Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 110.) 393 
Wahl für ungültig erklärt worden ist!, binnen zwei Wochen die Klage gegen den Kreis— 
tag? bei dem Bezirksausschusse offen. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch 
dürfen Ersatzwahlen nicht eher stattfinden, bis rechtskräftig über die in Rede stehende 
Wahl entschieden ist.] 
Die Namen der gültig Gewählten sind durch das Kreis= bezw. Amtsblatt bekannt 
zu machen." Die Ersatzmänner treten ihr Amt sogleich an, die bei der regelmäßigen 
Ergänzung gewählten Kreistagsabgeordneten dagegen, sofern nicht durch statutarische An- 
ordnung ein anderer Termin bestimmt wird, erst mit dem Anfange des nächstfolgenden 
Jahres. Die Einführung der neugewählten Mitglieder erfolgt durch den Landrat, bis 
zu dieser Einführung bleiben die Ausscheidenden in Thätigkeit. 
c) Die Wahlperiode. 
Die regelmäßige Wahl der Kreistagsabgeordneten erfolgt auf sechs Kalenderjahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahlverbandes aus 
und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl nicht durch 2 teilbar, so scheidet das erste 
Mal die nächstgrößere Zahl, d. h. die größere Hälfte der Abgeordneten aus. Die das 
erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt, welches der Landrat auf dem 
Kreistage zu ziehen hat. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.7 
Vor Ablauf der Wahlperiode verliert jede Wahl dauernd oder vorübergehend ihre 
Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen 
nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise auf- 
hören. Darüber, ob einer dieser Fälle eingetreten ist, hat der Kreistag zu beschließen, 
gegen dessen Beschluß nach den eben erörterten Grundsätzen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse offen steht.¾ Eine freiwillige Niederlegung des Mandats ist jedem Abgeord- 
neten gestattet, der drei Jahre hindurch sein Amt verwaltet hat.? — Wird in dieser 
Weise ein Mandat vorzeitig erledigt, so ist ein Ersatzmann zu wählen, der nur bis 
zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit bleibt, für welche der Ausgeschiedene 
gewählt war. 10 
8. 110. 
c. Die Versammlungen des Kreistages. 11 
I. Der Kreistag ist von dem Landrat zu berufen. 12 Die Berufung des Rreistages 
muß in den östlichen Provinzen mindestens jährlich zweimal, in den übrigen min- 
destens jährlich einmal und ferner noch dann erfolgen, wenn sie von einem Viertel der 
Kreistagsabgeordneten oder vom Kreisausschusse verlangt wird; die Berufung des Kreis- 
tages kann außerdem erfolgen, so oft die Geschäfte es erfordern. 
Die Berufung hat durch besondere Einladungsschreiben zu geschehen, welche mit 
Ausnahme dringender Fälle, in denen die Frist bis zu drei Tagen abgekürzt werden 
  
1 O. V. G., III, S. 6. Das Recht zur Klag- 
erhebung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
der Kläger als Mitglied des Kreistages dem 
betreffenden Beschlusse zugestimmt hat. O. V. G., 
X, S. 24. 
: Beklagter ist der Kreistag. O. V. G., XIII, 
S. 29; derselbe kann für das Streitverfahren 
einen besonderen Vertreter bestellen. 
: Betreffs des Inbalts der Entscheidung, welche 
die Wahl für gültig oder ungültig erklären muß 
und sich nicht auf die Aufhebung des ange- 
fochtenen Beschlusses beschränken darf, vgl. O. 
B. G., XIV, S. 41. 
Kr. O. ö., .. 113; w. u. rh., 8. 58; hann., 
S. 70; hess. znfte g. 71; schlesw. aholst., 8. 100. 
: Kr. O „§. 109; . u. rh., §. 53; hann., 
8. 65; 8 8. 66; schlesw.-holst., §. 95. 
" Darüber, daß die beiden letzten Sätze noch 
  
beute praktische Behentung erlangen können, vgl. 
v. Brauchitsch, II, S. 138, Anm. 347, u. 
O. V. G., VI, S. 71. 
7 Kr. O. ö. 8. 107; w. u. rh., 8. 51; hann. 
8. 65.n hess. 'znass 564 schlesw.-holst., §. 93. 
6 Kr. O. ö., §. 113, Abs. 3; w. u. rh., 8 
Abs. 3; hann., §. vn Abs. 3; bess.-nass., §. 71 
Absf. z; schlesw.-holst., §. 100, Abf. 3. 
* Vgl. oben S. 380. 
10 Kr. O. ö., §. 108; w. u. rb., §. 52; hann., 
§. 64; hess.-nass., §. 65; schlesw.-holst., §. 94 
lter Absatz. 
11 v. Stengel, Organisation, S. 252—255; 
Grotefend, I. s 275, 276; Bornhack, St. R., 
II. S. 273, 274. 
12 Der Ort, an welchem der Kreistag sich 
versammelt, kann durch Kreisstatut bestimmt 
werden. O. V. G., IV, S. 1.
	        
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