Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 108.) 385
Bruchteile, so werden diese nur insoweit berücksichtigt, als sie ½ erreichen oder über-
steigen. Übersteigen sie ½, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ gleich, so
bestimmt das Los, welchem der bei der Verteilung beteiligten Wahlverbände der Bruch-
teil für voll gerechnet werden soll.!7
2) In den Wahlverbänden der Städte und Landgemeinden findet noch eine Unter-
verteilung der auf den ganzen Verband entfallenden Abgeordneten statt.
Im Wahlverbande der Städte sind die von diesem überhaupt zu wählenden Ab-
geordneten auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe der Seelenzahl zu verteilen.
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Ab-
geordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens eines gemeinschaft-
schaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben
anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht
einen Abgeordneten zu wählen haben würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter
zu Überweisen. “"
Für die vom Verbande der Landgemeinden vorzunehmenden Wahlen werden unter
möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maß-
gabe der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder einen bis zwei Abgeordnete zu
wählen hat.“
3) Die Verteilung der von dem Kreise zu wählenden Abgeordneten auf die drei
Wahlverbände (1), die Verteilung der städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte
bezw. die Bildung von Städtewahlbezirken J (2) und die Bildung von Wahlbezirken für
den Wahlverband der Landgemeinden sowie die Verteilung der ländlichen Abgeordneten auf
dieselben (2) erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist
durch das Kreis= bezw. Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.“
Die nach diesen Vorschriften festgestellte Verteilung der Abgeordneten blieb das
erste Mal drei Jahre und bleibt seitdem immer für einen Zeitraum von je zwölf Jahren
bestehen. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreisausschuß einer Revision unter-
worfen? und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften notwendigen Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine
Rewvision s nur:
a) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, oder
wenn eine Stadt unter Ausscheidung aus dem Kreisverbande zum Stadtkreise erhoben
wird, in welchen Fällen alsbald eine anderweite Verteilung der Abgeordneten auf die
einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämtlicher Rreistagsabgeordneten
vorzunehmen ist;
b) wenn die Zahl der Landbürgermeistereien oder der Amtsverbände
in den westlichen Provinzen sich vermehrt oder vermindert, oder wenn die Zahl
der Berechtigten im Verbande der größeren Grunbbesitzer sich dergestalt ver-
1 Kr. O. ö., §. 858 w. u. rh., 8. 41; hann.,
". 49: Ferbel- rnaff- §. 50; schlesw.-holst., §. 79
, §S. 92; w. u. rh., 8. 40: nn
8. *! 43 F. 49; schlesw. bolst.,
.. 91; bann.n 8. 47; bes un.
; o O. 3 W §. 77. In den Wahl-
6 Kr. O. ö., §. 111; w. u. rh., §. 55; hann.,
§. 67; hess.-nass., §. 68; schlesw.-holst., §. 97.
7 Hat die Revision und die etwa notwendige
neue Verteilung nicht alsbald nach Ablauf der
dreijährigen bezw. zwölfjährigen Periode statt-
gefunden, so gilt deshalb noch nicht die alte
rahn der Amtsverbände und der Land-
bürgermeistereien erfolgt die Verteilung der zu
wählenden Abgeordneten ebenso wie im Babl,
verbande der Städte. Kr. O. w. u. rb., §. 40,
Abs. 4.
* Ergeben sich bei diesen Unterverteilungen
Bruchteile, so kommen die oben unter 1) des
Textes angegebenen Vorschriften auch hier zur
Anwendung. VBgl. die Anm. 1 cit. 8S§.
* Ebenso die Verteilung der in dem Wahl-
verbande der Landbürgermeistereien (Amtsver-
bände) zu Wählenden auf die einzelnen Land-
bürgermeistereien und die Bildung von W. Wal-
bezirken der Landbürgermeistereien. Kr. w.
u. rh., 8. 55.
Schoen.
Verteilung als stillschweigend auf weitere zwölf
Jahre verlängert, die Revision kann, sobald
eine neuen Wahl vorzunehmen ist, nachgeholt
werden. . B. G., XXVI.
s Auch rine solche in der Insschenzeit vor-
zunehmende Revision hat sich auf den ganzen
Verteilungesplan zu erstrecken, nicht nur auf die-
jenigen Verhältnisse, welche von der Verschie-
bung berührt werden. Besonders ist auch bei
diesen Revisionen stets einer etwa seit der letzten
ordentlichen Nevision eingetretenen Vermebrung
der Einwohnerzahl durch anderweite Bestim-
mung der Gesamtzahl der Abgeordneten Rech-
nung zu tragen. O. V. G., XXVI, S. 11.
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