Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 28.) 117 
nicht mehr zusammentreten kann!, so hat der Magistrat oder, wenn auch dieser aus 
dem vorgedachten Grunde beschlußunfähig geworden ist, der Bezirksausschuß für die 
Wahrnehmung des Gemeindeinteresses zu sorgen und eventuell einen Vertreter für die 
Stadtgemeinde zu bestellen.? 
Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und dem 
Protokollführer durch Unterschrift zu vollziehen und in Schleswig-Holstein für die 
Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse allein beweisend ist. Eine beglaubigte Abschrift des- 
selben erhält in Schleswig-Holstein binnen drei Tagen der Magistrat. In den alten 
Provinzen, Kurhessen und Frankfurt a. M. sind die gefaßten Beschlüsse mit An- 
führung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder noch in ein besonderes Beschlußbuch 
einzutragen und von dem Vorsitzenden nebst wenigstens drei Mitgliedern zu unterzeichnen; 
hier werden nur die Beschlüsse dem Magistrat mitgeteilt.] 
VII. Die Beteiligung des Magistrats an den Versammlungen der Stadtverordneten 
ist in den einzelnen Rechtsgebieten eine verschiedene. In den alten Provinzen und 
Frankfurt a. M. hat er das Recht und auf Verlangen der Stadtverordnetenversamm- 
lung auch die Pflicht, sich in allen ihren Sitzungen durch Abgeordnete vertreten zu 
lassen. In Nassau muß er in diesen stets zugegen sein. In Kurhessen, Hannover 
und Schleswig-Holstein wohnt er nicht beratend bei, er kann jedoch in letzteren beiden 
Provinzen, und dies ist die Regel, zu gemeinschaftlicher Beratung und Beschlußfassung 
mit den Stadtverordneten zusammentreten und bildet dann mit diesen gewissermaßen eine 
einheitliche Versammlung.“ Über diese gemeinschaftlichen Sitzungen soll unten noch ein- 
gehender gehandelt werden. 
g. 28. 
5) Die Auflösung der Stadtverordnetenversammlung. 
In Rückkehr zu den Vorschriften der Städteordnung von 1831 haben die neuen 
preußischen Städteordnungen wieder das durch die Gemeindeordnung von 1850 dem 
Minister gegebene Recht zur Suspension beider städtischen Organe beseitigt und an Stelle 
dessen eine Auflösung der Stadtverordnetenversammlung für zulässig erklärt. Dasselbe 
thut die Gemeindeordnung für Kurhessen. Die üÜbrigen Gemeindeverfassungsgesetze 
  
holst. und der G. O. kurh. geschehen. — Hier 
allein bewirkt das Interesse der daselbst ge- 
nannten Verwandten notwendig einen Aus- 
schließungsgrund, im übrigen kann aus einem 
verwandtschaftlichen Verhältnis ein solcher nur 
dann hergeleitet werden, wenn das Mitglied zu 
der betreffenden Person in einer Beziehung 
steht, die es, wenn auch nur indirekt, als selbst 
beteiligt erscheinen läßt (Berpflichtung zum 
Unterhalt des Berwandten). rtel, S. 199, 
Anm. 1; Marcinoweki, S. 109, Anm. 248; 
Hübner, S. 169. 
1 Danach muß z. B. in den alten Provinzen 
mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Ver- 
sammlung von der Teilnahme an der Verhand- 
lung wegen Widerstreits der Interessen ausge- 
schlossen sein. Solange noch mehr als die 
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl vorhanden 
und nicht ausgeschlossen ist, tritt diese Aus- 
nahmevorschrift nicht ein, denn dann kann 
„eine beschlußfäbige Versammlung gehalten wer- 
den“; diese muß berufen werden. Wird durch 
Ansbleiben einzelner nicht die Beschlußfähigkeits- 
ziffer erreicht, so ist die Versammlung nochmals 
zu berufen und dann ohne weiteres beschluß- 
fähig. 
  
: Zust. G., §. 17, Z. 2. Der Bez. A. ist 
auch für Berlin zuständig (Zust. G., §. 161, 
Abs. 1). Vgl. auch v. Brauchitsch, I, S. 216, 
Anm. 45. 
? St. O. ö., wiesb. u. w., §. 47; rh., §. 44; 
frkf., §. 57; schlesw.--holst., §§. 54, 55; hann., 
S. 106, Abs. 2, u. 8. 108, Abs. 1. G. O. kurh., 
§. 65, Abs. 4; hier fehlen besondere Vorschriften 
über die Vollziehung und Mitteilung der Be- 
schlüsse an den Stadtvorstand. — In den 
Städten, welche die Bürgermeistereiverfassung 
haben, fällt die Mitteilung natürlich weg. 
St. O. ö., wiesb. u. w., §. 38, Abf. 3; 
rh., 8. 72, Abs. 3 u. 4; frkf., §. 49; schlesw.= 
holst., §. 50; hann., §§. 101, 107, 113 (der 
Magistrat ist hier jedoch berechtigt und auf An- 
trag der Bürgervorsteher verpflichtet, durch Ab- 
ordnung eines oder einiger seiner Mitglieder 
in der Versammlung der Bürgervorsteher eine 
Erläuterung seiner Vorschläge zu geben und den 
Bürgervorstehern auch die Einsicht seiner Akten 
für ihre Beschlußfassungen zu gestatten). G. G. 
nass., §. 28. 
5 Leidig, S. 108; v. Möller, St., §. 30; 
Steffenhagen, §. 54; Schmitz, §. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.