Berichtigungen und Ergänzungen.
(Die hochstehenden Zahlen bedeuten die Anmerkungen.)
S. 11 ist als neu erschienen nachzutragen: O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht,
Bd. II (Leipzig 1896), S. 366 ff.
Zu S. 491 vgl. über die Gemeindeabgabenpflicht der Besitzer wüster Hufen O. V. G.,
XXVIII, S— 119.
Zu S. 562 ogl. O u. V. G., XXIX, S. 70.
581 ist als neu erschienen nachzutragen: Halbey, Das Gemeindeverfassungs= und
Verwaltungsrecht der sieben östlichen Provinzen, Bd. 1 (Berlin 1896).
63 1, Z. 1 v. u.: lies „7“ statt „107“.
798, Z. 1 v. u.: lies „Pr. V. Bl.“ statt „Pol. Vdg. Bl.“
82 , 3. 1 v. u. lies „1893“ statt „1883“.
Zu S. 87, Anm. vgl. O. V. G., XXVIII, S. 29, wo die Ansicht vertreten wird, daß
in den vormals mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten der östlichen Provinzen
die Kommunalbeschlüsse, mittels deren bei Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer
als Bedingung des Bürgerrechts an Stelle der vorgeschriebenen Klassensteuersätze
die in der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 5 firxierten Beträge des jähr-
lichen Einkommens beibehalten worden sind, trotz des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 noch in Kraft stehen. — Trotz der Bedenken, welche sich unbestreit-
bar gegen die von mir acceptierte Auffassung bei der Unklarheit der in Betracht
kommenden gesetzlichen Bestimmungen geltend machen lassen, halte ich doch an der-
selben fest, indem ich annehme, daß mit Aufhebung des Gesetzes vom 25. Mai
1873 — und es ist durch §. 85 des Eink. St. G. das Gesetz schlechthin, nicht
nur soweit es über die Einrichtung und Veranlagung der Klassen= und klassifizierten
Einkommensteuer Vorschriften enthält, ausgehoben — den nach Maßgabe desselben
gefaßten Kommunalbeschlüssen jede rechtliche Grundlage entzogen ist. Dürfen aber
die in Rede stehenden Gemeinden den Einkommenscensus nicht mehr als Bedingung
für das Bürgerrecht beibehalten, so gilt auch für sie jetzt Satz 1 der Ziffer 1,
litt. 4 des §. 5 der St. O. in der durch das Eink. St. G. modifizierten Form.
Zu S. 88“ vgl. O. V. G., XXVIII, S. 68.
Zu S. 1031 vgl. darüber, daß die preuß. St. Ordugn. unter Hausbesitzer Wohnhaus-
besitzer verstehen, O. V. G., XXVIII, S. 36.
S. 104, Z. 1 v. o.: lies „Wählbar“ statt „Wähler“.
Zu S. 104 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 12, 13.
Zu S. 1058 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 101.
Zu . 107“ vgl. darüber, daß die Wählbarkeit z. Z. der Wahl vorhanden sein muß,
.V. G., XXUII- S. 12, 13.
Zu S. 108 10 vgl. O. V. G., XXVIII, S. 19.
S. 109, Z. 11 v. o.; lies „Wahlhandlung"“ statt „Wahlverhandlung“.
Zu S. 1092 vgl. über die getrennte Benennung der zur Ergänzung und der zum Ersatz
Gewählten O. V. G., XXVIII, S. 27.
115“, Z. 1 u. 2 v. u.: lies „vorangehenden Anmerkung 2“ statt „vorigen Anmerkung“
1402, Sp. 2, 3 5 v. o.:; lies „2“ statt „4“.
1402, Z. 4 v. u.: lies „Kommissionsbericht“ statt „Kammerbericht".
1502, 3. 7 v. o.: lies „die auf Kündigung angestellten“ statt „diese“.
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