Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

276 Zweiter Abschnitt. (8. 72.) 
i) die Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, die Gefängnis-, Besserungs-, 
Bewahr= und diejenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutz- 
losigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken (wie Mägdehäuser und ähnliche) 1; die Gebäude 
milder Stiftungen sind kraft Gesetzes nur steuerfrei, wenn sie unmittelbar für deren 
Zwecke benutzt werden, mittelbar den Stiftungszwecken dienende Baulichkeiten können 
durch besonderen Gemeindebeschluß freigelassen werden, aber nur, sofern die Stiftungen, 
welchen sie gehören, nicht bloß zu Gunsten bestimmter Personen und Familien bestehen?; 
k) die unbebauten Grundstücke der unter g, h und i aufgeführten Anstalten und 
Körperschaften, aber nur soweit sie unmittelbar für deren Zwecke benutzt werden.3 
Allen vorbezeichneten Grundstücken aber, welchen die Kommunalsteuerfreiheit wegen 
ihrer Bestimmung zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zusteht — und dies sind 
die unter d bis k aufgezählten" —, steht dieselbe nur zu im Rahmen der Kabinetts- 
ordre v. 8. Juni 1834 (G. S., S. 87), deren Bestimmungen durch das Kommunal= 
abgabengesetz aufrecht erhalten und auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt worden sind, in 
welchen sie bisher noch nicht galten.“ Das Geltungsgebiet dieser Kabinettsordre beschränkte 
sich ursprünglich auf die sechs alten Provinzen mit Ausnahme der Rheinprovinz. 
Durch die rheinische Städteordnung erhielt sie Geltung für die Stadtgemeinden der 
Rheinprovinzö, durch die schleswig-holsteinische Landgemeindeordnung für die Land- 
gemeinden Schleswig-Holsteins', und mit dem 1. April 1895 ist sie auch für die 
Landgemeinden der Rheinprovinzs, für die Stadtgemeinden der Provinz Schleswig- 
Holstein und für alle Gemeinden der Provinz Hessen-Nassau und der Provinz 
Hannover in Kraft getreten. Der Tag des Inkrafttretens der Kabinettsordre in den 
einzelnen Gebieten? ist maßgebend für die Abgabenpflichtigkeit der bereits in diesem Zeit- 
punkte zu öffentlichem Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke; diese bleiben näm- 
lich — ohne Unterschied, ob sie bebaut oder unbebaut sind — gemeindeabgabenfrei oder 
  
S. 79, Anm. 17. Von den nicht zu den christ- 
lichen Landeskirchen gehörigen Religionsgesell- 
schaften haben z. Z. Korporationsrechte: die 
Altlutheraner (Generalkonzession v. 23. Juli 
1845 (G. S., S. 516s); die niederländischen 
Reformierten (Generalkonzession v. 24. Nov. 
1849 ([V. M. Bl. 1854, S. 7)); die Herrnhuter 
oder evangelischen Brüdergemeinen (General= 
konzession v. 7. Mai 1746 und Konfirmation v. 
10. April 1789; Hinschius, Preuß. Kirchen- 
recht d. A. L. R. [Berlin 1884), S. 9, Anm. 19); 
die Synagogengemeinden (Ges. v. 23. Juli 1847 
G. S., S. geck. §. 37); die Mennonitengemein- 
den (Ges. v. 12. Juni 1874 (G. S., S. 238|) 
und die Baptistengemeinden (Ges. v. 7. Juli 
1875 (G. S., S. 374). 
1 Gleichgültig ist es, in wessen Eigentum die 
Häuser stehen, sie können einer juristischen Per- 
son gehören oder auch auf den Namen einer 
einzelnen Person geschrieben sein. Stenogr. Ber. 
des A. H., S. 2017. Über den Begriff des öffent- 
lichen Krankenhauses vgl. Adickes, S. 333, 
Anm. öa u. e; Nöll, S. 329, Anm. 3. Gleich- 
gültig für die Steuerfreiheit der zu diesen An- 
stalten gehörigen Gebäude ist es auch, ob die- 
selben unmittelbar oder nur mittelbar dem 
Zwecke der Anstalt dienen. Vgl. dagegen oben 
den weiteren Text. 
: Gebäude, welche unmittelbar dem Stiftungs- 
zwecke dienen, sind stets frei, auch wenn die 
Stiftungen selbst nur zu Gunsten bestimmter 
Personen oder Familien bestehen. Mittelbar 
dienen einer Stiftung Gebäude, welche durch 
Vermietung benutzt werden und deren Miets- 
ertrag ihr zufließt; vgl. Adickes, S. 334 ff. 
Liegenschaften, welche nur mittelbar den 
  
Zwecken der Anstalten und Körperschaften dienen, 
können auch durch Beschluß der Gemeinde (wie 
ein solcher hinsichtlich der Gebäude gefaßt werden 
kann, vgl. den Text unter i) nicht freigelassen 
werden; nutzbare Acker u. s. w., der sogen. 
werbende Grundbesitz der Kirchen, milden Stif- 
tungen und anderer bevorzugter Institute, find 
stets abgabenpflichtig. Nöll, S. 56, Anm. 15; 
rtel, Komm. zur St. O., S. 103. 
* Die unter a—c aufgezählten Grundstücke 
und Gebäude fallen nicht unter die Kab. Ordre; 
besonders auch nicht die Dienstgrundstücke der 
Geistlichen u. s. w., weil diesen nicht, wie die 
Kab. Ordre verlangt (O. V. G., XIII, S. 222), 
unmittelbar „die Bestimmung zu öffentlichen 
und gemeinnützigen Zwecken“ beiwohnt. Ihnen 
kommt daher, soweit ihnen in den einzelnen 
Rechtsgebieten überhaupt Steuerfreiheit zukommt, 
diese unbedingt zu, mögen sie seither Be- 
freiung besessen haben oder nicht. rtel, 
* r S. 101; Strutz, Kommunalverbände, 
K. A. G., §. 24, Abs. 4; Ausf. Anw., 
16, Z. 2. 
St. O. rh., §. 4, Abs. 7. 
L. G. O. schlesw.-holst., §. 26. 
Hier galt bis dahin die Kab. Ordre v. 
8. Juni 1834 in wesentlich modifizierter Form. 
L. G. O. rh., §. 31, in Berb. mit Art. 10 des 
Ges. v. 15. Mai 1856. 
Dies ist im ursprünglichen Geltungsgebiet 
der Kab. Ordre der 8. Juni 1834, in den Städten 
der Rheinprovinz der sich nach 88. 89 ff. 
der St. O. rh. ergebende Zeitpunkt, in den Land- 
gemeinden Schleswig-Holsteins der 1. April 
1893, im übrigen der 1. April 1895. 
* 
Art. 
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