Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 18.) 79 
Im übrigen ist zu unterscheiden!:! 
a) Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= und selbständigen Guts- 
dbezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Beteiligten" und nach Anhörung 
des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses mit dem Stadtbezirke vereinigt 
werden. 
b) Eine ganze ländliche Gemeinde oder ein selbständiger Gutsbezirk kann mit einer 
Stadtgemeinde nur nach Anhörung des Kreistages und unter Zustimmung der Beteiligten, 
welche in den sieben östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein, sofern es 
das öffentliche Interesse erheischt, eventuell durch Beschluß des Bezirksausschusses zu 
ergänzen ist", durch königliche Verordnung vereinigt werden. In Hannover bedarf es 
zu solcher Vereinigung einer Gemeinde mit einer benachbarten Stadt, mangels einer 
Vereinbarung der Beteiligten, eines Gesetzes, welches nach Anhörung des Provinzial- 
landtages zu erlassen ist. 
e) Einzelne Teile eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes können einem Stadtbezirke 
zugeschlagen, oder Teile von letzterem behufs Vereinigung mit Gemeinden und Guts- 
bezirken abgetrennt werden, bei Zustimmung der Beteiligten durch Beschluß des Bezirks- 
ausschusses nach vorgängiger Anhörung des Kreistages. In Ermangelung der Ein- 
willigung aller Beteiligten können Bezirksveränderungen dieser Art nach Anhörung des 
Kreistages nur dann angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich 
sind, und zwar in den sieben östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein 
durch Beschluß des Bezirksausschusses, sonst nur durch königliche Verordnung. 
Der Beschluß des Kreistages ist in den vorbezeichneten Fällen vor Einholung der 
höheren Genehmigung den Beteiligten nachrichtlich mitzuteilen. Hat eine Veränderung 
der Grenzen des Stadtbezirkes stattgefunden und wird eine Auseinandersetzung zwischen 
den Beteiligten notwendig, so hat solche durch Beschluß des Bezirksausschusses vor- 
behaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu erfolgen, wobei jedoch „privatrechtliche Verhältnisse“, d. h. Privatrechte 
Dritter, nicht etwa die Vermögensverhältnisse der beteiligten Gemeinden, welch letztere 
gerade den Gegenstand der Auseinandersetzung bilden, unberührt bleiben sollen.“ Alle 
Bezirksveränderungen sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 5 
  
gemeinden durch den Regierungspräfidenten, 
bloße Bezirksveränderungen durch Beschluß des 
Bez. A. bezw. Kr. A. erfolgen. G. G. nass., §. 1; 
Vdg. v. 24. Juli 1854, §. 9; Zust. G., 9§. 8, 25. 
In Hohenz.-Sigm. setzen alle Veränderungen 
jedoch Anderungen der Landgemeindegrenzen nach 
der L. G. O. hech. stets landesherrlicher Geneh- 
migung bedürfen, jede Beränderung des Stadt- 
bezirkes Hechingen aber, sofern es sich nicht um 
Zuschlagung eines kommunalfreien Bezirkes han- 
  
delt, eine Anderung eines Landgemeindebezirkes 
herbeiführen muß, so gilt jene Vorschrift auch 
indirekt für Veränderungen des Stadtbezirkes. 
1 St. O. ö., wiesb. u. w., §. 2, Abs. 2 ff.; 
schlesw.-holst., §. 3; hann., §#§. 10, 11. 
: Beteiligte sind die Besitzer der betr. Grund- 
stücke und die Stadtbehörden der Gemeinde, 
welcher die Grundstücke einverleibt werden sollen. 
M. Reskr. v. 21. April 1831; Kamptz, Ann. 
1839. S. 392. 
: Eine Zustimmung der Beteiligten wird 
nur in Hannover gefordert, aber auch hier ist 
sie nicht notwendig, wenn es sich um Enklaven 
im Stadtgebiete handelt. St. O. hann., §. 10. 
Diese Bestimmungen sind durch die Land- 
emeindeordnungen v 3.-Juli. 1891 neu einge- 
8 gen v. 4. Juli 1882 9 
fübrt; Über sie ist ausführlicher unten in §. 41 
gehandelt. 
* In Nassau ist zur Auflösung von Ge- 
meindebezirken und ebenso zur Neubildung 
gegen den Willen der Beteiligten ein Gesetz er- 
forderlich. Sonst können Neubildungen von 
Städten durch Beschluß des Bez. A., von Land- 
  
der Gemeindebezirke Einwilligung der Beteiligten 
voraus; bei Städten erfordern sie ferner Ge- 
nehmigung des Bez. A., bei Landgemeinden 
Genehmigung des Kr. A. G. O. hech., 8. 1. 
* Bgl. Ortel, Anm. 11; v. Brauchitfch, 1 
S. 197, Anm. 12. Daher wird bes. in den 
bestehenden Schuldverhältnissen der beteiligten 
Gemeinden und der einzelnen von der Ver- 
änderung betroffenen Grundstücke, namentlich 
in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Til- 
gung der Schulden beizutragen, nichts geändert. 
* Alle Bezirksveränderungen können nur in 
dem beschriebenen gesetzlich geregelten Verfahren 
von den zständigen Behörden herbeigeführt 
werden. Durch Privatdisposition kann eine 
Veränderung der kommunalen Bezirksgrenzen 
nicht bewirkt werden. Ipso jure können die- 
selben jedoch bei Gelezenhen von Gemeinheits- 
teilungen eintreten. Vgl. hierüber oben S. 55, 
Text zu Anm. 1. 
* Die Rechtswirksamkeit der auf Verände- 
rung der Gemeindegrenzen gerichteten Beschlüsse 
ist von dieser Bekanntmachung nicht abhängig. 
O. V. G. im Pol. Vdg. Bl. XI, S. 369.
	        
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