Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  (F.  49.)  633

Falle  handelt  es  sich  nämlich  um  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  zur  Strafe
wegen  Ungehorsam  gegen  das  Avokatorium  des  Kaisers,  also  um  eine  Unbotmäßigkeit
gegen  das  Reich.  Daß  die  Beschlußfassung  auch  in  diesem  Falle  der  Centralbehörde
eines  Einzelstaates,  nicht  aber  einem  Organe  des  Reiches,  übertragen  ist,  ändert  nichts
in  der  rechtlichen  Natur  der  Unbotmäßigkeit,  und  es  muß  daher  allerdings  mit  Rücksicht
auf  die  ratio  legis  angenommen  werden,  daß  in  einem  solchen  Falle  durch  den  betreffenden
  Beschluß  nicht  blos  die  Staatsangehörigkeit  des  Heimatsstaates,  sondern  auch
jede  etwa  außerdem  noch  bestehende  deutsche  Staatsangehörigkeit  erlischt.  Keineswegs
aber  steht  hiermit  der  Fall  des  §.  22  a.  a.  O.  auf  gleicher  Linie.  Bei  einem  auf  diese
Vorschrift  gegründeten  Avokatorium  der  Regierung  des  betreffenden  Einzelstaates  ist  nur
der  betreffende  Einzelstaat  interessiert;  es  besteht  hier  nicht,  wie  im  Falle  des  §.  20
a.  a.  O.,  ein  Interesse  des  Reiches  oder  der  übrigen  Einzelstaaten,  und  daher  ist  in
einem  solchen  Falle  kein  zwingender  Grund  zu  der  Annahme  vorhanden,  daß  die  Unbotmäßigkeit
  gegen  das  Avokatorium  der  Einzelstaatsregierung  außer  dem  Verluste  der
Staatsangehörigkeit  des  avozierenden  Einzelstaates  auch  den  Verlust  etwa  außerdem  noch
bestehender  Staatsangehörigkeiten  anderer  deutscher  Staaten  und  somit  auch  den  Verlust
der  Reichsangehörigkeit  zur  Folge  haben  müsse.1

1  Wenn  z.  B.  ein  preußischer  Staatsangehö=  Dienste  hierdurch  seinem  preuß.  Heimatsstaate
riger  ohne  Erlaubnis  der  preuß.  Regierung  ein  entzieht,  allein  ein  Interesse  der  übrigen  deut-Staatsamt
  in  einem  ausländischen  Staate  an-=  schen  Staaten  oder  des  Reiches  wird  hier  nicht
nimmt,  so  kann  der  preuß.  Staat  hierbei  des-  anzunebmen  sein.
halb  interessiert  sein,  weil  der  Betreffende  seine