Aummex 172
Velreff· Höchstpreise flir Brolgelrelbe.
Durch Bundesratsverordnung vom 23. Juli
1915 Staatsanzeiger Nr. 172 zweites Blatt
— wurden für Brolgetreide aus der Ernte
1915 folgende Höchstpreise sestgesetzt
für Mgen die Tonne 230 M Zentner
1 Mark 50 Pfg.), W #
ur Weizen di% Tonne 270 Mark (Zentne
13 Mark 50 Pfg.). (Zentner
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember
1915 unverändert. Von da ab erhöhen
Le0 am 1. und 15. jeden Monate um
ark 50 Afg. für die Tonne (7,5 sg. für
den Zentner).
Diese Höchstpreise gelten auch für Verläuse
von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die
nach dem 5. August 1915 abgeschlossen' werden.
Diejenigen Landwirte, welche sich mit der Ablieserung
des Getreides aus der Ernte 1914 noch
im Nückstand besinden, sind in ihrem eigenen
Interesse zur schleunigen Ablieserung zu veranlassen,
weil vom 5. August 1915 ab nur mehr
der für das Vrotgetreide aus der Ernie 1914
geltende niedrigere Höchstpreis be9ahlt wird.
Delrels. Aunfuhr von Oblt.
Nach Mitteilung des Reichsamtes des In
nern beadsichtigt die Heeresverwaltung, den
Truppen an der Front sehr große Massen vor
Marmelade zuzuführen. Es eröffnet sich dem.
gemäß fur die inländische Obsternte eine nene
Verwendung, die die Gestatlung von Auosuhe
als nicht angängig erscheinen läßt.
– — —
Talenleier Anzeler
Dagegen hat das Reichsamt des Innern
beten, der Orgauisation des Absatzes im Inland,
insbesondere an die Konservenfabrilen,
besondere Ausmerlsamleit zuzuwenden.
Die in Vetracht kommenden Interessenten,
insbesondere die Obstbauvereine, die bisher sich
mit Ausfuhr von Obst und Obstversand überhaupt
besaßten, sind zu verständigen, und zu
veranlassen, für Lieferung an die Konservenfabriken
Sorge zu tragen.
Belreff: Handel mit Klauenvlch.
Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand
der Maul= und Klauenseuche wird das gemäß
Ausscreiben vom 7. Juni 1915 — Amtellatt
0 — erlassene Verbot des Hausierhandels
unr- Klauenvieh und des Aufssuchens von Bestellungen
eingeschränkt
a) auf den Distrilt Rosenheim mit Ausnahme
der Gemeinden Brannenburg,
Degerndorf, Flintsbach, Großbrannenberg,
Nieder- u. beraudorf,
Kiesersfelden u. Nußdorf,
b) die Gemeinden Halfing, Höslwang
und Umratshausen des Distriltes
Prien.
In denjenigen Gemeinden, in welchen das
Verbot aufrecht exhalten wird, sind an den Orls.
eingängen Taseln anzubrigen mit der Ausschrift#:
-
„Hausierhandel
und Aussuchen
verboten.“
mit Klauenvieh
von Bestellungen
Borhiht il Kcht und Jenet!
Der Banerische Landes-Feuerwehr-Ausschuß
hat fuür Gemeinden und Haushallungen ein.
Feuerschutz-Merkölatt herausgegeben, das in der
jehigen Kricgszeit doppelle Beachlung verdienl.
Es lautet:
Rauch: nicht in Ställen, Scheunen, Speichern,
in der Nähe von seuergeiährlichen Gegenständen.
Keine Zündhölzer in Kinderhünden; Streichhölzer
gut aufbewahren.
ein offenes Licht in Slällen, Scheunen,
Speichern, RKellern; nur geschlossene Laternen.
Mit Kerzenlicht nicht im Bett lesen, auch
nicht nahe brennbarer Gegenstände stellen.
Petrolcumlampe nicht brennend herumtragen,
bei Tageslicht süllen.
Benzin, Akther nicht warm aufbewahren, mit
Vorsicht und nuc bei Tag benü#en.
Gashähne stets an der sesten Leitung chlisen,
krin Licht hei Gasgeruch, sondern Lufezutz
herjlellen. Bei Nacht a#les weden.
Von elcluii schen Moloren und Schaliern ##-les
Brennbare fernhalten und dieselben von
Siank reinigen. Elektrische Leitungen nicht berühren.
