Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  437

3.  Vgl.  A.'  vor  §  611  und  §  662  A.  3.  Das  Unterscheidungsmerkmal
  ist  lediglich  die  Entgeltlichkeit,  z.  B.  im  Falle  einer  entgeltlichen
Vermögensverwaltung.  Die  Protokolle  sagen  hierüber:  In  der  Regel
werde  es  sich  bei  der  Geschäftsbesorgung  um  die  Entfaltung  einer  solchen
Tätigkeit  handeln,  die  innerhalb  des  Rechtsbereichs  des  Geschäftsherrn
vorzunehmen  sei.

4.  Die  §§  669,  670  sind  nur  dann  anwendbar,  wenn  die  Aufwendungen
  nicht  schon  durch  die  vereinbarte  Vergütung  abgegolten  sind.
Statt  des  §  664  kommt  beim  Dienstvertrage  §  613,  beim  Werkvertrage
§  267  zur  Anwendung.  Hinsichtlich  des  §  671  vgl.  A.  6.

5.  88  623,  626,  627.  6.  Wegen  Abs.  1  u.  3  vgl.  beim  Dienstvertrage
  626,  627,  beim  Werkvertrage  88  643,  649.  ·

.mFalledesKonkursesüberdasVermögendesDienstberechtigten
  oder  Bestellers  eines  Werkes  KO.  88  232,  27  u.  E.  R.  6380.

III.  Rat.  Empfehlung  8.  676.

Wer  einem  Anderen  einen  Rath  oder  eine  Empfehlung  ertheilt,
  ist,  unbeschadet  der  sich  aus  einem  Vertragsverhältniß
oder  einer  unerlaubten  Handlung?  ergebenden  Verantwortlichkeit,
  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  des  Rathes  oder  der
Empfehlung  entstehenden  Schadens?  nicht  verpflichtet.

1  6041,  IIa  607,  II  b  668,  III  666.  M.  II,  554,  555.  Prot.  II,  380,
664.  Börs  G.  88  45  bis  49,  951  Nr.  1;  Pr.  Gesindeordnung  v.  8.  11.
1810  88  174,  175,  B.  AG.  BGB.  a.  29.

1.  Rat,  Empfehlung,  Auskunft  können  den  selbständigen  Inhalt
einer  Vertragsverpflichtung  bilden  ZE.  JW.  05  502  —  wenn  ein  Auskunftsbureau,
  ein  Rechtsanwalt,  ein  Arzt,  ein  Sachverständiger  gegen  Entgelt
eine  Auskunft  gilt.  .  JW.  037°,  05  138,  Bay.  727  —  oder  eine  unselbständige
  Nebenverpflichtung  eines  prinzipalen  Geschäfts.  2.  JW.
R.  673°5,  05  503,  11  309.  Dies  prinzipale  Geschäft  ist  entweder  ein
Bankiergeschäft  &.  R.  39#48,  42  1½5,  67  395,  JW.  03  151,  05  dos,  10  183  .508,
11  5°,  Gr.  53%78  oder  ein  Kommissionsgeschäft  E.  R.  19100  oder  eine
Geschäftsverbindung  &#.  R.  27  ui,  42  130,  65  141,  JW.  03151,  07  863,  10  213.
Das  Vertragsverhältnis  kann  auch  ein  stillschweigendes  sein  E.  R.  2718.
Über  die  Rechtsnatur  des  Rates  E.  JW.  05  202.  Das  Urteil  ZE.  R.  52365
geht  zu  weit.  Bildet  der  Rat  den  Bestandteil  eines  Kaufgeschäftes,  so
findet  die  kurze  Verjährung  nach  §  477  keine  Anwendung,  denn  §  477
bezieht  sich  auf  Verletzung  der  Lieferungspflicht.  Vgl.  über  Frage,  wenn
Verschulden  vorliegt  Z.  JW.  09  9.

2.  Außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses  macht,  vom  8  839  abgesehen,
  nur  vorsätzliches  Handeln  verantwortlich,  und  zwar  entweder
gemäß  §  826  (4.  R.  67  395,  Sachs.  08  426)  oder  8  8231  (z.  B.  Einsturz
  eines  Hauses  beim  Umbau  in  Befolgung  eines  fehlerhaften  Rates
eines  Baumeisters)  oder  §  8232  in  Verbindung  mit  StGB.  8  263  (K  R.
20  152,  237).  Es  genügt  die  Feststellung  des  Bewußtseins,  daß  die
Auskunft  möglicherweise  den  Beschädigten  zur  Kreditgewährung  bestimmen
  werde.  Eine  wissentlich  falsche  Auskunft  liegt  vor,  wenn  man