Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 59.) 217 
Endlich kann in den meisten Rechtsgebieten die Nutzung des Bürgervermögens 
durch einen vom Bezirksausschuß (Kreisausschuß) zu bestätigenden Gemeindebeschluß von 
der Entrichtung eines Einkaufsgeldes, neben welches oder an Stelle dessen auch eine 
jährliche Abgabe treten kann, abhängig gemacht werden. 7 
III. Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Teilnahme an den 
Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, sind an den Gemeindevorstand zu 
richten. Gegen dessen Entscheidung findet die Klage beim Bezirksausschuß (Kreisausschuß) 
statt. Im Verwaltungsstreitverfahren vor letzterem sind auch Streitigkeiten der Nutzungs- 
berechtigten untereinander über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen und 
Verpflichtungen zu entscheiden.? 
8. 59. 
d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände 
des Gemeindevermögens. 
I. Eine exceptionelle Stellung unter den Objekten des Gemeindevermögens nehmen 
die Gemeindewaldungen ein.? Da von der Erhaltung derselben in normalem Kultur- 
und Nutzungszustande nicht nur die finanzielle Lage der einzelnen Gemeinde, sondern 
überhaupt die Landeskultur und die allgemeine Wohlfahrt in hohem Grade abhängt, 
so hat der Staat sich meist eine besonders weitgehende Einwirkung auf ihre Bewirt- 
schaftung vorbehalten. Nicht nur ist die Zahl derjenigen Fälle, in welchen Dis- 
positionen über das Forstvermögen staatlicher Genehmigung bedürfen, größer als bei 
den übrigen Stücken des Gemeindevermögens, sondern der Betrieb selbst wird vom 
Staate bald im allgemeinen geregelt, bald sogar positiv geleitet. Danach unterscheidet 
man drei Systeme der Einwirkung des Staates auf die Waldwirtschaft der Gemeinden, 
welche gegenwärtig in Preußen in Geltung sind", das System der allgemeinen 
Staatsaufsicht, das System der sogen. speziellen Staatsaufsicht und das 
System der staatlichen Beförsterung. 
1) Das letzte System, welches aus Frankreich stammt , gilt in einzelnen Teilen 
der Provinz Hannover, in den ehemals hessischen Gebietsteilen und in den 
hohen zollernschen Landen.“ Nach ihm7 wird der technische Betrieb der Forsten 
  
werden kann, welcher in verschiedenen Ministerial- 
erlassen aus den Jahren 1869—73 aus dem 
5. 15 der L. G. O. rh. abgeleitet worden ist, 
nicht anerkannt werden. O. V. G., XX, S. 89; 
XXI, S. 130. 
6e#s Nähere über diese Abgabe vgl. unten 
8. 66. 
: Zust. G., §, 18, und v. Brauchitsch, J, 
S. 220, Anm. 52, Abs. 2. 
* Vgl. Leidig, S. 217; v. Möller, St., 
§. 81; L., §. 62; Steffenhagen, S. 115; 
Löning, S. 434; G. Meyer, Verw. R., I, 
S. 350; v. Reitzen stein in v. Stengels 
Wörterbuch, 1, S. 543, und in Schönbergs 
Hdbch. d. polit. Ok., III, S. 690; Schwap- 
pach, „Forsten“ in v. Stengels Wörterbuch, 
1, S. 440, §. 13. 
#ust. G., §. 16, Abs. 2. Eine gedrängte 
Darstellung der in den einzelnen Landesteilen 
geltenden Berwaltungssysteme der Gemeindewal- 
dungen enthält die Regierungsvorlage zum Zust. 
G. (Drucks. des A. H. 1882/83, Nr. 44, S. 48, 49). 
5 Schon anerkannt in der Ordonnanz v. 1669, 
Tit. 24, 25; jetzt Code forestier v. 31. Juli 
1827, Art. 90 ff. 
* Das Beförsterungssystem gilt in Hannover 
(der einzigen Provinz, in welcher das Forst- 
wesen der Landgemeinden zum Teil abweichend 
  
von dem der Städte geregelt ist): a) in den 
Stadt= und Landgemeinden des ehemaligen 
Fürstentums Hildesheim nach Vdg. v. 21. Okt. 
1815/(Hagemann, Samml. Hann. Landesvdgn., 
S. 886); b) in den Landgemeinden der Fürsten- 
tümer Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen 
nebst den dazu gehörigen Landesteilen nach 
einem Gesetz v. 10. Juli 1859 (G. S. hann., 
S. 725); c) in den Landgemeinden der Graf- 
schaft Hohenstein nach der Vdg. v. 30. Okt. 1860 
(G. S. hann., S. 164). St. O. hann., §. 119. Vgl. 
ferner für Kurhessen: Vdg. v. 30. Mai 1711; 
Vdg# v. 29. Juni 1821; Regulativ v. 5. März 
1840; G. O. kurh., §. 68; für Nassau: Edikt 
v. 9. Nov. 1816 (nass. Vdg. Bl., S. 166); Amts- 
verwaltungsges. v. 24. Juli 1854 (nass. Vdg. Bl., 
S. 160), §. 9, Z. 3 u. 10; Kr. O. hess.-nass. 
v. 7. Juni 1885 (G. S., S. 181), §. 116 (der 
Kr. A. hat hier auch bei Städten zu Aus- 
stockungen und außerordentlichen Holzungen die 
Genehmigung zu erteilen, der Bez. A. ist nur 
für Wiesbaden kompetent, vgl. Bertram, 
S. 236); G. G. nass., §. 50, Abs. 2; für 
Hohenzollern = Sigmaringen: Vdg. v. 
1. Mai 1822 u. 5. Juli 1827; für Hohen- 
zollern-Hechingen: Vdg. v. 14. Juni 1837 
u. 25. Sept. 1848. 
* Die obige Darstellung muß sich mit der
	        
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