Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 78.) 285 
der betreffenden Gemeinde liegenden Gründen zulässig sein und bedürfen stets der Ge- 
nehmigung.1 
Unter besonderen Gemeindeeinkommensteuern sind nach dem bisherigen Sprach- 
gebrauch in den Gesetzen, der auch bei den Beratungen des Kommunalabgabengesetzes 
Anerkennung fand, Einkommensteuern zu verstehen, welche überhaupt nicht in Form von 
Zuschlägen zu den Staatssteuern, sondern nach einem anderen Tarife als demjenigen der 
Staatseinkommensteuer erhoben werden. „Der Umstand, daß die Stufen des Tarifes 
der Staatseinkommensteuer mit Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet, daß beispiels- 
weise in der untersten Stufe 100 Prozent und in den übrigen Stufen 150 Prozent 
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden — was künftig nicht mehr zulässig 
ist —, macht die Gemeindeeinkommensteuer noch nicht zu einer besonderen.“? Auch bei 
der Regelung dieser besonderen Gemeindeeinkommensteuern sollen die Hauptgrundsätze 
der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer maßgebend sein: In den für die besondere 
Einkommensteuer aufzustellenden Tarif sind die Stufen des Tarifes der Staats- 
einkommensteuer (§F. 17 des Einkommensteuergesetzes) unverändert zu übernehmen. 
Abweichungen darf ersterer von letzterem nur hinsichtlich der Steuersätze enthalten, 
und auch eine anderweite Regulierung dieser ist nur mit der Maßgabe zulässig, daß 
einerseits der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht 
höher sein darf als bei den oberen, und daß andererseits das im Tarife der Staats- 
einkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältnis der Sätze (Progression) nicht zu Un- 
gunsten der oberen Stufen geändert werden darf. Für die auf Grund dieses Tarifes 
vorzunehmende Veranlagung ist weiter, sofern das der Staatseinkommensteuer und das 
der besonderen Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken, die bei der 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens 
unbedingt maßgebend, auch zieht in diesem Falle jede im Laufe des Steuerjahres ein- 
tretende Veränderung in der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ipso jure eine 
entsprechende Anderung in der Veranlagung zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer 
nach sich. Decken sich die beiden in Rede stehenden Einkommenposten nicht, so hat die 
Ermittelung des zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehenden Einkommens 
in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer zu 
erfolgen.“. 5 
Zur Zeit der Emanation des Kommunalabgabengesetzes bestehende besondere 
  
Einkommensteuer besondere Steuersätze 
charakteristisch, nicht aber ungleichmäßige Zu- 
schläge, ja sie steht zu letzteren im Gegenst wie 
1 K. A. G., §. 37, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 
29, 1; Grundz., IIIB, cv, bb 1 u. 5. 
2 Auesf. Anw., Art. 29, Abs. 1. Was das bis- 
herige Recht anlangt, so vgl. z. B. St. O. ö., 
#§. 53, L. G. O. ö., §§. 11, 12; hier werden 
die besonderen Gemeindesteuern den Zuschlägen. 
zu den Staatssteuern gegenübergestellt, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Zuschläge zu den einzel- 
nen Stufen gleichmäßige sind oder nicht. Im 
A. H. war man allerdings nicht einig über den 
Begriff der besonderen Gemeindeeinkommen- 
steuer; es wurde wiederholt angenommen, daß 
dieser schon dann gegeben sei, wenn die Zu- 
schläge zur Staatseinkommensteuer nicht in 
allen Stufen in gleicher Höhe erhoben werden 
(Stenogr. Ber. des A. H., S. 2301 u. 2307, 
Sp. 1; so auch Strutz in der 1. Aufl. seines 
Kommentars, S. 93, Anm. 1), später wurde 
jedoch die oben angegebene Begriffsbestimmung 
anerkannt und konstatiert, „daß man von dem 
System der veränderlichen Zuschläge übergegangen 
ist zu dem System der besonderen Einkommen- 
stener, den besonderen Steuersätzen, weil das 
nach dem Ergebnis der Beratung die einfachere, 
klarere, übersichtlichere und die für die Ge- 
meinden handlichere Art der Behandlung schien“ 
(Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, Sp. 2, 
u. S. #Sog. Danach sind der besonderen 
  
zum Zuschlagssystem überhaupt. So auch Nöll, 
S. 145 und jetzt auch Strutz (3. Aufl.), 
S. 111 ff., Anm. 2. 
2 Zulässig ist es danach, die Prozentsätze der 
Besteuerung in den unteren Stufen zu erhöhen, 
jedoch nicht über den Prozentsatz der Besteuerung 
des Einkommens in den höheren Stufen, d. h. 
die im Staatssteuertarife enthaltene Degression 
kann abgeschwächt und ganz beseitigt werden. 
Zulässig ist es auch, für alle Stufen denselben 
prozentualen Steuersatz einzuführen, unzulässig 
ist es jedoch, die im Staatssteuertarife bestehende 
Progression zu Ungunsten der höheren Einkommen 
noch zu verstärken. 
*K. A. G., §. 37, Abs. 1 u. 3; Ausf. Anw., 
Art. 20, Z. 2 u. 3; Grundz., a. a. O., 2—4; 
Nöll, S. 144 ff., Anm. 2. 
5 Auch Personen mit einem Einkommen von 
nicht mehr als 900 Mark können den besonderen 
Einkommensteuern unterworfen und auch bei 
ihrer Heranziehung kann dann die vorhandene 
Degression gemildert werden. Vgl. die Bezug- 
nahme auf F§. 37 in §. 38 des K. A. G.; Ausf. 
Anw., Art. 30, Abs. 2; Nöll, S. 147, Anm. 3.
	        
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