180 Zweiter Abschnitt. (8. 46.)
der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern nach den nämlichen Grundsätzen, welche
wir oben! im Stadtrechte erörtert haben, in drei Klassen geteilt. Nur zwei Vorschriften
der rheinischen Gemeindeordnung sind noch hervorzuheben: bei Berechnung der Gesamt-
steuersumme ist die Grund= und Gebäudesteuer der virilstimmberechtigten Meistbegüterten,
welche auch an der Wahl nicht teilnehmen, außer Ansatz zu lassen, und die aus be-
sonderem Vertrauen mit dem Gemeinderechte beliehenen Forensen gehören stets zur ersten
Klasse, während die von ihnen bezahlte Steuer bei der Klassenabstufung nicht in An-
rechnung kommt. Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Abgrenzung der
Wahlklassen sind nur in Westfalen nachgelassen und müssen hier im Ortsstatut bestimmt
werden.
Jede Klasse wählt ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler
der Klasse gebunden zu sein"; jedoch kann sie in den mehrere Ortschaften umfassenden
Gemeinden in ihrer Wahlfreiheit insofern beschränkt sein, als hier der Kreisausschuß
nach Verhältnis der Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen kann, wie viel
Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden
Klasse zu wählen sind. Läßt sich die Zahl der zu Wählenden nicht durch 3 teilen,
was in Westfalen der Fall sein kann, so wird, wenn nur einer übrig bleibt, dieser
von der zweiten, wenn zwei übrig bleiben, der eine von der ersten, der andere von der
dritten Klasse gewählt.
III. Neben dieser auf dem Besitztum (I.) und dem Census (II.) beruhenden Ein-
teilung kennen die beiden neuen Landgemeindeordnungen und die hannöversche noch eine
Einteilung der Wähler in örtliche Bezirke zum Zwecke der Wahl, und zwar läßt letztere
eine solche ganz allgemein zu, „wo örtliche Verhältnisse solches erfordern“, erstere dagegen
beschränken sie auf den Fall, daß zu einer Wählerklasse mehr als 500 Wähler gehören.
Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann der Gemeindevorsteher Anzahl und Grenzen
der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeperordneten
nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten festsetzen. Ebenso hat er unter Be-
stätigung des Kreisausschusses Veränderungen in den Festsetzungen anzuordnen, wenn
solche wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Anderung
oder aus sonstigen Gründen erforderlich werden.
c) Das Wahlverfahren.“
I. Das Wahlverfahren ist nur in den preußischen Städteordnungen eingehender
geregelt. Die Grundlage desselben bildet überall ein vom Gemeindevorsteher zu führendes
1 Siehe S. 105 und dazu L. G. O. ö. u.
schlesw.--holst., §. 50; w., §§. 27, 66, Z. 3; rh.,
8. 50. Als Einzelheiten sind noch zu erwähnen:
Unter mehreren, einen gleichen Steuerbetrag ent-
richtenden Wählern enschrider. darüber, wer von
ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist, nicht
wie bei den Städten die alphabetische Ordnung
der Namen, sondern nach den drei erstgenannten
L. G. Ordugn. zunächst das Lebensalter und
dann das Los; nach der L. G. O. rh. stets das
letztere. — Nach L. G. O. rh., §. 50, Abs. 4
müssen ferner die Wählerklassen eine jede aus so
viel Wählern bestehen, als von ihr Gemeindever-
ordnete gewählt werden sollen, also mindestens
aus zwei Wählern. Nötigenfalls sollen zur
Vervollständigung dieser Zahl die am höchsten
besteuerten Wähler aus der nächstfolgenden
Klasse in die höhere aufgenommen werden. —
Nach der L. G. O. w. sind im Gegensatz zu den
beiden erstgenannten L. G. Ordugn. (§. 50, „die
lämticchen Stimmberechtigten“) die Steuern
der stimmberechtigten Forensen und der jur.
Personen nicht mit zu berücksichtigen (F. 27,
„stimmberechtigten Gemeindemitglieder“,),
nur bei den Städten, auf welche die L. G. O.
Anwendung findet, hat dies zu geschehen
(. 66, Z. 3; v. Möller, L., S. 78).
: L. G. O. rh., §. 50, Abf. 1 u. 3.
3 L. G. O. w., §. 27, Abs. 2.
L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., s. 50, Abs. 3;
w., §. 27, Abf. 1 ; rh., §. 51, Abs. 1.
5 L. G. O. ö. u. schlesw. Ccholt., 8. 51, Abs. 2
ähnlich die Vorschrift des Art. 14, Abs. 2 *
Ges. v. 15. Mai 1856 für die Rheinprovinz:
bier soll der Maßstab für die Verteilung der
Gemeindeverordneten auf die einzelnen Ort-
schaften die Einwohnerzohl der letzteren sein.
* L. G. „8. 28, Abs. 3.
! M. Vel. z V. G. B. hann. §. 23; L. G. O.
ö. u. schlesw. holst., §. 51. Dieser §. beruht auf
14 der St. O. ö. und der Erweiterung, welche
letzterer durch das Ges. v. 1. März 1891 (G. S.,
S. 20) erhalten hat.
6 v. Möller, L., §. 24; Grotefend, a. a. O