Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

386 Dritter Abschnitt. 
(5. 109.) 
mehrt oder vermindert, daß die Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine 
größere oder geringere wird als bei der letzten Verteilung. In diesem Falle ist vor 
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen von dem Kreistage eine Berichtigung 
des Verteilungsplanes vorzunehmen, und es sind sodann nach diesem berichtigten Ver- 
teilungsplane die erforderlichen Ergänzungs= bezw. Neuwahlen zu vollziehen.! 
Gegen die vom Kreistage wegen der Verteilung, der Unterverteilung oder der 
anderweiten Festsetzung derselben gefaßten Beschlüsse steht den Beteiligten in den alten 
Provinzen und in Schleswig-Holstein innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in 
Hannover und Hessen-Nassau dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach 
Ausgabe des Blattes, durch welches die Verteilung bekannt gemacht worden ist, die Klage 
beim Bezirksausschusse zu. Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses findet nur das 
Rechtsmittel der Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt.? 
8. 109. 
b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
a) Die Wahlfähigkeit. 
1. Das Wahlrecht ist in den drei Wahlverbänden an verschiedene Voraussetzungen 
eknüpft: 
1) Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer steht das Recht zur persönlichen 
Teilnahme an den Wahlen denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Berg- 
werksbesitzern zu, welche Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind und sich 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Als selbständig wird derjenige an- 
gesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein 
Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch richterliche Anordnung 
entzogen ist. 
Fällt eins dieser Erfordernisse weg, so geht das Wahlrecht verloren. Das Wahl- 
recht ruht während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer einer gerichtlichen 
Untersuchung, welche wegen eines Verbrechens oder solcher Vergehen, die den Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder wenn 
gerichtliche Haft verfügt ist." 
Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszu1üben. Durch Stellvertreter 
können sich an der Wahl nur beteiligen s: a) der Staat durch einen Vertreter aus der 
Zahl seiner Beamten, seiner Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des 
  
1 Kr. O. ö., S§. 112; w. u. rh., §. 56; hann., 
§. 68; hess.-nass., §. 69; schlesw. holst., §. 98. 
2 Kr. O. ö., S§. 112à; w. u. rh., §. 57; hann., 
§. 69; hess.-nass., §. 70; schlesw.-holst., §. 99. 
„Beteiligt und daber berechtigt zur Klagerhebung 
sind nur diejenigen Kreisangehörigen, deren 
Berechtigung zur Teilnahme an der Vertretung 
des Kreises von der streitigen Verteilung der 
Abgeordneten berührt wird.“ O. V. G., XVII, 
S. 12; XXVI, S. 8. 
Die Verschiedenheit der Fristen für die L#as- 
anstellung in den einzelnen Provinzen erklärt sich 
lediglich aus einem Versehen: Die Novelle zur 
Kr. O. ö. v. 19. März 1881 ließ die Klag- 
anstellung binnen vier Wochen zu, §. 51 des 
L. V. G. reduzierte diese Frist auf zwei Wochen. 
In den Kr. Ordugn. w., rh. u. schlesw.-holst. ist 
diese Abänderung berücksichtigt, in die Kr. Orongre. 
hann. u. hess.-nass. dagegen der ältere Text der 
Kr. O. ö. übernommen. 
  
3 v. Stengel, Organisation, S. 241—251; 
Grotefend, §§. 265—270; Bornhack, St. R., 
II. S. 266—271. 
Kr. O. ö., §. 96; w. u. rh., §. 44; hann., 
§. 52; hess.-nass., 8. 53; schlesw.-bolst., §. 82 
Die gerichtliche Untersuchung beginnt nicht schon 
mit der Einleitung der Voruntersuchung, son- 
dern erst mit dem Beschluß auf Eröffnung des 
Hauptverfahrens. O. V. G., XVIII, S. 1. 
Unter gerichtlicher Haft ist die Untersuchungs- 
haft zu verstehen. O. V. G., XlI. S. 11. 
* Uber die strikte Interpretation dieser Aus- 
nahmevorschriften vgl. O. V. G., XIII, S. 34. 
So darf sich z. B. eine Ehefrau durch keinen 
anderen Stellvertreter als den gesetzlich zur 
Stellvertretung berufenen Ehemann an der 
Wahl beteiligen. 
* In Hannover auch der allgemeine Kloster- 
svlidss und in Hessen = Nassan der nass. Cen- 
tralstudienfonds.
	        
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