Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 46.) 181
Berzeichnis der Wahlberechtigten, aus welchem für den Einzelnen das Vorhandensein der
ihn zum Stimmrecht befähigenden Voraussetzungen und seine Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Wahlklasse bezw. auch zu einem Wahlbezirke ersichtlich sein muß. Diese
Gemeindewählerliste ist in den westlichen Provinzen jedesmal bei Ankündigung eines
Wahltermins, in den übrigen in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Jan. in einem vorher
zur öffentlichen Kenntnis zu bringenden Raume zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.!
Die Richtigstellung und definitive Feststellung dieser Liste erfolgt in dem oben S. 107
dargestellten Einspruchs= bezw. Verwaltungsstreitverfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß
über den beim Gemeindevorsteher zu erhebenden Einspruch die Gemeindevertretung und,
wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorsteher zu beschließen hat, und daß für das
Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß zuständig ist.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden in der
Rheinprovinz alle drei Jahre, in Westfalen alle zwei Jahre im November, und
in den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein alle zwei Jahre im März
statt. 3 Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn der Kreisausschuß es beschließt,
nach den beiden neuen Landgemeindeordnungen auch, wenn die Gemeindevertretung oder
der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten.“ Alle Ergänzungs= und Ersatz-
wahlen sind von denselben Klassen vorzunehmen, von welchen die Ausgeschiedenen ge-
wählt waren.“
Zur Vornahme der Wahl hat der Gemeindevorsteher die Wähler in den west-
lichen Provinzen vier Wochen, in den anderen eine Woche vor dem Wahltage mittels
ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wahlen zu berufen. Die Bekanntmachung muß
den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen abzugeben sind, genau
bezeichnen.
1 L. G. O. rh., §§. 53, 57. Das hier er-
wähnte Verzeichnis umfaßt schlechthin die Wahl-
berechtigten, also auch die mit dem Wahlrecht
besonders beliehenen Forensen, und ist zu unter-
scheiden von dem in §. 41 genannten Verzeichnis
der Meistbeerbten. Das erste Verzeichnis wird nur
in denjenigen Gemeinden zu führen sein. in welchen
eine Gemeindevertretung besteht. Ahnlich L. G. O.
ö. u. schlesw.--holst., §§. 55, 56 u. 39; auch hier
ist in jeder Gemeinde eine Gemeindegliederliste
zu führen, die allerdings neben den Gemeinde-
gliedern auch die „sonstigen Stimmberechtigten“
(wobei besonders an die nicht die Gemeinde-
mitgliedschaft besitzenden Forensen gedacht ist,
ogl. Komm. Ber. des A. H. zur L. G. O. ö.,
S. 42) enthalten soll, und erst auf Grund
dieser wird in Gemeinden, in welchen eine
Gemeindevertretung besteht oder eingeführt
werden soll, eine besondere Wählerliste nach
Wahlklassen und eventuell nach Wahlbezirken
aufgestellt. Nur letztere unterliegt gesetzlich dem
oben erwähnten Einspruchs= u. s. w. Verfahren.
Ausf. Anw. IB; Genzmer, Komm. zur L. G. O.,
Anm. 122. Die L. G. O. w. endlich erwähnt
nur §. 28, Abs. 4 „ein Verzeichnis der stimm-
berechtigten Gemeindeglieder“, welches vor der
Wahl auszulegen ist; in dieses sind nach dem
Wortlaut des Gesetzes stimmberechtigte Forensen
und jur. Personen nicht aufzunehmen.
2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §§. 56, Abfs. 2
u. 3; 66, Z. 1. Zust. G., §§. 27, Abs. 1, Z. 1
u. Abs. 2; 28, 37: „wo eine solche nicht besteht“,
heißt z. Z., in welcher die Einsprüche angebracht
werden, nicht besteht, also wenn es sich um die
erstmaligen Wahlen zu einer Gemeindevertretung,
um die Neueinführung der letzteren handelt.
Ausf. Anw. zur L. G. O. ö., IB, 1, fünftletzter
Absatz.
2 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 58; w.,
8. 28; rh., §. 49. In Schleswig-Holstein
finden, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten
nur sechs beträgt, die regelmäßigen Ergänzungs-
wahlen nur alle drei Jahre statt.
“ L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., 8. 54, Abs. 2;
w., §. 26, Abs. 2.
* L. G. O. J. u. schlesw.--holst., §. 58; w.,
g. 28, Abs. 2. Eine Verbindung der zur regel-
mäßigen Ergänzung der Versammlung und der
zum Ersatze vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder
bestimmten Wahlen in einem und demselben
Wahlakte, wie sie in den Städten zulässig ist,
kann in den Landgemeinden gegenüber der
Entsch. des O. V. G., XVIII, S. 37 (vgl. oben
S. 108, Anm. 4) nicht stattfinden. Für die
Städte hat diese Entsch., durch Art. I, Z. 3 des
Ges. v. 1. März 1891 (G. S., S. 20) ihre
Bedeutung verloren, aber nicht für die Land-
gemeinden. Leider ist es auch versäumt, in den
eiden neuen L. G. Ordugn. eine Vorschrift auf-
zunehmen, durch welche die vom O. V. G. ver-
tretene Rechtsauffassung, die eine unnütze Ver-
mehrung der Wahlakte veranlaßt und damit leicht
lästige Anforderungen an Wähler und Wahl-
behörden stellt, endgültig beseitigt wird; dies ist
um so wunderbarer, als man in §. 51, Abf. 3,
u. §. 58 dieser L. G. Ordugn. die Vorschriften
des Art. I, Z. 1 u. 2 des Ges. v. 1. März 1891
aufgenommen hat, um dadurch die Bedeutung
der gleichfalls sehr lästigen Entsch. des O. V. G.,
XVII, S. 215 für die Landgemeinden ebenso
wie für die Städte auszuschließen.
§s L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 59; w.,