386 Dritter Abschnitt.
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mehrt oder vermindert, daß die Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine
größere oder geringere wird als bei der letzten Verteilung. In diesem Falle ist vor
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen von dem Kreistage eine Berichtigung
des Verteilungsplanes vorzunehmen, und es sind sodann nach diesem berichtigten Ver-
teilungsplane die erforderlichen Ergänzungs= bezw. Neuwahlen zu vollziehen.!
Gegen die vom Kreistage wegen der Verteilung, der Unterverteilung oder der
anderweiten Festsetzung derselben gefaßten Beschlüsse steht den Beteiligten in den alten
Provinzen und in Schleswig-Holstein innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in
Hannover und Hessen-Nassau dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Ausgabe des Blattes, durch welches die Verteilung bekannt gemacht worden ist, die Klage
beim Bezirksausschusse zu. Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses findet nur das
Rechtsmittel der Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt.?
8. 109.
b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
a) Die Wahlfähigkeit.
1. Das Wahlrecht ist in den drei Wahlverbänden an verschiedene Voraussetzungen
eknüpft:
1) Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer steht das Recht zur persönlichen
Teilnahme an den Wahlen denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Berg-
werksbesitzern zu, welche Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind und sich
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Als selbständig wird derjenige an-
gesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein
Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch richterliche Anordnung
entzogen ist.
Fällt eins dieser Erfordernisse weg, so geht das Wahlrecht verloren. Das Wahl-
recht ruht während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer einer gerichtlichen
Untersuchung, welche wegen eines Verbrechens oder solcher Vergehen, die den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder wenn
gerichtliche Haft verfügt ist."
Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszu1üben. Durch Stellvertreter
können sich an der Wahl nur beteiligen s: a) der Staat durch einen Vertreter aus der
Zahl seiner Beamten, seiner Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des
1 Kr. O. ö., S§. 112; w. u. rh., §. 56; hann.,
§. 68; hess.-nass., §. 69; schlesw. holst., §. 98.
2 Kr. O. ö., S§. 112à; w. u. rh., §. 57; hann.,
§. 69; hess.-nass., §. 70; schlesw.-holst., §. 99.
„Beteiligt und daber berechtigt zur Klagerhebung
sind nur diejenigen Kreisangehörigen, deren
Berechtigung zur Teilnahme an der Vertretung
des Kreises von der streitigen Verteilung der
Abgeordneten berührt wird.“ O. V. G., XVII,
S. 12; XXVI, S. 8.
Die Verschiedenheit der Fristen für die L#as-
anstellung in den einzelnen Provinzen erklärt sich
lediglich aus einem Versehen: Die Novelle zur
Kr. O. ö. v. 19. März 1881 ließ die Klag-
anstellung binnen vier Wochen zu, §. 51 des
L. V. G. reduzierte diese Frist auf zwei Wochen.
In den Kr. Ordugn. w., rh. u. schlesw.-holst. ist
diese Abänderung berücksichtigt, in die Kr. Orongre.
hann. u. hess.-nass. dagegen der ältere Text der
Kr. O. ö. übernommen.
3 v. Stengel, Organisation, S. 241—251;
Grotefend, §§. 265—270; Bornhack, St. R.,
II. S. 266—271.
Kr. O. ö., §. 96; w. u. rh., §. 44; hann.,
§. 52; hess.-nass., 8. 53; schlesw.-bolst., §. 82
Die gerichtliche Untersuchung beginnt nicht schon
mit der Einleitung der Voruntersuchung, son-
dern erst mit dem Beschluß auf Eröffnung des
Hauptverfahrens. O. V. G., XVIII, S. 1.
Unter gerichtlicher Haft ist die Untersuchungs-
haft zu verstehen. O. V. G., XlI. S. 11.
* Uber die strikte Interpretation dieser Aus-
nahmevorschriften vgl. O. V. G., XIII, S. 34.
So darf sich z. B. eine Ehefrau durch keinen
anderen Stellvertreter als den gesetzlich zur
Stellvertretung berufenen Ehemann an der
Wahl beteiligen.
* In Hannover auch der allgemeine Kloster-
svlidss und in Hessen = Nassan der nass. Cen-
tralstudienfonds.