Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Zweiter Abschnitt. (8. 80.) 
e) die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes 1.2.9; sie haben 
nur von dem Einkommen Gemeindesteuern zu zahlen, welches ihnen aus dem Besitze 
von Grundstücken oder von gewerblichen Anlagen, die im Gemeindebezirke liegen, oder 
aus dem Betriebe stehender Gewerbe im Gemeindebezirke zufließt; Militärärzte sind 
außerdem noch verpflichtet, das Einkommen aus ihrer Civilpraxis in den Gemeinden zu 
versteuern; 
f)“ die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolu- 
mente, einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchendiener, wo und soweit 
den letzteren eine solche Befreiung schon bei Erlaß der Verordnung v. 23. Sept. 1867 
rechtsgültig zugestanden hat?; 
  
Umstand, daß dieses Ges. selbst jetzt durch das 
K. A. G. beseitigt ist, ändert daran nichts; das 
K. A. G. hat damit nicht Rechtsvorschriften wieder 
ins Leben gerufen, die durch das Ges. von 1885 
beseitigt worden sind. Wollte man den Standes- 
herren, was wohl die allgemeine Absicht war, 
ihre Privilegien in dem Umfange, wie sie bis 
zum Ges. von 1885 bestanden, wahren oder 
besser wiedergeben, so hätte dies im K. A. G. 
ausdrücklich gesagt werden müssen. 
" Vorschriften über die Ablösung dieser Be- 
freiungen in das K. A. G. aufzunehmen, wurde 
wegen der mit der Durchführung einer solchen 
verbundenen Schwierigkeiten abgelehnt; im Wege 
des freiwilligen Verirages können auch diese 
Befreiungen natürlich abgelöst werden. r 
Bundespräsidial- 
1 "4 
K. A. G., §. 42, Abs. 1; äial- preuß- 
verordnung v. 22. Dez. 1868 (B. G. Bl., S. 571), 
Verordnung v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 164), 
8. 1, Z. 1. Uber die hierher gehörigen Personen- 
kategorien vgl. oben S. 184, Anm. 5; Leidig, 
S. 248 ff., Anm. 5 (hier Mitteilungen über die 
historische Entwickelung des Begriffs des aktiven 
Dienststandes); über die mit Pension zur Dis- 
position gestellten oder verabschiedeten Offiziere 
siehe unten S. 292 und über die besondere 
Gemeindeabgabe der im Offiziersrange stehen- 
  
den Militärpersonen des Friedensstandes nach 
29. Juni 1886 (G. S., S. 181) 
dem Ses. v. 22.Sprik-1592 (G—S. Sn 
siehe unten §. 90, unter a. 
: Auch die zur Probeleistung bei Civilbehörden 
kommandierten Inhaber von Civilversorgungs- 
scheinen (Militäranwärter) sind als servisberech- 
tigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes 
hinsichtlich ihres Diensteinkommens nicht kom- 
munalsteuerpflichtig. O. V. G., XVIII, S. 110. 
Zu den kommunalsteuerfreien Militärpersonen 
gehören auch nach Preußen kommandierte, nicht- 
preußische Offiziere des deutschen Heeres. O. V. 
., XIX, S. 37. 
#s Die mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere — §. 1, Z. 2 d. Vdg. von 1867 — 
sind hinsichtlich ihrer dienstlichen Bezüge nicht 
mehr in vollem Umfange kommunalsteuerfrei. 
Durch §. 9 des Gesetzes betr. die Heranziehung 
der Militärpersonen zu Abgaben für Gemeinde- 
zwecke v. 29. Juni 1886 (G. S., S. 181) sind 
sie den verabschiedeten Offiieren gleichgestellt. 
Dieses Gesetz erging, nachdem zuvor die entgegen- 
stehenden Vorschciurn der Bundespräsidial- 
verordnung v. 22. Dez. 1868, K. 1, 3. 2, durch 
Verordnung v. 23. Sept. 1867, 
  
  
  
R. G. v. 28. März 1886 (R. G. Bl., S. 65), 
§ 1, aufgehoben waren. Eine Verabschiedung 
mit Inaktivitätsgehalt findet überhaupt nicht 
mehr statt. Vgl. Anm. 12 u. 14 in dem Herr- 
furthschen Kommentar zu diesem Gesetz und 
auch O. V. G., XVI. S. 160; Nöll, S. 272. 
Über die Besteuerung der verabschiedeten Offi- 
ziere, welche den verabschiedeten Beamten gleich- 
stehen, siehe unten S. 292. 
* Zu f—k. Vgl. zunächst §. 41 des K. A. G. 
Gemäß desselben richtet sich die Befreiung der 
oben bezeichneten Personenkategorien hinfort — 
bis zur Regelung durch ein besonderes Gesetz — 
in der ganzen Monarchie nach der Vdg. v. 
23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Damit 
sind die bisher in den alten Provinzen 
geltenden diesbezüglichen Vorschriften des Ges. 
v. 11. Juli 1822 (G. S., S. 184), die Dekl. 
v. 21. Jan. 1829 (G. S., S. 9) und die Allerh. 
Ordre v. 14. Mai 1832 (G. S., S. 145), 
welche übrigens inhaltlich mit der Vdg. von 
1867 in allem Wesentlichen übereinstimmen (Über 
die Bedeutung der Vdg. von 1867 im Verhält- 
nis zu den eben erwähnten älteren Rechtsvor- 
schriften für die alten Provinzen dgl. Mot. 
z. K. A. G., S. 59), beseitigt. 
Der letzte Satz des §. 45 des K. A. G. ent- 
spricht dem §. 12 des Kommunalsteuernotgesetzes; 
schon dieser hob das notwendige Steuerdomizil 
der Beamten auf. Sie sind wie jeder andere 
in ihrer Wohnsitzgemeinde zu besteuern, ohne 
Rücksicht auf den Sitz der Behörde, an der sie 
angestellt sind. 
Vdg. von 1867, §. 1, Z. 3. Die Geist- 
lichen und Elementarlehrer sind jetzt auch in 
den alten Provinzen überall und völlig bin- 
sichtlich ihres Diensteinkommens von den perfön- 
lichen Gemeindeabgaben befreit, nicht nur „so- 
weit ... als ihnen diese Befreiung z. Z. der 
Verkündigung der Gemeindeordnung v. 11. März 
1850 zustand“. Diese Einschränkung, durch welche 
die St. O. ö. u. w. (SF. 4) den §. 10 (f) des Ges. 
v. 11. Juli 1822 modifizierten (vgl. Strutz, 
Kommunalverbände, S. 58), ist als beseitigt zu 
erachten. — Die Kirchendiener sind in dem Ges. 
von 1822 überhaupt nicht erwähnt, sie sind erst 
durch die erwähnten St. Ordugn. und die St. O. 
rh. für kommunalsteuerfrei erklärt und zwar gleich- 
falls nur „soweit ... als ihnen diese Befreiung 
z. Z. der Verkündigung der G. O. v. 11. März 
1850 zustand“. Hieran hat die Ausdehnung der 
Vdg. von 1867 auf die alten Provinzen nichts 
geändert, indem sie bezüglich der Kirchendiener 
lediglich auf den z. Z. ihrer Verkündigung be- 
stehenden Zustand verweist. Eine allgemeine ältere 
 
	        
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