Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 59.) 217
Endlich kann in den meisten Rechtsgebieten die Nutzung des Bürgervermögens
durch einen vom Bezirksausschuß (Kreisausschuß) zu bestätigenden Gemeindebeschluß von
der Entrichtung eines Einkaufsgeldes, neben welches oder an Stelle dessen auch eine
jährliche Abgabe treten kann, abhängig gemacht werden. 7
III. Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Teilnahme an den
Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, sind an den Gemeindevorstand zu
richten. Gegen dessen Entscheidung findet die Klage beim Bezirksausschuß (Kreisausschuß)
statt. Im Verwaltungsstreitverfahren vor letzterem sind auch Streitigkeiten der Nutzungs-
berechtigten untereinander über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen und
Verpflichtungen zu entscheiden.?
8. 59.
d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände
des Gemeindevermögens.
I. Eine exceptionelle Stellung unter den Objekten des Gemeindevermögens nehmen
die Gemeindewaldungen ein.? Da von der Erhaltung derselben in normalem Kultur-
und Nutzungszustande nicht nur die finanzielle Lage der einzelnen Gemeinde, sondern
überhaupt die Landeskultur und die allgemeine Wohlfahrt in hohem Grade abhängt,
so hat der Staat sich meist eine besonders weitgehende Einwirkung auf ihre Bewirt-
schaftung vorbehalten. Nicht nur ist die Zahl derjenigen Fälle, in welchen Dis-
positionen über das Forstvermögen staatlicher Genehmigung bedürfen, größer als bei
den übrigen Stücken des Gemeindevermögens, sondern der Betrieb selbst wird vom
Staate bald im allgemeinen geregelt, bald sogar positiv geleitet. Danach unterscheidet
man drei Systeme der Einwirkung des Staates auf die Waldwirtschaft der Gemeinden,
welche gegenwärtig in Preußen in Geltung sind", das System der allgemeinen
Staatsaufsicht, das System der sogen. speziellen Staatsaufsicht und das
System der staatlichen Beförsterung.
1) Das letzte System, welches aus Frankreich stammt , gilt in einzelnen Teilen
der Provinz Hannover, in den ehemals hessischen Gebietsteilen und in den
hohen zollernschen Landen.“ Nach ihm7 wird der technische Betrieb der Forsten
werden kann, welcher in verschiedenen Ministerial-
erlassen aus den Jahren 1869—73 aus dem
5. 15 der L. G. O. rh. abgeleitet worden ist,
nicht anerkannt werden. O. V. G., XX, S. 89;
XXI, S. 130.
6e#s Nähere über diese Abgabe vgl. unten
8. 66.
: Zust. G., §, 18, und v. Brauchitsch, J,
S. 220, Anm. 52, Abs. 2.
* Vgl. Leidig, S. 217; v. Möller, St.,
§. 81; L., §. 62; Steffenhagen, S. 115;
Löning, S. 434; G. Meyer, Verw. R., I,
S. 350; v. Reitzen stein in v. Stengels
Wörterbuch, 1, S. 543, und in Schönbergs
Hdbch. d. polit. Ok., III, S. 690; Schwap-
pach, „Forsten“ in v. Stengels Wörterbuch,
1, S. 440, §. 13.
#ust. G., §. 16, Abs. 2. Eine gedrängte
Darstellung der in den einzelnen Landesteilen
geltenden Berwaltungssysteme der Gemeindewal-
dungen enthält die Regierungsvorlage zum Zust.
G. (Drucks. des A. H. 1882/83, Nr. 44, S. 48, 49).
5 Schon anerkannt in der Ordonnanz v. 1669,
Tit. 24, 25; jetzt Code forestier v. 31. Juli
1827, Art. 90 ff.
* Das Beförsterungssystem gilt in Hannover
(der einzigen Provinz, in welcher das Forst-
wesen der Landgemeinden zum Teil abweichend
von dem der Städte geregelt ist): a) in den
Stadt= und Landgemeinden des ehemaligen
Fürstentums Hildesheim nach Vdg. v. 21. Okt.
1815/(Hagemann, Samml. Hann. Landesvdgn.,
S. 886); b) in den Landgemeinden der Fürsten-
tümer Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen
nebst den dazu gehörigen Landesteilen nach
einem Gesetz v. 10. Juli 1859 (G. S. hann.,
S. 725); c) in den Landgemeinden der Graf-
schaft Hohenstein nach der Vdg. v. 30. Okt. 1860
(G. S. hann., S. 164). St. O. hann., §. 119. Vgl.
ferner für Kurhessen: Vdg. v. 30. Mai 1711;
Vdg# v. 29. Juni 1821; Regulativ v. 5. März
1840; G. O. kurh., §. 68; für Nassau: Edikt
v. 9. Nov. 1816 (nass. Vdg. Bl., S. 166); Amts-
verwaltungsges. v. 24. Juli 1854 (nass. Vdg. Bl.,
S. 160), §. 9, Z. 3 u. 10; Kr. O. hess.-nass.
v. 7. Juni 1885 (G. S., S. 181), §. 116 (der
Kr. A. hat hier auch bei Städten zu Aus-
stockungen und außerordentlichen Holzungen die
Genehmigung zu erteilen, der Bez. A. ist nur
für Wiesbaden kompetent, vgl. Bertram,
S. 236); G. G. nass., §. 50, Abs. 2; für
Hohenzollern = Sigmaringen: Vdg. v.
1. Mai 1822 u. 5. Juli 1827; für Hohen-
zollern-Hechingen: Vdg. v. 14. Juni 1837
u. 25. Sept. 1848.
* Die obige Darstellung muß sich mit der