Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 78.) 285
der betreffenden Gemeinde liegenden Gründen zulässig sein und bedürfen stets der Ge-
nehmigung.1
Unter besonderen Gemeindeeinkommensteuern sind nach dem bisherigen Sprach-
gebrauch in den Gesetzen, der auch bei den Beratungen des Kommunalabgabengesetzes
Anerkennung fand, Einkommensteuern zu verstehen, welche überhaupt nicht in Form von
Zuschlägen zu den Staatssteuern, sondern nach einem anderen Tarife als demjenigen der
Staatseinkommensteuer erhoben werden. „Der Umstand, daß die Stufen des Tarifes
der Staatseinkommensteuer mit Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet, daß beispiels-
weise in der untersten Stufe 100 Prozent und in den übrigen Stufen 150 Prozent
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden — was künftig nicht mehr zulässig
ist —, macht die Gemeindeeinkommensteuer noch nicht zu einer besonderen.“? Auch bei
der Regelung dieser besonderen Gemeindeeinkommensteuern sollen die Hauptgrundsätze
der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer maßgebend sein: In den für die besondere
Einkommensteuer aufzustellenden Tarif sind die Stufen des Tarifes der Staats-
einkommensteuer (§F. 17 des Einkommensteuergesetzes) unverändert zu übernehmen.
Abweichungen darf ersterer von letzterem nur hinsichtlich der Steuersätze enthalten,
und auch eine anderweite Regulierung dieser ist nur mit der Maßgabe zulässig, daß
einerseits der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht
höher sein darf als bei den oberen, und daß andererseits das im Tarife der Staats-
einkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältnis der Sätze (Progression) nicht zu Un-
gunsten der oberen Stufen geändert werden darf. Für die auf Grund dieses Tarifes
vorzunehmende Veranlagung ist weiter, sofern das der Staatseinkommensteuer und das
der besonderen Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken, die bei der
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens
unbedingt maßgebend, auch zieht in diesem Falle jede im Laufe des Steuerjahres ein-
tretende Veränderung in der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ipso jure eine
entsprechende Anderung in der Veranlagung zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer
nach sich. Decken sich die beiden in Rede stehenden Einkommenposten nicht, so hat die
Ermittelung des zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehenden Einkommens
in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer zu
erfolgen.“. 5
Zur Zeit der Emanation des Kommunalabgabengesetzes bestehende besondere
Einkommensteuer besondere Steuersätze
charakteristisch, nicht aber ungleichmäßige Zu-
schläge, ja sie steht zu letzteren im Gegenst wie
1 K. A. G., §. 37, Abs. 1; Ausf. Anw., Art.
29, 1; Grundz., IIIB, cv, bb 1 u. 5.
2 Auesf. Anw., Art. 29, Abs. 1. Was das bis-
herige Recht anlangt, so vgl. z. B. St. O. ö.,
#§. 53, L. G. O. ö., §§. 11, 12; hier werden
die besonderen Gemeindesteuern den Zuschlägen.
zu den Staatssteuern gegenübergestellt, ohne
Rücksicht darauf, ob die Zuschläge zu den einzel-
nen Stufen gleichmäßige sind oder nicht. Im
A. H. war man allerdings nicht einig über den
Begriff der besonderen Gemeindeeinkommen-
steuer; es wurde wiederholt angenommen, daß
dieser schon dann gegeben sei, wenn die Zu-
schläge zur Staatseinkommensteuer nicht in
allen Stufen in gleicher Höhe erhoben werden
(Stenogr. Ber. des A. H., S. 2301 u. 2307,
Sp. 1; so auch Strutz in der 1. Aufl. seines
Kommentars, S. 93, Anm. 1), später wurde
jedoch die oben angegebene Begriffsbestimmung
anerkannt und konstatiert, „daß man von dem
System der veränderlichen Zuschläge übergegangen
ist zu dem System der besonderen Einkommen-
stener, den besonderen Steuersätzen, weil das
nach dem Ergebnis der Beratung die einfachere,
klarere, übersichtlichere und die für die Ge-
meinden handlichere Art der Behandlung schien“
(Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, Sp. 2,
u. S. #Sog. Danach sind der besonderen
zum Zuschlagssystem überhaupt. So auch Nöll,
S. 145 und jetzt auch Strutz (3. Aufl.),
S. 111 ff., Anm. 2.
2 Zulässig ist es danach, die Prozentsätze der
Besteuerung in den unteren Stufen zu erhöhen,
jedoch nicht über den Prozentsatz der Besteuerung
des Einkommens in den höheren Stufen, d. h.
die im Staatssteuertarife enthaltene Degression
kann abgeschwächt und ganz beseitigt werden.
Zulässig ist es auch, für alle Stufen denselben
prozentualen Steuersatz einzuführen, unzulässig
ist es jedoch, die im Staatssteuertarife bestehende
Progression zu Ungunsten der höheren Einkommen
noch zu verstärken.
*K. A. G., §. 37, Abs. 1 u. 3; Ausf. Anw.,
Art. 20, Z. 2 u. 3; Grundz., a. a. O., 2—4;
Nöll, S. 144 ff., Anm. 2.
5 Auch Personen mit einem Einkommen von
nicht mehr als 900 Mark können den besonderen
Einkommensteuern unterworfen und auch bei
ihrer Heranziehung kann dann die vorhandene
Degression gemildert werden. Vgl. die Bezug-
nahme auf F§. 37 in §. 38 des K. A. G.; Ausf.
Anw., Art. 30, Abs. 2; Nöll, S. 147, Anm. 3.