Kein Brennmaterial unter oder in der- Nähvon
Herden und Oesen, sondern in Blechliiten.
Schutzbleche vor Oefen und Herden anbringen,
damit herausfallende Asche oder Glut den
Gussboden nicht entzünden kann.
äsche und Kleider an Cejen nicht aufhängen,
auch nichn in unmittelbarer Nahe.
lleber Höngeiampen Schutbiech: anbringen,
daß die Dece nieht im Brand gerat.
Große Lolzvoträte nicht in der Nähe des
Hauses ausslapeln.
Wittwoch, 4. August 1915
— —
Heiße Asche nicht in Holzgesahze, auch nicht
auf den Müllhausen. In Blechgefäßen erst abkühlen
lassen.
Kein Jeuer in der Nähe von VBebhaufungen
oder breunbaren Gegenstäncen, besonders
nicht bei starkem Wind.
Brennende Jigarren #um Walde und auf den
Wiesen nicht wegnorsen.
Gefullte Wassereimer in Rüche, Stall oder
anderen leicht zugänglichen Näumen jedergeit
bereit hakten.
Bei Feuer sofort Feuerwehr rufsen und zugleich
Loschversuche machen.
Jeder Mam über 10 Jahren gehört in die
Freiwillige Feuerwehr.
Berichte über Einbruchdiebstähle konnte man
nicht seiren den Tages- eilungen eninehmen. Es
sei deshalb wieder auf die Zweckmäßigkeit des
VBankdepots hingewiesen, welches o llnnne
Sicherheit gegen Diebstahl und Feuersgefahr
neuährieiftel. ertpapiere und Uriunden lonnen
eutwedcer offen zur Aufvewahrung überdeben
werden oder der Kapilalist mielet ein
Scchranlsach im Tresfor der Benk auf beliebine
Jeit, verwahrt darin seine W##t in #oO
honde nen Mcsette und verzaitet im übeizen
sein Bermögen selb. Ein solches Schrantiach,
erlahes unter Mitoceschiuß des Mielers sieht,
lann zu jeber ait wa rend der Geschäftsstu# iben
geoss: mel Verorn. Die (Hebühren bei dieser V#Jilgenit
hen - find sehr mähig. Das
Depolgeschein in vorstehender 26 ile pilegt auch
die Bayerife che Han#deisbank, F##lialc
NRosenheim. welche gedruete Bestimmungen
fur diese Geschäflöfrarte auf Wunich abgiot
und Besichtiguug dern geilatiet.
Slellvertretendes Generallommando 1. A.-K.
beschlagnahme, Meldepflicht und
Ablieferung
von f. rtigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus
Kupfer, Messing und Reinnickel.
Auf Grund des Art. 4. Nr. 2 des Gesetze:
vom 5. November 1912 über den Kriegs Szustand.
der Verordnung des Bundesrats vom 2. Zebruar
1915 über Vorratserhebungen und der
Kgl. Verordnung vom 31. Juli 1914. den
Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die
Militärbebördenbetr., werden nachstehende Anordnungen
erlassen.
Jede Uebertretung — worunter auch verrälete
oder unoöllständige Meldung fällt —
owie jedes Anreizen zur Uebertretung der erassenen
Vorschriften wird, soweit nicht nach den
algemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt
singn nach Art. 4 Nr. 2 des Gesetzer
vom 5. vember 1912 über den Kriegszu
land“: oiere nach § 5 der Belanmimachung
vom 2.
gen“.
Kebruar 1915 über Vorratserhebun
bestraft.
* 1.
Inkrafttreten der Anordnung.
Die Anordnung tritt am 31. Juli 1915,
nachts 12 Uhr in Kragst.
62.
Von der Anordnung betroffene
Gegenstände.
klosse A. Gegenstände aus Kupfer und Mes
sing:
uGeschirre und Wirtschaftegeräle jeder Art
für Küchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlege
lessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel.
—
Töpse, Fruchtkocher, Pfannen, Badfor
men, Kasserollen, Kühler, Schüsseln.
