Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 78.) 283
wird!; der Betriebssteuer sind die genannten Betriebe selbst dann unterworfen, wenn
weder ihr jährlicher Ertrag 1500 Mark, noch ihr Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark
erreicht, und sie somit zur ordentlichen Gewerbesteuer überhaupt nicht herangezogen werden
können. Die Betriebssteuer, ehemals gleich der Gewerbesteuer eine Staatssteuer, ist
gegenwärtig ihrer Hauptbedeutung nach eine Kreissteuer. Für die Kreise muß sie von
den Gemeinden in der durch das Gewerbesteuergesetz v. 24. Juni 1891, §§F. 69 ff.
firierten und von den Kreisvorständen festzustellenden Höhe erhoben werden.? Ob und
in welcher Höhe die Gemeinden für sich selbst Betriebssteuern erheben wollen, ist ihrer
freien Entschließung überlassen; es ist gesetzlich kein Verhältnis fixiert, in dem das Auf-
kommen der Betriebssteuer zu dem einer anderen Gemeindeabgabe stehen muß.
Wollen die Gemeinden auch für die Gemeindekasse Betriebssteuern erheben, so
können sie entweder Zuschläge zu den nach dem Gewerbesteuergesetz veranlagten oder
besondere Betriebssteuern erheben.“" Die besonderen Betriebssteuern können aber wieder
in zwei Formen ausgebildet werden: entweder werden sie neben der — unverändert
nach dem Gewerbesteuergesetz? zur Hebung gelangenden — an die Kreise abzuführenden
Betriebssteuer erhoben, oder sie werden mit dieser zu einer Steuer verschmolzen. Letzteren
Falls ist die besondere Steuer nicht nur ein Ersatz für die Zuschläge, sondern sie tritt
auch an Stelle der im Gewerbesteuergesetz geregelten Steuer; erreicht wird dies
besonders dadurch, daß die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Betriebs-
steuer ausbildet, welche die Erzielung eines Überschusses über den an den Kreis ab-
zuführenden Betrag ermöglicht.“ Dieser Überschuß fließt dann in die Gemeindekasse.
cc) Die Einkommensteuer.
g. 78.
aa) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
1. Das Kommunalabgabengesetz geht von dem Grundsatze aus, daß die Besteuerung
des Einkommens in der Gemeinde sich an die Besteuerung des Einkommens im Staate
soweit als möglich anzuschließen habe. Es bestimmt daher, daß Gemeindeeinkommen-
steuern in der Regel nur in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erhoben
werden dürfen, und daß diese Zuschläge für alle Stufen des Tarifes der Staatseinkommen-
steuer gleich hoch sein müssen.' Die Gemeindeeinkommensteuer soll sich in dauernder
Abhängigkeit von der Staatseinkommensteuer befinden, daher zieht jede im Laufe des
Steuerjahres in der Veranlagung der letzteren eintretende Veränderung die entsprechende
Abänderung des Gemeindezuschlages nach sich; besonders ist, wenn die Staatssteuer
infolge von Rechtsmitteln herabgesetzt wird, eine entsprechende Ermäßigung der Gemeinde-
steuer von Amts wegen zu bewirken, wenngleich gegen sie Rechtsmittel nicht rechtzeitig
eingelegt sind.
1 Gew. St. G., K. 59.
2 Ausf. Anw. z. K. A. G., Art. 22, Z. 1.
7 Bgl. hierÜber das Nähere unten §. 126.
Die Gemeinden haben die erhobene Betriebs-
steuer gemäß §. 13 des Ges. w. Aufheb. dir.
Staatsst. dann an die Kreiskommunalkasse ab-
zuführen. Stadtkreise erheben natürlich auch die
Betriebssteuer in der durch das Gew. St. G.
festgesetzten Höhe direkt für sich.
* §. 13, Abs. 3 des Ges. w. Aufheb. dir.
Staatsst. Betreffs des Erfordernisses der Ge-
nehmigung vgl. oben S. 246, f u. g. Dieselbe
ist zur besonderen Betriebssteuer als einer be-
sonderen direkten Steuer nach §. 77 des K. A. G.
stets erforderlich.
5 In Verbindung mit §. 12 des Ges. w.
Aufbeb. dir. Staatsst.
* Ausf. Anw., Art. 22, Z. 3; Ges. w. Aufheb.
dir. Staatsst., §. 13, Abs. 3; Adickes, S. 376,
Anm. 7.
7 K. A. G., K. 36, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 28,
Abs. 1; Mot. z. K. A. G., S. 56. Zur Er-
gänzungssteuer (Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S.,
S. 234 dürfen kommunale Zuschläge nicht er-
hoben werden. Vgl. oben S. 242.
s K. A. G., 8. 36, Abs. 3. Ausf. Anw.,
Art. 28, Abs. 3. Veränderungen in der ver-
anlagten Staatseinkommensteuer können außer
imnfolge der Einlegung von Rechtsmitteln, infolge
von Erbanfällen, infolge des Wegfalles von