Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 127.) 429
Gemeinde= oder Gutsbezirkskasse zu entrichten.: Die Gutsbezirke und die Gemeinden der
Landkreise haben die eingezogenen Beträge dann am Schlusse eines jeden Vierteljahres
an die Kreiskommunalkasse abzuführen.?
§. 127.
II. Das Etats= und Kassenwesen.
I. Die Verwaltung des ganzen Kreisfinanzwesens erfolgt auf Grund eines Haus-
haltsetats. Dieser soll alle im voraus bestimmbaren Einnahmen und Ausgaben um-
fassen, jährlich neu vom Kreisausschusse entworfen, vom Kreistage festgestellt und in
derselben Weise wie alle Kreistagsbeschlüsse veröffentlicht werden. Bei Vorlage des
Etatsentwurfs hat der Kreisausschuß dem Kreistage über den Stand der Kommunal=
angelegenheiten einen Verwaltungsbericht zu erstatten. Abschrift dieses Berichtes und
des vom Kreistage festgestellten Etats sind sofort dem Regierungspräsidenten einzureichen.
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben bedürfen besonderer Genehmigung
des Kreistages.)
II. Entsprechend der Feststellung des Etats steht dem Kreistage auch die Prüfung
der etatsmäßigen Verwaltung nach Ablauf der Etatsperiode zu. Innerhalb der ersten
vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres hat der Rendant der Kreiskommunalkasse
die Jahresrechnung zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser revidiert die
Rechnung, überweist sie mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur
Prüfung, Feststellung und Entlastung und veröffentlicht demnächst einen Rechnungsauszug.
Der Kreistag prüft die Rechnung, stellt sie fest und erteilt dann die Decharge. Eine
Abschrift des Feststellungsbeschlusses erhält der Regierungspräsident.
III. Jede Kreiskorporation besitzt eine Kreiskommunalkasse, welche getrennt von der
staatlichen Kreiskasse unter Leitung eines Kreiskommunalbeamten, des Kreiskassen-
rendanten, verwaltet wird und lediglich für die Einnahmen und Ausgaben der Kreis-
korporation bestimmt ist. Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem
Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidiert werden.
Die regelmäßigen Revisionen hat der Vorsitzende des Kreisausschusses allein, die außer-
ordentlichen unter Zuziehung eines von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Mitgliedes
desselben vorzunehmen. Bei Aufdeckung von Defekten tritt das oben S. 155 ff. geschilderte
Verfahren ein. Im übrigen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung des
Kassen= und Rechnungswesens, sondern es ist der Verwaltungspraxis freie Hand gelassen.“
1 Nach §. 12, a. a. O., Z. 3, Abs. 2 haben
hack, St. R., II, S. 292 ff.; Grotefend, I,
die zuletzt genannten Pflichtigen, wenn ihnen
S. 689 f.
bis zur Eröffnung des Betriebes die Steuerzu-
schrift noch nicht behändigt ist, einen von dem
Gemeinde-(Guts-) Vorstande zu bestimmenden
Geldbetrag zur Deckung der Steuer zu hinter-
legen, widrigenfalls ihnen nach Maßgabe des
§. 63 des Gew. St. G. die Ausübung des Be-
triebes untersagt werden kann. Es kann dann
event. die Einstellung des Betriebes durch
Schließung und Versiegelung der Geschäfts-
räume erzwungen werden. Kompetent zur An-
ordnung dieser Maßregeln ist der Gemeinde-
(Guts-)Vorstand, welcher die Hinterlegung an-
geordnet hat. Gegen andere Betriebssteuer-
pflichtige kann gemäß §. 63, Abs. 4 des Gew.
St. G. erst nach fruchtloser Zwangsvollstreckung
in gleicher Weise vorgegangen werden.
: Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 13, Abs. 2.
3 v. Stengel, Organisation, S. 256; Born-
4 Kr. O. ö., §. 127; w. u. rh., §. 71; hann.,
§. 83; hesfs.-nass., §. 84; schlesw.-holst., S. 114;
A. u. L. O. hohenz., §. 37. In Posen tritt, so-
fern dem Kr. A. die Kommunalverwaltung nicht
übertragen ist, der Landrat an dessen Stelle.
* Der Kreistag kann die Prüfung der Rech-
nung auch einer Kommission übertragen. Kr.
O. ö., §. 129; w. u. rh., §. 74; hann., §. 86;
hess.-nass., §. 87; schlesw.-holst., §. 117; A. u.
L. O. hohenz., §. 59; Kr. O. pos., 8. 3.
s Kr. O. ö., 88. 128, 128a; w. u. rh., 88. 72,
73; hann., 88. 84, 85; bess. nass., 88. 85, 86;
schlesw.-holst., 8§. 115, 116; A. u. L. O. hobenz.,
§. 38; für Posen Ges. v. 19. Mai 1889, V, B, 6.
Vgl. W. Springstubbe, Geschäftsanweisung
für die Kreiskommunalkassen nebst Anltg. f. die
Vornahme der Revisionen (Berlin 1894).