Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 36.) 143
E. Die städtischen Beamten.
§. 36.
1) Begriff und Arten derselben.!
I. Städtische Beamte sind alle diejenigen Personen, welche in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und in dieses durch einen besonderen
öffentlich-rechtlichen Akt zum Zwecke der Ausübung von Gemeindegeschäften gestellt sind.)
Begrifflich wesentlich ist für den Kommunal= ebenso wie für den Staatsbeamten dieses
eigentümlich begründete öffentlich -rechtliche Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn, der
Stadt bezw. dem Staat; gleichgültig ist dagegen, ob der das Amt bildende Thätig-
keitskreis dauernd übertragen ist, ob derselbe den Aufwand der gesamten oder auch nur
vorwiegenden Lebensthätigkeit erfordert, ob die Dienste belohnt werden u. a. m. Es
gehören daher nicht zu den städtischen Beamten die Mitglieder der Stadtverordneten-
versammlung, weil sie in keinem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, ebensowenig die-
jenigen, welche auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages sich der Stadt zu
Diensten verpflichten, weil sie durch diesen Vertrag nicht in ein Unterordnungsverhältnis
zur Stadt treten, sondern ihr gegenüber als gleichberechtigte Kontrahenten stehen bleiben,
und endlich auch nicht diejenigen, welche in Erfüllung ihrer allgemeinen Bürgerpflicht
der Stadt Dienste leisten, weil es hier an dem auf ihre spezielle Person bezüglichen
öffentlich-rechtlichen Akte fehlt, durch den sie in die Zahl der städtischen Beamten ein-
gereiht worden sind. Dagegen sind der Bürgermeister und sämtliche Mitglieder des
Stadtvorstandes überall, wie verschieden auch ihre Rechtsverhältnisse im einzelnen geregelt
sein mögen, Beamte der Stadt.
II. 1) Die städtischen Beamten zerfallen in Ehren= und Berufsbeamte. Erstere
haben ihr Amt unentgeltlich, letztere nur gegen die bei der Übernahme desselben zuge-
sagte Besoldung zu verwalten. Ehrenämter können nur Ehrenbürger oder stimmfähige
Bürger der Stadt verwalten, diese sind aber zur Übernahme derselben auch verpflichtet,
falls ihnen nicht die gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite stehen, welche die nämlichen
find wie bei der Wahl zum Gemeindevertreter. Zur Verwaltung eines städtischen Be-
rufsamtes ist dagegen niemand verpflichtet, wie andererseits auch jeder Nichtgemeinde-
angehörige dazu befähigt ist, sofern er nicht nach besonderen Vorschriften von der Be-
kleidung öffentlicher Amter überhaupt ausgeschlossen ist.
Im übrigen bestehen zwischen beiden Beamtenkategorien keine Unterschiede. Beide
stehen in gleicher Weise im Dienste der Stadt, sind ihr Treue und Gehorsam schuldig
und haften für gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten; beiden gegenüber besteht aber
andererseits die Verpflichtung der Stadt, sie bei Ausübung ihrer Dienste zu schützen.
2) Ferner teilt man die Beamten der Stadt nach dem dienstlichen Unterordnungs-
verhältnis, in welchem sie stehen, in „städtische Beamte“ oder „Gemeindebeamte im
weiteren Sinne“ und „Gemeindebeamte im engeren Sinne“ ein. Erstere umfassen dann
alle Beamte der Gemeinde, besonders auch die Mitglieder des Stadtvorstandes, letztere
1 Leidig, S. 140, 147 ff.; v. Möller, St.,
#§. 59; Steffenhagen, ß. 72; Schmitz, §. 5.
: Über den Begriff der Anstellung im all-
gemeinen vgl. O. V. G., XVIII, S. 61; dar-
über, daß es auf den besonderen Rechtsakt der
Übertragung des Amtes ankommt, vgl. O. B. G.,
XIII, S. 137; XX, S. 128.
* Den Städten steht es natürlich frei, nur
Personen, die bestimmte Voraussetzungen er-
füllen, zu den Berufsämtern zuzulassen; sie
können den Nachweis wissenschaftlicher oder
technischer Vorbildung u. s. w. verlangen. Ob
und inwieweit sie dieses thun wollen, ist ibrer
freien Entschließung überlassen. Gesetzlich fixiert
sind die Voraussetzungen für die Bekleidung
besoldeter Magistratsämter, welche oben S. 122
besprochen sind; hinsichtlich anderer Gemeinde-
beamten giebt nur die St. O. hann. gewisse
Anstellungsbedingungen an. Nach §. 56 der-
selben sind zu Stadtsekretären, Kämmerern,
sowie zu technischen Beamten solche Personen
nicht wählbar, die nicht Mitglieder des Magi-
strats werden können.