einzige ordentliche Mittel der Bekanntmachung jedes Gesetzes und jeder 
königlichen Verordnung, ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen 
Teil derselben bestimmt sind, ist der Abdruck in der Gesetzsammlung. 
  
b) 
· 
- 
Seit der Verordn. v. 24. Aug. 1717 (Mylius' 
C. C. M., II, 1, S.613; Rabes Samml., l,1, 
S. 449), deren Bestimmungen in Schle- 
sien durch die Verordn. v. 25. Mai 1743 
(Korns Samml., Jahrg. 1743, S. 85) ein- 
geführt worden, bis zur Publikation des 
A. L. R. bestand die ordentl. Publikation 
darin, daß die Verordnungen von der ober- 
sten Behörde in einer Anzahl von Exem- 
plaren an die Provinzialbehörden und von 
diesen für die Städte an die Steuerräte, für 
das platte Land an die Landräte „zur Publi- 
kation“ gesendet wurden. Wie in den Städten 
die Publikation zu bewirken, ist nicht vor- 
geschrieben; auf dem Lande aber mußte in 
jedem Dorfe ein Exemplar angeschlagen und 
ein zweites in der Kirche abgelesen werden. 
Eine außerordentliche Publikation, welche 
allemal, wo sie stattfinden sollte, in dem 
Edikte selbst vorgeschrieben wurde, bestand 
in der fortgesetzten Wiederholung der Ab- 
lesung von den Kanzeln nach bestimmten 
Zeiten, hatte indes nur die Bedeutung einer 
Erinnerung. Auch in dieser Zeit ist der 
Tag der Publikation nicht mit Sicherheit 
festzustellen. 
Für die seit Publikation des A. L. R. bis 
zum 27. Okt. 1810 erschienenen Verordnun- 
gen gilt (nach §. 11 der Einl. zum A. L. R.) 
als Publikationsart die Anschlagung an den 
gewöhnlichen Orten durch die Ortsbehör- 
den und Bekanntmachung im Auszuge durch 
die Intelligenzblätter der Provinz, für welche 
sie gegeben sind. Hierbei ist der Tag, wo 
beiderlei Bekanntmachungen zum erstenmal 
zusammentreffen, für den der gehörig voll- 
zogenen Publikation zu erachten, welcher 
jedoch ebenfalls öfters nicht festgestellt wer- 
den kann. 
Seit Publikation der Verordn. v. 27. Okt. 
1810 (G. S. 1810, S. 1) wurden alle Ge- 
setze und Verordnungen, welche mehr als 
ein einzelnes Reg. Depart. betreffen, durch 
die Gesetzsammlung bekannt gemacht. In 
die infolge der Verordn. v. 28. März 1811 
(G. S. 1811, S. 165) eingerichteten De- 
part.-Amtsblätter dagegen wurden diejenigen 
Publikationen aufgenommen, welche das De- 
partement allein betreffen. Für derartige 
Verordnungen gilt bis zur Zeit des Er- 
scheinens der Amtsblätter (bis 1811) noch 
die landrechtliche Publikationsart, wenn die 
Frage entsteht, ob eine Publikation gehörig 
geschehen sei. Durch das Amtsblatt müssen 
auch die in der Gesetzsammlung enthaltenen 
Gesetze nach Titel, Datum und Nummer 
bekannt gemacht werden und es ist seit der 
Einrichtung der Amtsblätter erst durch diese 
Bekanntmachung die Publikation gehörig 
geschehen, insofern nicht die Gesetzsammlung 
an dem betreffenden Orte erweislich schon 
vorher bekannt geworden. Uber den An- 
fang der Gesetzeskraft ist durch die Gesetze 
  
bestimmt worden: ##) Jedes neue Gesetz ist 
für jeden von dem Augenblicke an bestim- 
mend, wo es ihm bekannt wird, und ins- 
besondere haben die Behörden sich nach den 
ihnen etwa über die Vollziehung oder sonst 
für ihr Verfahren erteilten Vorschriften un- 
verzüglich zu richten (Dekl. v. 14. Jan. 1813, 
G. S. 1813, S. 2), insofern nicht das Ge- 
setz selbst einen anderen Zeitpunkt der An- 
wendung festsetzt. 6) Ist ein früherer Zeit- 
punkt der Bekanntwerdung nicht erweislich, 
so wird angenommen, daß acht Tage nach 
der Erscheinung des Amtsblattes, in wel- 
chem die Verordnung abgedruckt oder bzw. 
nach Titel, Datum und Nummer ange- 
zeigt ist, vom Datum der Nummer des 
Amtsblattes an, und dieses Datum mit ein- 
gezählt, an allen Orten des Departements 
die neue Vorschrift bekannt sei (Verordn. 
v. 27. Okt. 1810; Verordn. v. 28. März 
1811; Dekl. v. 14. Jan. 1813 u. Kab. O. 
v. 24. Juli 1826, G. S. 1826, S. 73). 
Diese Art der Publikation mit einigen nähe- 
ren Bestimmungen ist auch für die Rhein- 
provinz angeordnet (Verordn. v. 9. Juni 
1819, G. S. 1819, S. 148). 
Diese Bestimmungen sind demnächst ander- 
weitig und gleichförmig für den ganzen Umfang 
der Monarchie durch das Ges. v. 3. April 1846 
(G. S. 1846, S. 151) und die Verordn. v. 
1. Dez. 1866 (G. S. 1866, S. 743) und vom 
29. Jan. 1867 (G. S. 1867, S. 139), bzw. 
die Ges. v. 10. April 1872 (G. S. 1872, S. 
357) und v. 16. Febr. 1874 (G. S. 1874, 
S. 23) in der oben im Texte angegebenen Weise 
geordnet worden. Diese neueren Gesetze sind durch 
den §. 11 des Ges. v. 23. Juni 1876, betr. die 
Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der 
preuß. Monarchie (G. S. 1876, S. 172), auch 
auf das Herzogtum Lauenburg ausgedehnt wor- 
den. Vgl. Hubrich, Grundlagen des Pr. St. R. 
im Verw. Arch. XVI, S. 438 ff., 490 ff. (mit 
zahlreichen Nachweisungen aus der Praxis), das. 
XVII, S. 62 ff.; der s. in Hirths Annalen, 1907, 
S.23f., 83 f.; ders., Die reichsgerichtl. Judikatur, 
in Hirths Annalen, 1904, S. 778ff.; Hubrich 
im Verw. Arch. XIII, S. 470 ff.; Lukas, Uber 
die Gesetzespublikation, 1903, S. 41 ff., 59 ff. 
1 Vgl. Ges. v. 3. April 1846, §. 1 (G. S. 
1846, S. 151), Verordn. v. 1. Dez. 1866, §. 1 
(G. S. 1866, S. 743); Verordn. v. 29. Jan. 1867, 
§. 1 (G. S. 1867, S. 139); Ges. v. 23. Juni 
1876, §. 11 (G. S. 1876, S. 172). Selbstver- 
ständlich sind die Behörden verpflichtet, Ver- 
ordnungen und Instruktionen der ihnen vorge- 
setzten Behörden zur Anwendung zu bringen und 
zu befolgen, welche von letzteren kraft gehörig 
publizierter Gesetze oder königl. Verordnungen 
verfassungsmäßig erlassen werden dürfen, ohne 
daß eine besondere Publikation derselben ge- 
setzlich notwendig oder speziell vorgeschrieben ist. 
Dahin gehören z. B. alle Anordnungen über die 
Geschäftsführung der Behörden und Anweisungen
	        
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