Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

388

Konzessionsurkunde

für  Rebeneisenbahnen  von  Jagstfeld;nach  Ueuenstadt,  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,
nach  GEnzweihingen  und  von  Amstetten  nach  Gerstetten.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  25.  Juli  1902  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  von  an  die
Staatsbahn  anschließenden  Nebeneisenbahnen  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr
  zwischen

1)  Jagstfeld  und  Neuenstadt,
2)  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  und  Enzweihingen,
3)  Amstetten  und  Gerstetten
der  Aktiengesellschaft  „Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft“  in  Stuttgart  unter  den
nachstehenden  Bedingungen  ertheilt.
F.  1.

Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen

  ohne  Weiteres  unterworfen.

8.2.

Für  die  Ausführung  dieser  Bahnen  gewährt  der  Staat  dem  Unternehmer  einen
einmaligen  unverzinslichen  und  nicht  rückzahlbaren  Beitrag,  und  zwar

1)  für  die  Linie  Jagstfeld-Neuenstadt.  .  .  ..  28000  "
2)  für  die  Linie  Baihingen-Enzweihingen  z2½0
3)  für  die  Linie  Amstetten-Gerstetten  32000  4

je  für  das  Kilometer  Bahnlänge,  gerechnet  von  der  Mitte  des  Verwaltungsgebändes  des
Anschlußbahnhofs  an.
Der  Staatsbeitrag  darf  keinenfalls  überschreiten
bei  Jagstfeld-Neuenstadt  die  Summe  vo  338000  4.
bei  Vaihingen-Enzweihingen  die  Summe  vo  140000  4.
bei  Amstetten-Gerstetten  die  Summe  voo  6410000  "4.