Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

304 Zweiter Abschnitt. (8. 83.) 
II. Die Ermittelung des kommunalsteuerpflichtigen Reineinkommens erfolgt nach 
den für die Staatseinkommensteuer geltenden, im Einkommensteuergesetz v. 24. Juni 1891 
enthaltenen Vorschriften; unter besonderen Regeln stehen jedoch die Privateisenbahnen, 
die Staatseisenbahnen und die fiskalischen Domänen und Forsten. 
1) Das Reineinkommen der Privateisenbahnen! ist nach den für die staatliche 
Eisenbahnabgabe geltenden, in den Gesetzen v. 30. Mai 1853 und v. 16. März 1867 
niedergelegten Grundsätzen zu ermitteln?, jedoch mit der Maßgabe, daß die nur in dem 
ersten Gesetze zugelassene Abrechnung der zur Verzinsung und planmäßigen Schulden- 
tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge bei der Kommunalbesteuerung 
aller Bahnen stattzufinden hat, und daß die staatliche Eisenbahnabgabe ebenfalls stets in 
Abzug zu bringen ist. Die hiernach steuerpflichtigen Beträge werden alljährlich nach dem 
Ergebnis des letzten Rechnungsjahres für jedes Unternehmen von der Staatsaufsichts- 
behörde erster Instanzs festgestellt. Gegen diese Feststellung steht unter Ausschluß aller 
anderen Rechtsmittel sowohl den Gemeinden wie den Pflichtigen die Beschwerde an den 
Minister der öffentlichen Arbeiten offen, dessen Beschluß endgültig ist. Die definitiv 
festgestellten Beträge sind im Reichs- und Staatsanzeiger wie auch in den Regierungs- 
amtsblättern der betreffenden Bezirke bekannt zu machen. 
Keine Anwendung finden diese Vorschriften auf die Kleinbahnen im Sinne des Ge- 
setzes v. 28. Juli 1892. Ihr steuerpflichtiges Einkommen wird wie das aus jedem 
anderen gewerblichen Unternehmen gewonnene ermittelt; Einlagen in den Reservefonds 
und zur Amortisation von Schulden verwendete Beträge dürfen also nicht in Abzug 
gebracht werden. 
2) Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten 
Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, 
welcher sich aus der Verwaltung der gesamten staatlichen Eisenbahnen für das dem 
Steuerjahre vorangehende Betriebsjahr ergiebt. Dabei gilt als Ausgabe eine 3½ pro- 
zentige Verzinsung des Anlagebezw. Erwerbskapitals der einzelnen Eisenbahnen, welches 
nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen festgestellt wird. 
Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den Minister der 
öffentlichen Arbeiten alljährlich festzustellen und in den zu 1 bezeichneten Blättern zu 
publizieren." 
3) Behufs Feststellung des Reineinkommens der steuerpflichtigen fiskalischen Domänen 
und Forstgrundstücke" wird zunächst das Gesamteinkommen der in einer Provinz belegenen 
Domänen und Forsten festgestellt. Als solches gilt der überschuß der Einnahmen über 
die Ausgaben, welchen die Domänen= und Forstverwaltung in der Provinz nach dem 
  
  
daß eine gewerbliche Unternehmung des Staats- 
fiskus hinsichtlich der Kommunalabgabenpflicht 
nicht als selbständig, sondern als Bestandteil 
eines über mehrere Gemeinden sich erstreckenden 
Gesamtunternebmens anzusehen sei, präjudiziert 
nicht einer verwaltungsrichterlichen Entscheidung 
darüber, daß jener Teil des Ganzen gleichwohl 
eine für sich bestehende Anlage bildet, welche die 
Belegenheitsgemeinde zur Kommunalsteuer heran- 
ziehen kann. O. V. G., XVIII, S. 123, im Pr. 
V. Bl., XI, S. 40. 
1 K. A. G., §. 46. Privateisenbahnen sind 
auch die im Betriebe, d. h. im Eigentume eines 
nichtpreußischen Staates in Preußen befindlichen 
Bahnen. O. V. G., XVIII, S. 79, im Pr. V. Bl., 
X, S. 372; Nöll, S. 159, Anm. 2. 
: Das Ges. v. 30. Mai 1853 (G. S., S. 449) 
betrifft die Besteuerung der im Besitze inländischer 
Eisenbahnaktiengesellschaften befindlichen Bahnen, 
das Ges. v. 16. März 1867 (G. S., S. 465) 
die Besteuerung der nicht im Besitze des Staates 
oder inländischer Eisenbabnaktiengesellschaften be- 
findlichen Eisenbahnen und Bahnstrecken. 
* Die Staatsaufsichtsbehörde der Prirat-= 
  
eisenbahnen war bis zum 1. April 1895 in erster 
Instanz das Eisenbahnkommissariat (O. V. G., 
XVIII, S. 79). Jetzt sind Staatsaussichts- 
behörden erster Instanz die zu Kommissarien be- 
stellten Eisenbahndirektionspräsidenten; vgl. S. 6, 
Abs. 6 der Verwaltungsordnung u. s. w., Anl. a 
des Allerh. Erl. v. 15. Dez. 1894 (G. S. 1895, 
S. 11) und M. Erl. v. 2. März 1895 (Eisen- 
bahn--Vdg. Bl. 1895, Nr. 9). 
*K. A. G., §. 45. Das Anlage- bezw. Er- 
werbskapital besteht aus den zum Bau von Eisen- 
bahnen aus Staatsfonds gemachten Aufwen- 
dungen und den für Ankäufe von Terrain u. s. w. 
gezahlten Erwerbspreisen. Herrfurth und 
Nöll, Anm. 5 zu §. 5 des Ges. v. 27. Juli 1885. 
Vgl. auch O. V. G., XXI, S. 80. 
* Über den Begriff der fiskalischen Domänen 
und Forsten vgl. O. V. G., XVI, S. 172; 
Nöll, S. 103, Anm. 64, b u. c. Jedenfalls 
gehören nicht zu ihnen fiskalische Bade= und 
Brunnenetablissements; hinsichtlich des Einkom- 
mens aus diesen wird der Fiskus wie jeder 
Gewerbetreibende besteuert.
	        
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