Mörser usw.;
2. Waschlessel, Türen an Kachelösen und
Kochmaschinen bezw. Herden;
J. Vadewannen; Warmwasserschiffe, behälter,
blasen, schlangen, Druckkessel, Warm
Uasserbereiter (Boiler! in Kochmaschinen
und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel
aller Art.
lasse hb. Gegenstände aus Reinnickel“):
9 Wer in einem in Kriegezulland erblärtem d
Ahte elne bel ver- Erbängung des Krieg
fß während d m pundn
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heu Slcherhelt erlastene Vorschrist ube e — zur
ebertceelung auffordert oder anrelzl, wird, aei
6 Gesctze eine ahwerrere Slrase androben, uul Fe
s ju * Jatte m5 sl.
*55 lätzlich die Auskunft, zu der er aul Grund
eler Derpvgrle verpsluichtet it, nicht in der gelehlen
rift erleill, oder wissentlt unrichüge oder Unde lae
ngaben mackt, wird mit Gelängne bia Aonaten
er m Geldstrase bis zu zedmarnend 4 bestraß,
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dem Staate versallen erbiar 1 t sahr ·
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1. Ceschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art
für Küchen und Bacsstuben,
wie beispielsweise Koch= und Einlege
klessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel,
Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen,
Backsormen, Kasserollen, RKühler, Schusseln
usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel,
Deckelschalen, Innentöpfe nebst Dei
keln an Kipplöpfen, Kartossel-, isch und
Aleischeinsätze usm. nebst Reinnidelarmature
83.
Von der Anordnung betroffene
Personen und Betriebe.
Von der Anordnung werden betroffen:
1. Handlungen, Laden-- und Installationsgeschäfte,
Jabriken und Privatpersonen,
die obengenannte Gegenftände erzeugen
oder verkaufen, oder die solche Gegenstände,
die zum Verlauf bestimmt sind,
im Besitz oder in Gewahrsam haben;
5
Haushaltungen;
Haugeigentümer;
*5d7
Unternehmungen zur Verpflegung fremder
Personen, insbesondere Gast= und
Schantwirtschaften, Pensionate, Kaffcehaus,
Konditorei- und Küchenbetriebe,
Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch
solche auf Schifsen, Bahnen u. ogl.:
öffentliche (einschl. tirchliche, stiftische
usw. und private Heil-, Pflege- und
Kruzanstalten, Kliniten, Hofpitäler, Heime,
Kasernen, Erziehungs= und Strafanstal
len, Arbeitohäuser u. dgl.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände
aus Kupfer, Messing, Reinnickel“., auch die
verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug
(Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen werden
hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf solch:
Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und
Reinnickel hergestellt worden sind, das von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß.
Kriegsministeriums oder durch die Behörden,
welche die Beschlagnahme-Anordnungen erlas
sen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen
letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß
die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und
rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfücungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege de
Zwangsvollsrredung oder Arrestvollziehung *
solgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veründerungen
und Versügungen zulässig, die mit
Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten
Behörde erfolgen. Erlaubt ist die Ent-C„
ticher Lerordnung sind unter Reinnickel auch
* gae mil — Nickelgehalt von 90% und höher
ur solche Gegente nde aus Rein-S#lch
krise FS. an dem Siempel „Reinnickel“ vert
aber sonn te Wandofre als aue NRelmichel bebesigestelll
ind.
2
sernung der Beschläge (sieh: Bef.
nisse zum einümeillgen P Snts E 5 1 (#.
brauch bleibl unleruhrt.
Meldepflickht
Die von der Beschlagnahme Vetroffenen haben
unter Benutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes
eine Bestandsmeldung der beschlagnalmmten.
durch # geiennzeichneten Ge
genstände an die mit der Durchführung de:
Anordnung beaustragten Bhörden innerhal
der von den letzleren sentzusenzenden Grist ein
zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Ge
genstände, dir bereit? nach d.r Belanntmachunn
betr. Benaudemeldung und Beschlagnahm: sr
Metalle NM. 1.4 15 K. R. A. vom 1. Mai
1915 der Meldepflicht unterlagen.
86.
Ablieserung der beschtagnahmten
(Gegenstände.
Wer die Mühe dieser Bestanksmeldung vermeiden
will, hat die beschlagnahmten Gegenstände,
somit ersorderlich, au- zubauen (ab- oder
herauszunehmen und an den von der beauftragten
Behörde zu bazeichnenden Ablieferungsstellen
gegin ein: Anertenntnisbescheinigung abzuliefern.
Die Anerkenntniobescheinigen
von den Vehörden bezeichneten
gelöit.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum
September 1915 erfolgen.
