Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

50 Die Gesetzgebung. (§. 115.) 
für das Publikum und für sämtliche Verwaltungs= und Justizbehörden zu bestimmen.1 
Das Ministerium des Innern hat nach Erlaß des Gesetzes v. 11. März 1850 die 
Regierungen ermächtigt, in dieser Beziehung das Erforderliche nach ihrem Ermessen fest- 
zusetzen, auch genehmigt, daß es bei den auf Grund der Kabinettsorder v. 8. Febr. 
1840 bereits erlassenen Bestimmungen, soweit solche für den Zweck entsprechend zu er- 
achten seien, sein Bewenden behalten könne.? 
8) Die Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 hat in §. 62 den Amtsvorstehern, in 
§. 78 auch den Landräten ein Polizeiverordnungsrecht übertragen. Hinsichtlich der kreis- 
polizeilichen Verordnungen hat §. 78 a. a. O. zugleich vorgeschrieben, daß die Re- 
gierung berechtigt sei, die erforderlichen Bestimmungen über die Art der Verkündigung 
sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu er- 
lassen.s Später hat jedoch die Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 in §. 82, Abs. 2 
verordnet, daß der Oberpräsident an Stelle der Bezirksregierung über die Art der 
Verkündigung orts= und kreispolizeilicher Verordnungen sowie über die Formen, von deren 
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen hat. In §. 80, Abs. 2 des 
Gesetzes v. 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung" 
ist jedoch der frühere Rechtsgrundsatz wieder hergestellt worden, daß der Regierungs- 
präsident über die Art der Verkündigung orts= und kreispolizeilicher Vorschriften sowie 
über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen hat. 
Die gleiche Vorschrift gilt jetzt für die ganze Monarchie (L. V. G., §. 144, Abs. 2). 
7) Was die von den Regierungen gemäß §. 11 des Gesetzes v. 11. März 
1850 bzw. §. 11 der Verordnung v. 20. Sept. 1867 über die Polizeiverwaltung 
und §. 12 des Gesetzes v. 7. Jan. 1870 über die Polizeiverwaltung im Herzog- 
tum Lauenburg erlassenen Polizeivorschriften betrifft, so haben diese Paragraphen 
vorgeschrieben, daß der Minister des Innern 5 ermächtigt ist, die erforderlichen Be- 
stimmungen über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften sowie über die For- 
men, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu erlassen. Infolge- 
dessen hat der Minister des Innern durch Erlaß v. 6. Juni 1850 5 nähere An- 
ordnungen über die Erfordernisse der Gültigkeit solcher Verordnungen getroffen und 
bestimmt, daß deren Verkündigung durch Aufnahme des ganzen Erlasses in das Regie- 
rungsamtsblatt bewirkt werden muß, wogegen jede außerdem erfolgende anderweitige Be- 
kanntmachung, zu welcher die Behörden sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit bewogen 
finden mögen, ohne Einfluß auf die gesetzliche Wirkung solcher Vorschriften sein soll. 
Für die neuerworbenen, durch die Gesetze v. 20. Sept. 1866 und v. 24. Dez. 1866 
mit der Monarchie vereinigten Gebiete hat infolge des §. 11 der Verordnung v. 20. Sept. 
1867 der Erlaß des Ministers des Innern v. 16. Nov. 18677 dieselben Anordnungen 
  
1 Dieselbe Befugnis hat die Kab. O. v. S. Febr. 
1840 dem Polizeipräsidium zu Berlin betreffs 
der lokalpolizeilichen Verordnungen für Berlin 
und dessen Polizeibezirk, jedoch unter der Be- 
schränkung beigelegt, daß dasselbe zur Feststel- 
lung der Publikationsart zuvor die Genehmigung 
des Min. d. Inn. u. d. Pol. einzuholen habe. 
2 Die älteren, hierauf bezüglichen Vorschriften 
(v. Rönne, 4. Aufl., Bd. I, S. 399, Note 3) 
sind jetzt gegenstandslos. Daß die Nichtbeachtung 
der für die Publikation ortspolizeilicher Verord- 
nungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten die Un- 
gültigkeit der ganzen Verordnung zur Folge hat 
(Erk. des Rhein. Rev.= u. Kassat.-Hofes und des 
Ob. Trib. v. 23. Febr. 1852 u. 15. Nov. 1855; 
Oppenhoffs Komment. zum Pr. Str. G. B., 
§. 332, Anm. 60), war schon im älteren Rechte 
feststehender Grundsatz. 
3 Das Reskr. des Min. d. Inn. v. 4. April 
1874 (M. Bl. d. i. Verw. 1874, S. 109) er- 
klärt, daß es einer allgemeinen Anweisung an 
  
die Regierungen zur Ausführung des §. 78 der 
Kreisordnung nicht bedürfe, sondern daß letztere 
die erforderlichen Bestimmungen über die Art der 
Verkündigung kreispolizeilicher Vorschriften sowie 
über die Formen, von deren Beobachtung die 
Gültigkeit derselben abhängt, zu erlassen haben. 
In diese Bekanntmachungen der Regierungen 
seien auch die entsprechenden Bestimmungen be- 
züglich der von den Amtsvorstehern auf Grund 
des §. 62 der Kreisordnung zu erlassenden orts- 
polizeilichen Vorschriften aufzunehmen. 
4 G. S. 1880, S. 311. 
5 In §. 12 des Ges. v. 7. Jan. 1870 für 
Lauenburg ist die Ermächtigung dem Ministerium 
für Lauenburg übertragen, nach Aufhebung dieses 
Ministeriums jedoch auf das preuß. Min. d. Inn. 
übergegangen (vgl. §. 3 des Ges. v. 23. Juni 
1876, betr. die Vereinigung des Herzogtums 
Guenburg mit der preuß. Monarchie, G. S. 1876, 
. 170). 
* M. Bl. d. i. Verw. 1850, S. 176. 
7 M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 364.
	        
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