Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

400 Dritter Abschnitt. (F. 115.) 
gefügten Wahlreglement, welches sich von dem den Kreisordnungen beigefügten dadurch 
unterscheidet, daß nach ihm der Wahlvorstand stets nur aus drei Personen (dem leiten- 
den Beamten und zwei Beisitzern) besteht, und daß die Stimmenabgabe mittels abge- 
stempelter, bei der Verhandlung zu verteilender Stimmzettel erfolgt.! Die Wahlproto- 
kolle sind von dem Amtsausschusse zu prüfen und der Amtsversammlung vorzulegen. 
Die Amtsversammlung kann in der ersten Sitzung, nachdem die Wahlprotokolle ein- 
gegangen sind, die Wahl beanstanden; die Entscheidung über die Beanstandung erfolgt 
dann durch den Bezirksausschuß.? 
III. Im übrigen enthält die Amts= und Landesordnung betreffs der Vornahme der 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen, der Dauer der Wahlperiode, der Versammlungen, der 
Kompetenz und der Auflösung der Amtsversammlung analoge Borschriften wie die Kreis— 
ordnung von 1872.3 
§. 115. 
B. Der Kreisausschuß.“ 
Der Kreisausschuß ist eine Behörde und zwar, wie bereits erwähnt, Verwaltungs- 
behörde und gleichzeitig Verwaltungsgericht des Kreises. Als Verwaltungsbehörde sind 
ihm Funktionen zweifacher Art überwiesen: er hat einmal die Kreiskommunalangelegen- 
heiten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages zu verwalten und er hat zweitens 
zahlreiche Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen.“ Der Kreisausschuß 
ist nicht wie der kollegialische Gemeindevorstand oder wie der Provinzialausschuß ledig- 
lich Organ des Kommunalverbandes?", sondern er ist gleichzeitig unmittelbares Organ 
des Staates, was darin zum Ausdruck gelangt, daß an seiner Spitze ein unmittelbarer 
Staatsbeamter, der Landrat, steht. 
Kreiskorporation in Betracht. 
Hier kommt der Kreisausschuß nur als Organ der 
Die folgenden Ausführungen gelten, soweit nicht etwas besonderes angegeben ist, 
auch für die Amtsausschüsse der hohenzollernschen Oberamtsbezirke.# 
a) Die Zusammensetzung des Kreisausschusses. 
I. Der in jedem Kreise zu bildende Kreisausschuß besteht aus dem Landrat 
und sechs, der Amtsausschuß in Hohenzollern aus dem Oberamtmanns und vier 
  
1 A. u. L. O. hohenz., §. 21; Wahlreglement, 
§§. 2 u. 3; weißes Papier ist für die Stimm- 
zettel nicht vorgeschrieben. 
2 A. u. L. O. hohenz., §F. 24. 
s So stimmen, sofern nichts bemerkt ist, 
folgende §§. der A. u. L. O. hohenz. mit den be- 
zeichneten §§. der Kr. O. ö. sast wörtlich überein: 
§. 22 (Dauer der Wahlperiode) mit Kr. O., s. 107; 
§. 23 (Ergänzungs= und Ersatzwahlen) mit Kr. O. 
8. 108; §S§. 25 u. 26 (Geschäfte der Amtsver- 
sammlung) mit Kr. O., S§. 115 u. 116; §. 28 
(Berufung der Amtsversammlung und Leitung 
ihrer Verhandlungen) mit Kr. O., §. 118, jedoch 
geht nach der A. u. L. O. hohenz. der Vorsitz in 
Behinderungsfällen des Oberamtmanns auf den 
von der Regierung zu bestimmenden Oberamt- 
mann eines benachbarten Bezirks über, die Ein- 
berufungsfrist beträgt acht Tage, und das Recht, 
die Einberufung zu verlangen, stebt erst einem 
Drittel der Mitglieder der Amtsversammlung 
zu. — Es stimmen ferner überein die S§. 29 
(Abfassung besonderer Propositionen für die 
Amtsversammlung und Zustellung derselben an 
die Mitglieder), 30 (Offentlichkeit der Sitzungen), 
31 (Beschlußfähigkeit), 32 u. 33 (Ausschluß per- 
sönlich Beteiligter von den Verhandlungen)!, 34 
(einfache und qualifizierte Mehrheit), 35 (Proto- 
  
kolle), 36 (Petitionen und Eingaben der Amts- 
versammlung), 84 (Auflösung der Amtsversamm- 
lung) mit den §§. 119 —126 u. 179 der Kr. O. ö. 
Zu §. 27 der A. u. L. O. ö., welcher die Ver- 
fügung über besondere Fonds behandelt, vgl. 
die Vdg. v. 16. Sept. 1874 (G. S., S. 311). 
" v. Stengel, Organisation, S. 275—278; 
Grotefend, I. S§. 86, 88; Bornback, St. N., 
II, S. 278 ff., 300, 301. Bgl. auch betreffs des 
Kr. A. in Posen und des Amts-A. in Hohen= 
zollern, die zu SS. 113 u. 114 citierten Artikel, 
in v. Stengels Wörterbuch des Verw. R. 
* Vgl. oben S. 374. 
Kr. O. S., §. 130; w. u. rh., §S. 75; hann., 
5. 87; bess.= nass. §. 88; schlesw. holst., 's. 118; 
A. u. L. O. hohenz., 8. 40. 
7 Der kollegialische Gemeindevorstand als 
solcher ist nur Kommunalorgan, nicht gleich- 
zeitig unmittelbares Organ des Staates. Ein- 
zelne Mitglieder desselben, besonders der Bürger- 
meister, werden zwar gewöhnlich durch besondern 
Auftrag zu unmittelbaren Staatsorganen ge- 
macht, der ganze Magistrat fungiert als solches 
aber nur in einzelnen Städten Hanneovers 
binsichtlich der Polizeiverwaltung (vgl. oben S. 
203). 
* Vgl. oben S. 377.
	        
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