Mer die Gegenflände inn #hatb dieser Friimt
freiwillig abliefert. bleibt von der Aumeldefrist
für die abgelieserten Ge cgenstände befreit.
Sämtlliche beschlagnahmten in diefer Frin nicht
freiwiltig abgelieserten Gegenande mussen ge
meldet werden.
87.
Spätere Einziehung.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese
Anordnung beschlagnahmten in der vorgeschrie
benen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegen
stände werden später erfolgen.
8 8.
Auonahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten
Metall überzogene (#. B. galvanisch und plat
tierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen
nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweisel, ob gewisse Gegenstände von
der Anordnung betrofsen sind, so lann eine
Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden.
Ueber die Befreiung einscheidet die mit
der Durchführung der Anork##ung beauftragte
Behörde endgültig.
ig wird an den
Zahlsiellen ein-25.
60.
Uebernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände
werden die nachfolgenden. einheillich sellgesetz
ten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die
Ucberbringungslosten mit abgegolten sind:
Kupfer Vehins Ricel
Fur Cengenstände aus
ohne Beschläge 7)400 1 3,00 13.00
mit Beschlägen 1|0 2,10 10.50
1 i
Unter Beschlägen And Oehen, Ringe, Han ben.
—l——— ——3
Uebernabmenpreise für jede Kilo
gramm.
Die Gegennände werden nit den Bejthlägen
gewogen: aui Grund dieses Gewichles etgibt
sich der Preis nack, obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise
bei Gegennänden aus Kupier und
Messing 30%., bei solchen aus Nickel 200
des (Peiamtgr nicht-a des Gr ** *ßb1“- so wird
der #u beimm. 20% überschr#il Prayzentian
neschatgi, vom Gericht abge se t4 7 nicht bezahit.
Als Ensckhüdihung fur eimg erfor#####iche
Auobauarbeilen mird für jedes sa ber
ausgebauten Gegenftände 0,501 Marl vergu
Die vorflehenden Preise sind auf Grund Sr
Anhörung von Sachrerfiändigen als reichlich:
Preise festgestellt worden.
§ 10.
Ausbewahrung der Gegenfstände.
Der von der Beschiammahlme Beiressene üt
verpflichtel, die Gegennünde bie zum 210/15 11S
iner von der br atraz ren Bhorde zu bo#-nimmenben
FKist b###. bis, zur Einz. knn *ld oder
hie zu einer ihm geint leten Veränkerng
Verfugung zu verwe#ren und vilelild 3
handeln. Die Befugnis zm meoeiligen oro-
uinkr
nungsmäkigen Gebrauch oleibn underuhrt.
§ 11.
Durc,führung der Anordnung.
Mit der D urchsuhrn. 19
den die Begir Ssaniter un
ircisunriitielbaren
lassen auch die An
Wrirrar I #un den Gemein
Lurchfulrung dieer Unordnn:3
Auä. in diesem hall verblrim die Leilung den
Bezirtsamt. Gemeinorn, die nack der leuten
Vollszählung mehr als 1½1 7# SEinlwahner haben,
können die Uecbertraguag verlangen.
F 12.
Wer vorsäßlich die Bestardemeldung auf dem
vorgeschriebenen „vormular nicht in der gesegien
Frifl einreicht oder wissentlich unrichtige ober
unvollfländige Angaben macht oder den erlossenen
Ausfuhrungobeftimmungen zuwiderhandelt.
wird mit Gejänznis bis zu seche Monaten oder
mit Geldstrase bis zu zehnlausend Mart be-#traft.
Auck lonnen Vorrale, die verschwiegen
sind, im Urteil fur dem Slaate verfailen erllärt
werden. Kahrläffige Verletzung der Anslunftspflicht
wird mil Gelidstrase bis zu drei
lausend Marl, im Unvermogenssalle mit Gesängnis
bis zu sechs Monaten bestraft.
Ferner wird mit Gesängnis bis zu einem
Jahre bestraft, sosern nicht Uach den allgemeinen
Strasgesetzen höhere Srrasen berwirk
sind, wer das Verbot gemäß 8# dirser Anordnung
übertritt oder zur Uebertretung ausfoddert
oder anreizt.
München, den 31. Juli 1915. "
Der stellvertretende Kommandierende
General I. Armerkorps.
gez. v. d. Tann.
*v
überlragen.
2o-2-2