Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

178 Zweiter Abschnitt. 
(. 46.) 
Westfalen Wohnhausbesitzer sein. Ein Abgehen von dieser Vorschrift kann nur in 
der Rheinprovinz durch den Kreisausschuß gestattet werden, sofern örtliche Ver- 
hältnisse es notwendig machen.? 
Virilstimmberechtigt in der Gemeindevertretung sind in der Rheinprovinz die im 
Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessenen meistbegüterten Grundeigentümer, welche 
von ihrem im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitze zu mindestens 150 Mark Grund= und 
Gebäudesteuer jährlich veranlagt sind und die zur Ausübung des Gemeinderechts erforder- 
lichen persönlichen Eigenschaften besitzen.) In Hannover kann den zu einer gleichhohen 
Grund= und Gebäudesteuer im Gemeindebezirke veranlagten Eigentümern der Domanial-, 
Kloster= oder sonstigen Güter und Höfe, sofern ihnen nicht schon die gesetzliche Klassen- 
einteilung in dem Gemeindeausschusse eine angemessene selbständige Stimmberechtigung 
gewährt, nach Anhörung der Gemeindeversammlung ein angemessenes Virilstimmrecht, 
gegen den Widerspruch der übrigen Gemeindemitglieder jedoch nicht mehr als ein Drittel 
sämtlicher Stimmen, im Ausschuß beigelegt werden. Ist eine größere Zahl solcher Güter 
in einer Gemeinde vorhanden als die danach zulässige Stimmenzahl, so sind zwei oder 
mehrere dieser Güter zu Kollektivstimmen zu vereinigen, welche durch einen Vertreter 
oder von drei zu drei Jahren wechselnd geführt werden. Können die Besitzer der in 
Frage kommenden Güter sich über die Ausübung ihres Stimmrechtes nicht selbst einigen, 
so hat der Kreisausschuß das Erforderliche zu beschließen.“ 
F. 46. 
4) Wahl der Gemeindeverordneten. 
a) Die Wahlfähigkeit. 
Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl der Gemeindeverordneten sind alle zur 
Ausübung des Gemeinderechtes befähigten Gemeindemitglieder, die stimmberechtigten 
Forensen und juristischen Personen, wie auch die gesetzlich zugelassenen Vertreter derselben. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Wahl sind in der Rheinprovinz die ohne 
Wahl kraft eigenen Rechtes zur Gemeindevertretung gehörigen meistbegüterten Grund- 
eigentümer. 
Wählbar sind in Hannover diejenigen Stimmberechtigten, welche die für das 
Stimmrecht Nichtangesessener erforderlichen Eigenschaften besitzen, sofern sie nicht sonst 
nach gesetzlicher Bestimmung von öffentlichen Amtern ausgeschlossen sind. In den 
  
1 Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die 
Wahl. Veräußert einer, der als „Angesessener“ 
gewählt worden ist, seinen Grundbesitz, so ver- 
liert er dadurch allein weder sein Gemeinderecht 
noch seine Stelle in der Gemeindevertretung, 
und zwar letztere selbst dann nicht, wenn nun- 
mehr die Mitglieder der Vertretung nicht mehr 
zu zwei Dritteln aus Angesessenen bestehen. 
O. V. G., XXVI, S. 103. 
1 L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 52; w., 
§. 29zrh., §. 52, und zwar ist die Zahl der- 
jenigen Gemeindeverordneten, welche aus der 
Mitte der Nichtangesessenen bezw. der nicht mit 
einem Wohnhaus Angesessenen gewählt werden 
können — eine Verpflichtung, Nichtangesessene 
zu wählen, besteht nicht —, nach den erstgenann- 
ten drei L. G. Ordugn. auf die drei Wahlklassen 
zu verteilen. Ist diese Zahl nicht durch 3 
teilbar, so entscheidet in Westfalen das Los; 
in den östlichen Provinzen und Schles- 
wig-Holstein kann, wenn die Zahl 1 übrig 
  
bleibt, die zweite Klasse einen Nichtangesessenen 
mehr, wenn die Zahl 2 übrig bleibt, die erste 
Klasse den einen, die dritte Klasse den anderen 
wählen. Sind in einer Klasse mehr Nichtan- 
gesessene gewählt als hiernach zulässig, so gelten 
diejenigen, welche die geringste Stimmenzabl 
erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher 
Stimmenanzahl entscheidet das Los. — Die 
L. G. O. rh. hat dagegen nur bestimmt, daß, 
wenn von den Gewählten weniger als die Hälfte 
Grundbesitzer sind, diejenigen Unangesessenen, 
welche die wenigsten Stimmen haben, zurück- 
treten müssen. 
: L. G. O. rh., §. 46. Uber den Anspruch, 
dem Gemeinderat als sogen. „geborenes“ Mit- 
glied mit Sitz und Stimme anzugehören, ist 
event. gemäs Zust. G., §§. 27, 28 zu entscheiden. 
O. V. G., XIX, S. 125. 
L. G. O. hann., §. 54. 
5 v. Möller, L., §. 21; Grotefend, a. a. O. 
* L. G. O. hann., §§. 55 u. 25.
	        
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