288
Zweiter Abschnitt. (8. 80.)
e) die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes 1.2.9; sie haben
nur von dem Einkommen Gemeindesteuern zu zahlen, welches ihnen aus dem Besitze
von Grundstücken oder von gewerblichen Anlagen, die im Gemeindebezirke liegen, oder
aus dem Betriebe stehender Gewerbe im Gemeindebezirke zufließt; Militärärzte sind
außerdem noch verpflichtet, das Einkommen aus ihrer Civilpraxis in den Gemeinden zu
versteuern;
f)“ die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolu-
mente, einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchendiener, wo und soweit
den letzteren eine solche Befreiung schon bei Erlaß der Verordnung v. 23. Sept. 1867
rechtsgültig zugestanden hat?;
Umstand, daß dieses Ges. selbst jetzt durch das
K. A. G. beseitigt ist, ändert daran nichts; das
K. A. G. hat damit nicht Rechtsvorschriften wieder
ins Leben gerufen, die durch das Ges. von 1885
beseitigt worden sind. Wollte man den Standes-
herren, was wohl die allgemeine Absicht war,
ihre Privilegien in dem Umfange, wie sie bis
zum Ges. von 1885 bestanden, wahren oder
besser wiedergeben, so hätte dies im K. A. G.
ausdrücklich gesagt werden müssen.
" Vorschriften über die Ablösung dieser Be-
freiungen in das K. A. G. aufzunehmen, wurde
wegen der mit der Durchführung einer solchen
verbundenen Schwierigkeiten abgelehnt; im Wege
des freiwilligen Verirages können auch diese
Befreiungen natürlich abgelöst werden. r
Bundespräsidial-
1 "4
K. A. G., §. 42, Abs. 1; äial- preuß-
verordnung v. 22. Dez. 1868 (B. G. Bl., S. 571),
Verordnung v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 164),
8. 1, Z. 1. Uber die hierher gehörigen Personen-
kategorien vgl. oben S. 184, Anm. 5; Leidig,
S. 248 ff., Anm. 5 (hier Mitteilungen über die
historische Entwickelung des Begriffs des aktiven
Dienststandes); über die mit Pension zur Dis-
position gestellten oder verabschiedeten Offiziere
siehe unten S. 292 und über die besondere
Gemeindeabgabe der im Offiziersrange stehen-
den Militärpersonen des Friedensstandes nach
29. Juni 1886 (G. S., S. 181)
dem Ses. v. 22.Sprik-1592 (G—S. Sn
siehe unten §. 90, unter a.
: Auch die zur Probeleistung bei Civilbehörden
kommandierten Inhaber von Civilversorgungs-
scheinen (Militäranwärter) sind als servisberech-
tigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes
hinsichtlich ihres Diensteinkommens nicht kom-
munalsteuerpflichtig. O. V. G., XVIII, S. 110.
Zu den kommunalsteuerfreien Militärpersonen
gehören auch nach Preußen kommandierte, nicht-
preußische Offiziere des deutschen Heeres. O. V.
., XIX, S. 37.
#s Die mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere — §. 1, Z. 2 d. Vdg. von 1867 —
sind hinsichtlich ihrer dienstlichen Bezüge nicht
mehr in vollem Umfange kommunalsteuerfrei.
Durch §. 9 des Gesetzes betr. die Heranziehung
der Militärpersonen zu Abgaben für Gemeinde-
zwecke v. 29. Juni 1886 (G. S., S. 181) sind
sie den verabschiedeten Offiieren gleichgestellt.
Dieses Gesetz erging, nachdem zuvor die entgegen-
stehenden Vorschciurn der Bundespräsidial-
verordnung v. 22. Dez. 1868, K. 1, 3. 2, durch
Verordnung v. 23. Sept. 1867,
R. G. v. 28. März 1886 (R. G. Bl., S. 65),
§ 1, aufgehoben waren. Eine Verabschiedung
mit Inaktivitätsgehalt findet überhaupt nicht
mehr statt. Vgl. Anm. 12 u. 14 in dem Herr-
furthschen Kommentar zu diesem Gesetz und
auch O. V. G., XVI. S. 160; Nöll, S. 272.
Über die Besteuerung der verabschiedeten Offi-
ziere, welche den verabschiedeten Beamten gleich-
stehen, siehe unten S. 292.
* Zu f—k. Vgl. zunächst §. 41 des K. A. G.
Gemäß desselben richtet sich die Befreiung der
oben bezeichneten Personenkategorien hinfort —
bis zur Regelung durch ein besonderes Gesetz —
in der ganzen Monarchie nach der Vdg. v.
23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Damit
sind die bisher in den alten Provinzen
geltenden diesbezüglichen Vorschriften des Ges.
v. 11. Juli 1822 (G. S., S. 184), die Dekl.
v. 21. Jan. 1829 (G. S., S. 9) und die Allerh.
Ordre v. 14. Mai 1832 (G. S., S. 145),
welche übrigens inhaltlich mit der Vdg. von
1867 in allem Wesentlichen übereinstimmen (Über
die Bedeutung der Vdg. von 1867 im Verhält-
nis zu den eben erwähnten älteren Rechtsvor-
schriften für die alten Provinzen dgl. Mot.
z. K. A. G., S. 59), beseitigt.
Der letzte Satz des §. 45 des K. A. G. ent-
spricht dem §. 12 des Kommunalsteuernotgesetzes;
schon dieser hob das notwendige Steuerdomizil
der Beamten auf. Sie sind wie jeder andere
in ihrer Wohnsitzgemeinde zu besteuern, ohne
Rücksicht auf den Sitz der Behörde, an der sie
angestellt sind.
Vdg. von 1867, §. 1, Z. 3. Die Geist-
lichen und Elementarlehrer sind jetzt auch in
den alten Provinzen überall und völlig bin-
sichtlich ihres Diensteinkommens von den perfön-
lichen Gemeindeabgaben befreit, nicht nur „so-
weit ... als ihnen diese Befreiung z. Z. der
Verkündigung der Gemeindeordnung v. 11. März
1850 zustand“. Diese Einschränkung, durch welche
die St. O. ö. u. w. (SF. 4) den §. 10 (f) des Ges.
v. 11. Juli 1822 modifizierten (vgl. Strutz,
Kommunalverbände, S. 58), ist als beseitigt zu
erachten. — Die Kirchendiener sind in dem Ges.
von 1822 überhaupt nicht erwähnt, sie sind erst
durch die erwähnten St. Ordugn. und die St. O.
rh. für kommunalsteuerfrei erklärt und zwar gleich-
falls nur „soweit ... als ihnen diese Befreiung
z. Z. der Verkündigung der G. O. v. 11. März
1850 zustand“. Hieran hat die Ausdehnung der
Vdg. von 1867 auf die alten Provinzen nichts
geändert, indem sie bezüglich der Kirchendiener
lediglich auf den z. Z. ihrer Verkündigung be-
stehenden Zustand verweist. Eine allgemeine ältere