Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 93.) 335
In den Landgemeinden der Rheinprovinz ist die Gemeinderechnung innerhalb
fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen. Dieser
legt sie 14 Tage lang aus, revidiert sie sodann unter Berücksichtigung der etwa schrift-
lich erhobenen Einwendungen der Gemeindemitglieder und legt sie dem Gemeinderat zur
Schlußprüfung und Abnahme vor. Die Revisions-- und Abnahmeverhandlungen werden
dem Landrat übersandt; dieser erst nimmt die definitive Prüfung und Feststellung vor.
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderat unter
dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes in Abwesenheit des Bürger-
meisters die Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister erteilten Ausgabeanweisungen und
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmeüberweisungen zu prüfen; das über diese
Verhandlung aufzunehmende Protokoll reicht der Vorsitzende unmittelbar dem Landrat
ein. Der Gemeinderat kann die Veräöffentlichung der Rechnungen durch den Druck be-
schließen.
In den Landgemeinden Hannovers muß die Rechnung binnen acht Wochen
nach Ablauf des Rechnungsjahres gelegt werden. Ihre Prüfung erfolgt zunächst durch
einzelne besonders zu wählende Mitglieder des Ausschusses oder der Gemeindeversamm-
lung. Mit den von diesen gestellten Erinnerungen wird die Rechnung eine Zeit lang
zur Einsicht aller Beteiligten ausgelegt und sodann dem Landrat vorgelegt. Diese
Vorlegung muß innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres
erfolgen. Der Landrat hat von Amts wegen einzuschreiten, wenn sich aus den Rech-
nungen Verstöße gegen den etwa aufgestellten Etat ergeben, sonst hat er auf Antrag
des Ausschusses oder der Gemeindeversammlung eine Superrevision der Rechnung vor-
zunehmen.
4) In Kurhessen reicht in den Städten der Kämmerer dem Stadtrate die
Rechnung ein. Dieser muß sie nach einer Revision spätestens im sechsten Monate
des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres an den Bürgerausschuß gelangen lassen,
welcher sie nebst den Belegen, sonstigen Zubehörungen und seinen etwaigen Aus-
stellungen im Rathause acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder auslegt, die
etwa von Gemeindemitgliedern gemachten Bemerkungen weiter benutzt und dann zur Er-
läuterung aller Ausstellungen durch den Kämmerer an den Stadtrat zurückgiebt. Nach-
dem der Stadtrat nunmehr in Gemeinschaft mit dem Ausschuß und dem Kämmerer die
Rechnung durchgegangen, nimmt er den Rechnungsabschluß vor und erteilt dem
Kämmerer geeignetenfalls Decharge. Die erledigte Rechnung wird mit den sich auf
ihre Abschließung beziehenden Akten dem Regierungspräsidenten zur Einsicht übersandt.
Dieselben Vorschriften gelten für die Rechnungslegung in den kurhessischen Landgemein-
den, nur erfolgt die definitive Feststellung der Rechnung und die Dechargeerteilung hier
nicht durch den Gemeindevorstand, sondern durch den Landrat.
5) In den ehemals nassauischen Gemeinden hat der Gemeinderechner die Rech-
nung bis zur Mitte des zweiten Monats des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres auf-
zustellen. Sie ist zunächst vom Gemeinderat und außerdem von einem besonderen Rech-
nungsausschuß, welcher von der Gemeinde gewählt bezw. von dem Bürgerausschusse aus
seiner Mitte deputiert wird, vorläufig zu prüfen und mit dem Prüfungsprotokoll acht
Tage zur Einsicht aller Beteiligten öffentlich auszulegen. Dann wird sie nebst den ge-
machten Bemerkungen des Gemeinderats, des Rechnungsausschusses und anderer Be-
teiligten dem Regierungspräsidenten bezw. dem Landrate zur Revision und zum Abschluß
eingereicht."
bestellt ist, dem Vorstande einzureichen ist, be= bestimmt dagegen, daß die Rechnung innerhalb
stimmen diese Gesetze nicht, sie bestimmen aber, vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
daß binnen drei Monaten nach dem Schlusse dem Gemeindevorsteher einzureichen ist.
des Rechnungsjabres die Rechnung der Ge- 1 L. G. O.rh., 88. 91, 92.
meindeversammlung zur Beschlußfassung vorge- : M. Bek. v. 28. April 1859, §§. 43—46.
legt sein muß, und daß die Feststellung der 2 G. O. kurh., §§. 90 u. 91.
Rechnung innerhalb drei Monaten nach der * G. G. nass., §. 67.
Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die L. G. O. w.