320 Zweiter Abschnitt. (8. 89.)
machung der Steuer seitens der zweiten eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde,
sodann aber immer von neuem, sobald eine weitere Gemeinde mit einer weiteren Steuer-
forderung an den Pflichtigen herantritt. Wird der Antrag infolge der Heranziehung
einer Gemeinde gestellt, so wirkt er gegen die Heranziehung jeder einzelnen der beteiligten
Gemeinden wie ein rechtzeitig eingelegter Einspruch.1 Ist der Antrag gestellt, se haben
die Beschlußbehörden nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des Steuerpflichtigen
die Angemessenheit der Einschätzung in jeder Gemeinde zu prüfen und den auf jede
Gemeinde entfallenden Teil des steuerpflichtigen Einkommens wie den von diesem zu
entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen.
Gegen diesen Verteilungsbeschluß des Kreis= bezw. Bezirksausschusses steht binnen
einer Frist von zwei Wochen sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch jeder durch den
Beschluß betroffenen Gemeinde der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren zu. In diesem Streitverfahren, für welches stets dieselbe Behörde zuständig
ist, welche den Beschluß gefaßt hat, ist die gesamte Verteilung, auch soweit sie nicht mehr.
besonders bemängelt ist, einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen und kann bezüglich
jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden anderweit als im Beschluß festgesetzt werden.
Auch Steuerforderungen, die erst während des schwebenden Beschluß- oder Ver-
waltungsstreitverfahrens hinsichtlich des diesem unterliegenden Einkommens geltend gemacht
werden, sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen: schwebt zur Zeit ihrer Geltend-
machung das Beschlußverfahren, so ist über sie zu beschließen, schwebt bereits ein Ver-
waltungsstreitverfahren, so ist in diesem ohne weiteres über sie zu entscheiden, ohne daß
es erst noch eines erneuten Beschlusses hinsichtlich ihrer bedarf. Daher hat der Steuer-
pflichtige solche nachträglich geltend gemachten Forderungen binnen vier Wochen vom
Tage ihrer Bekanntmachung an bei derjenigen Behörde, bei welcher die Sache anhängig
ist, behufs Einbeziehung in das gerade schwebende Verfahren anzumelden." Wird dagegen,
nachdem der im Beschlußverfahren gefaßte Beschluß endgültig oder die im Streitverfahren
gefällte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hinsichtlich des Einkommens, welches den
Gegenstand dieses abgeschlossenen Verfahrens bildete, noch eine weitere Steuerforderung
geltend gemacht, so findet ein zweites neues Beschluß= und Streitverfahren statt. Zu-
ständig für dasselbe ist stets derjenige Kreis= oder Bezirksausschuß, welcher in dem
ersten Verfahren in erster Instanz beschlossen bezw. entschieden hat. Maßgebend aber für
das zweite Verfahren bleibt das rechtskräftig festgestellte Anteilsverhältnis der schon bei
dem ersten Verfahren beteiligt gewesenen Gemeinden, sodaß nunmehr nur darüber zu
beschließen und eventuell zu entscheiden ist, welchen Betrag die früher mit Steuer-
forderungen aufgetretenen Gemeinden der jetzt nachträglich hinzukommenden Gemeinde
nach Maßgabe des durch die rechtskräftige Entscheidung für sie festgesetzten Anteils-
verhältnisses zu erstatten haben.“
F. 89.
8) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten
und die Zwangsvollstreckung.
A. I. Für die Nachforderung direkter Steuern gelten folgende Regeln.
1) Im allgemeinen:
a) Hat bei direkten Gemeindesteuern eine strafbare Hinterziehung stattgefunden,
so ist die hinterzogene Steuer neben und unabhängig von der Strafe, also auch in
1 K. A. G., §. 71, Abs. 2; Ausf. Anw.,prüche spruchreif sind, anderenfalls hat es die
Art. 45, 3c. Sache in die vorige Instanz zurückzuverweisen.
: K. A. G., §. 72. Komm. Ber. des H. H., S. 36 ff.
K. A. G., §. 73. Schwebt die Sache, wäh- *K. A. G., §. 74.
rend neue Ansprüche erhoben werden, in der 5s Leidig, S. 318 ff., 312 ff.; v. Möller,
Revisionsinstanz beim O. V. G., so kann dieses
St., §. 85; Steffenhagen, S§. 127, 129.
nur dann entscheiden, wenn diese neuen An- .
SK.A.G.,§§.83,84