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Konzessionsurkunde
für Rebeneisenbahnen von Jagstfeld;nach Ueuenstadt, von Vaihingen an der Enz, Bahnhof,
nach GEnzweihingen und von Amstetten nach Gerstetten.
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 25. Juli 1902 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend
den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb von an die
Staatsbahn anschließenden Nebeneisenbahnen für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr
zwischen
1) Jagstfeld und Neuenstadt,
2) Vaihingen an der Enz, Bahnhof, und Enzweihingen,
3) Amstetten und Gerstetten
der Aktiengesellschaft „Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft“ in Stuttgart unter den
nachstehenden Bedingungen ertheilt.
F. 1.
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landesgesetzen
ohne Weiteres unterworfen.
8.2.
Für die Ausführung dieser Bahnen gewährt der Staat dem Unternehmer einen
einmaligen unverzinslichen und nicht rückzahlbaren Beitrag, und zwar
1) für die Linie Jagstfeld-Neuenstadt. . . .. 28000 "
2) für die Linie Baihingen-Enzweihingen z2½0
3) für die Linie Amstetten-Gerstetten 32000 4
je für das Kilometer Bahnlänge, gerechnet von der Mitte des Verwaltungsgebändes des
Anschlußbahnhofs an.
Der Staatsbeitrag darf keinenfalls überschreiten
bei Jagstfeld-Neuenstadt die Summe vo 338000 4.
bei Vaihingen-Enzweihingen die Summe vo 140000 4.
bei Amstetten-Gerstetten die Summe voo 6410000 "4.