Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 37.) 145 
II. In der Auswahl ihrer Beamten sind die Gemeinden erheblich beschränkt durch 
die über die Anstellung der Militäranwärter bestehenden Bestimmungen, welche jetzt 
durch das Gesetz v. 21. Juli 1892 (G. S., S. 214)“ eine einheitliche Neuregelung für 
den ganzen Umfang der Monarchie erfahren haben. Danach sind, abgesehen von der 
Forstverwaltung, die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Kommunalverwaltung 
mit Militäranwärterns zu besetzen, und zwar: 
1) sämtliche Stellen im Kanzleidienst sowie diejenigen, deren wesentliche Obliegen- 
heiten in mechanischen Dienstverrichtungen bestehen; 
2) mindestens zur Hälfte, sodaß bei eintretender Vakanz abwechselnd ein Militär- 
anwärter und eine Civilperson herankommt, die Subalternstellen im Bureaudienst; aus- 
genommen bleiben jedoch diejenigen Stellen, welche 
a) eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordern, 
b) zur eigentlichen Kassenverwaltung gehören.“ 
Diese Stellen, welche im einzelnen von der Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen 
sind 5, dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter 
finden 5, welche, worüber gleichfalls eventuell im Beschwerdewege die Aufsichtsbehörde zu 
entscheiven hat, eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle, bezw. den fraglichen 
Dienstzweig, nachweisen. Soll eine solche Stelle jedoch nur vorübergehend durch einen 
Hilfsarbeiter oder Vertreter besetzt werden, so können auch Nichtversorgungsberechtigte 
dazu genommen werden. Dasselbe gilt bezüglich derienigen Verrichtungen, für welche 
wegen ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch 
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration 
besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr gewöhnlich an Privatpersonen oder 
andere Beamte als Nebenbeschäftigung übertragen werden.7 
III. Einer höheren Bestätigung bedürfen diese Gemeindebeamten, abgesehen von 
den Gemeindeeinnehmern der Rheinprovinzs und den Polizeibeamten?, nicht. Alle 
  
sondern es soll vor der Anstellung des betreffen= beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die 
den Beamten über die Person des Anzustellenden Aussicht auf Anstellung im Civildienst verliehen 
eine Einigung beider Organe stattfinden. Allein ist; 2) ehemalige Militäranwärter, welche sich 
in diesem Sinne hat die Bestimmung einen in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche 
Zweck und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, erworbenen etatsmäßigen Anstellung bereits be- 
welche dahin geht, daß alle städtischen Angelegen= finden; 3) ehemalige Militärpersonen, welchen 
heiten mit Übereinstimmung heider Kollegien der Civilversorgungsschein lediglich wegen nicht 
vorgenommen werden sollen. Ortel, S. 291, dauernd guter Führung versagt worden ist, und 
Anm. 2; Marcinowski, S. 145, Anm. 239. welchen gemäß einer später ihnen erteilten Be- 
1 Vgl. dazu den Cirkularerlaß v. 30. Sept. scheinigung der zuständigen Militärbehörde eine 
1892 (V. M. Bl., S. 285). Über die Tendenz den Militäranwärtern im Reichs= oder Staats- 
dieses Gesetzes, welches den Kreis der Anstellungs= dienst vorbehaltene Stelle übertragen werden 
berechtigten erweitert, indem fortan nicht nur, darf; 4) Personen, denen diese Berechtigung 
wie nach bisherigem Rechte, versorgungsberech= landesherrlich verliehen ist; 5) Beamten des 
tigte Militärinvaliden, sondern Militäranwärter bet. Kommunalverbandes, welche für ihren 
überhaupt berücksichtigt werden sollen, siehe O. Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden 
V. G., XXVI, S. 31. sind und in den Ruhestand versetzt werden 
2 Nicht an die Vorschriften dieses Gesetzes müßten, wenn ihnen nicht die den Militär- 
gebunden sind nur die Landgemeinden und anwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. 
ländlichen Kommunalverbände mit weniger als 7 S. 12 des Ges. 
2000 Einwohnern; aber auch sie können bezüg- St. O. rh., §. 52, Abs. 2. 
lich der Kriegsinvaliden denselben durch königl. * Polizeigesetz v. 11. März 1850 (G. S., S. 
Verordnung unterworfen werden. 265), §. 4. Betreffs der neuerworbenen Landes- 
„ Militäranwärter ist jeder dem preußischen teile vgl. Vdg. v. 20. Sept. 1867 (G. S., S. 1529), 
Staate angehörige und aus dem preußischen §. 4; Zust. G., §. 7; M. Reskr. v. 6. Jan. 1883 
Reichsmilitärkontingente, einem unter preußi= (V. M. Bl., S. 44). Eine Ausnahme von der 
scher Verwaltung stebenden außerpreußischen Regel, daß alle Polizeibeamten der Bestätigung 
Kontingente oder der Kaiserlichen Marine her= bedürfen, besteht in Schleswig-Holstein. 
vorgegangene Inhaber eines Civilversorgungs= Hier bedürfen nach §. 89, Abs. 2 der St. O. keiner 
scheines; §. 1 des Ges. Bestätigung die von der Gemeinde anzustellen- 
* 6. 3, 4 u. 8 des Ges. den Polizeibeamten, welche „nur zu mechani- 
* F. 14 des Ges. schen Dienstleistungen verwendet werden“. 
* Den Militäranwärtern sind als berechtigt Uber den Kreis der unter diese Vorschrift fallen- 
zu diesen Stellen in §. 7 des Gesetzes gleich- den Personen vgl. O. B. G., XXVI, S. 27. 
gestellt: 1) Offiziere und Deckoffiziere, welchen 
Schoen. 10 
 
	        
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