VI Vorwort.
besonders mit den Stadtgemeinden, und sind überdies infolge der neueren Gesetz-
gebung, insbesondere des Kommunalabgabengesetzes, alle mehr oder weniger ver-
altet. Die neuesten Gesetze haben bisher nur kommentatorische Bearbeitungen erfahren,
welche, so wertvoll sie für die unmittelbare praktische Anwendung derselben auch sein
mögen, eine systematische Darstellung doch nicht überflüssig machen, da sie den inneren
Zusammenhang der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügend zur Geltung
bringen und auch der Rechtsvergleichung und der historischen Entwickelung der ein-
zelnen Rechtsvorschriften nicht die erforderlicbe Aufmerksamkeit zuwenden können.
Diese Lücke in der Litteratur auszufüllen, ist das Bestreben des Verfassers
gewesen. Das vorliegende Buch will eine systematische Bearbeitung des
Rechts der preußischen Kommunalverbände sein, welche auf historischer
Grundlage die geltenden Vorschriften möglichst erschöpfend zur Darstellung bringt.
Den Bedürfnissen der Praxis ist der Verfasser bemüht gewesen überall Rechnung
zu tragen, und hat aus diesem Grunde besonders sich nicht darauf beschränkt, die
zahlreich sich darbietenden Streitfragen selbst zu erörtern und zu beleuchten, sondern
auch alle wichtigeren Entscheidungen der höchsten Verwaltungs= und Gerichtsbehörden,
von denen besonders die des Oberverwaltungsgerichts eine wahre Fundgrube für die
Erkenntnis des Rechts unserer Kommunalverbände bilden, an geeigneter Stelle
mitzeteilt.
Was die Darstellung selbst anlangt, so ist davon ansgegangen, daß dieses Buch,
wenngleich es ein in sich abgeschlossenes Ganze bildet, doch ein integrierender Be-
standteil des von Rönneschen Staatsrechts werden soll, und zwar zunächst eine nach-
trägliche Ergänzung für die vorliegende vierte und gleichzeitig der letzte Band der
fünften Auflage, welche demnächst in neuer Bearbeitung erscheinen wird. Dies
ist maßgebend gewesen für die Abgrenzung des vom Verfasser zu bearbeitenden
Stoffes. Alle Materien, welche bereits in den ersten Bänden des von Rönneschen
Staatsrechts zur Darstellung gelangt sind, waren, wenngleich sie, wie die Armen-
pflege, das Volksschulwesen und anderes mehr, mit der Kommunalverwaltung im
innigsten Zusammenhange stehen, hier auszuscheiden oder doch nur in ihrer Stellung
zu dieser kurz zu stizzieren. Nicht zu erörtern war insbesondere auch die Ver-
anlagung der für den Staat zwar außer Hebung gesetzten, aber immer noch die
Grundlage der Gemeinde= und Rreisbesteuerung bildenden staatlichen Realsteuern;
diese gehört, solange sie durch unmittelbare staatliche Organe erfolgt, in das staat-
liche Verwaltungsrecht und wird auch in der neuen Auflage des von Rönneschen
Werkes in diesem wieder zur Darstellung gelangen. Dasselbe gilt von den Grund-
sätzen der Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer, welche sich mit denen der
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer decken; sie werden in der neuen Bearbeitung
des Staatsstenerrechts zu besprechen sein. Das vorliegende Werk beschränkt sich dem-
gemäß im wesentlichen auf eine Darstellung derjenigen Rechtsnormen, welche in
den verschiedenen Gemeindeverfassungsgesetzen, Kreis= und Provinzialordnungen und
in dem Kommnnalabgabengesetz enthalten sind und die Organisation und das Finanz-
recht der Kommunalverbände zu ihrem hauptsächlichsten Gegenstande haben.
Jena, im November 1810.
Der Verfasser.