Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

442 Bierter Abschnitt. (§. 132.) 
II. Die Organe der Provinzialgemeinde. 
A. Die Provinzial-(Bezirks-)Vertretung. 
Vorbemerkung: Die Vertretung der Provinz führt die Bezeichnung Provinziallandtag, 
die Vertretung der Hohenzollernschen Lande und der beiden Bezirksverbände in Hessen- 
Nassau den Namen Kommunallandtag. Die Organisation dieser Vertretungen ist im allgemeinen 
eine gleichartige, besondere Eigentümlichkeiten weist nur der posensche und der hohenzollernsche Land- 
tag auf. Diese beiden werden daher in den §§. 133 und 134 gesondert zur Darstellung gelangen. 
8. 132. 
1) Die Vertretung der Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, 
Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein und die Vertretung der Bezirke 
Wiesbaden und Kassel.] 
a) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Kommunal-) Landtages. 
Der Provinziallandtag besteht in den hier in Rede stehenden Provinzen, außer 
Hessen-Nassau, aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise, in Hessen-Nassau 
aus den Mitgliedern der Kommunallandtage der beiden Bezirke, die ihrerseits wieder Ab- 
geordnete der Kreise sind. Die Zahl der Abgeordneten, welche jeder Kreis in den 
Provinzial-(Kommunal-) Landtag zu entsenden hat, ist in den einzelnen Provinzen mit 
Rücksicht auf die Verschiedenheit, welche sie hinsichtlich der Dichtigkeit der Bevölkerung, 
der Anzahl der Kreise und der Verteilung der Bevölkerung aufweisen, verschieden fest- 
gesetzt. Es wählen“: 
a) einen Abgeordneten in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise mit 
weniger als 40,000, in Westfalen die Kreise mit weniger als 35,000, in Hannover 
die Kreise mit weniger als 30,000 und in Hessen-Nassau die Kreise mit weniger 
als 20,000 Einwohnern; 
b) zwei Abgeordnete in Ost= und Westpreußen, in Brandenburg, Pom- 
mern, Sachsen und Schleswig-Holstein alle Kreise, welche nicht nach c) mehr 
Abgeordnete zu wählen haben, in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise 
mit 40,000— 79,999, in Westfalen die Kreise mit 35,000 —69,999, in Han- 
nover die Kreise mit 30,000 —79,999 und in Hessen-Nassau die Kreise mit 
20,000—39,999 Einwohnern; 
e) drei Abgeordnete 
a) in Pommern und Schleswig-Holstein die Kreise mit 40,000, in Sachsen 
und Brandenburg die Kreise mit 50,000, in Ost= und Westpreußen die Kreise 
mit 60,000, in Westfalen die Kreise mit 70,000, in Schlesien, in der Rhein- 
provinz und in Hannover die Kreise mit 80,000 Einwohnern; einen weiteren 
Abgeordneten wählen die Kreise aller dieser Provinzen für jede fernere Vollzahl von 
50,000 Einwohnern; 
8) in Hessen-Nassau die Kreise mit 40,000— 60,000 Einwohnern; einen 
weiteren Abgeordneten wählen hier die Kreise für jede weitere Zahlenreihe von 
1—20,000, also nicht erst für jede Vollzahl von 20,000 Einwohnern. 
  
1 v. Stengel, Ortanisation. S. 293—301; 
Bornhack, 8 R., II, S. 338 ff.; Grote- 
fend, 1, S. 697—703. 
: Die Hinzufügungen in Parenthese beziehen 
sich auf die beiden Kommunalverbände Wies- 
baden und Kassel. 
* Prov. O., §. 9; hess.-nass., §. 86, Z. 2. 
* Prov. O., sS.10; hesfs.-nass., 8. 8S. In Hessen- 
Nassau beziehen sich die obigen Angaben also 
  
auf die Wahlen der Kreise zu den Kommunal= 
landtagen. Für den Kommunallandtag des Be- 
zirks Wiesbaden gilt noch die Besonderheit, daß 
die auf den Stadtkreis Frankfurta. M. entfallende 
Abgeordnetenzahl nicht nach der Einwohnerzahl 
desselben für sich, sondern nach dem Verhältnis 
dieser zur Bevölkerungsziffer des gesamten Re- 
gierungsbezirks Wiesbaden bestimmt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.