442 Bierter Abschnitt. (§. 132.)
II. Die Organe der Provinzialgemeinde.
A. Die Provinzial-(Bezirks-)Vertretung.
Vorbemerkung: Die Vertretung der Provinz führt die Bezeichnung Provinziallandtag,
die Vertretung der Hohenzollernschen Lande und der beiden Bezirksverbände in Hessen-
Nassau den Namen Kommunallandtag. Die Organisation dieser Vertretungen ist im allgemeinen
eine gleichartige, besondere Eigentümlichkeiten weist nur der posensche und der hohenzollernsche Land-
tag auf. Diese beiden werden daher in den §§. 133 und 134 gesondert zur Darstellung gelangen.
8. 132.
1) Die Vertretung der Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover,
Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein und die Vertretung der Bezirke
Wiesbaden und Kassel.]
a) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Kommunal-) Landtages.
Der Provinziallandtag besteht in den hier in Rede stehenden Provinzen, außer
Hessen-Nassau, aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise, in Hessen-Nassau
aus den Mitgliedern der Kommunallandtage der beiden Bezirke, die ihrerseits wieder Ab-
geordnete der Kreise sind. Die Zahl der Abgeordneten, welche jeder Kreis in den
Provinzial-(Kommunal-) Landtag zu entsenden hat, ist in den einzelnen Provinzen mit
Rücksicht auf die Verschiedenheit, welche sie hinsichtlich der Dichtigkeit der Bevölkerung,
der Anzahl der Kreise und der Verteilung der Bevölkerung aufweisen, verschieden fest-
gesetzt. Es wählen“:
a) einen Abgeordneten in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise mit
weniger als 40,000, in Westfalen die Kreise mit weniger als 35,000, in Hannover
die Kreise mit weniger als 30,000 und in Hessen-Nassau die Kreise mit weniger
als 20,000 Einwohnern;
b) zwei Abgeordnete in Ost= und Westpreußen, in Brandenburg, Pom-
mern, Sachsen und Schleswig-Holstein alle Kreise, welche nicht nach c) mehr
Abgeordnete zu wählen haben, in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise
mit 40,000— 79,999, in Westfalen die Kreise mit 35,000 —69,999, in Han-
nover die Kreise mit 30,000 —79,999 und in Hessen-Nassau die Kreise mit
20,000—39,999 Einwohnern;
e) drei Abgeordnete
a) in Pommern und Schleswig-Holstein die Kreise mit 40,000, in Sachsen
und Brandenburg die Kreise mit 50,000, in Ost= und Westpreußen die Kreise
mit 60,000, in Westfalen die Kreise mit 70,000, in Schlesien, in der Rhein-
provinz und in Hannover die Kreise mit 80,000 Einwohnern; einen weiteren
Abgeordneten wählen die Kreise aller dieser Provinzen für jede fernere Vollzahl von
50,000 Einwohnern;
8) in Hessen-Nassau die Kreise mit 40,000— 60,000 Einwohnern; einen
weiteren Abgeordneten wählen hier die Kreise für jede weitere Zahlenreihe von
1—20,000, also nicht erst für jede Vollzahl von 20,000 Einwohnern.
1 v. Stengel, Ortanisation. S. 293—301;
Bornhack, 8 R., II, S. 338 ff.; Grote-
fend, 1, S. 697—703.
: Die Hinzufügungen in Parenthese beziehen
sich auf die beiden Kommunalverbände Wies-
baden und Kassel.
* Prov. O., §. 9; hess.-nass., §. 86, Z. 2.
* Prov. O., sS.10; hesfs.-nass., 8. 8S. In Hessen-
Nassau beziehen sich die obigen Angaben also
auf die Wahlen der Kreise zu den Kommunal=
landtagen. Für den Kommunallandtag des Be-
zirks Wiesbaden gilt noch die Besonderheit, daß
die auf den Stadtkreis Frankfurta. M. entfallende
Abgeordnetenzahl nicht nach der Einwohnerzahl
desselben für sich, sondern nach dem Verhältnis
dieser zur Bevölkerungsziffer des gesamten Re-
gierungsbezirks Wiesbaden bestimmt wird.