NUummer 80
NRosensseimer Anzelger.
Mittwoch, 14. April 1913
MiEäderearur in Fraukreich.
Englische Drohungen an Frankreich.
Trankfurt a. M., 13. April. Wie die
„Fr. Ztg.“ meldet, berichtet die „Wiener Allg.
—— aus Genf: Wie aus gulen und gut un-*#
Pariser Quellen berichtel wird ist
n der französischen Vegierung eine Art Anar
eingeristen. Oer Minister des Acußern Dele
leipschwer erkrankt, Ministerpräsident Viani
vollständig rallos. Angesichts dieser Verassung
der Zivilregierung hat (General Joffre
materiell, wenn auch nicht sormell die militärische
Diltatur an sich gerissen. Vor einiger Zeit habe
man in Frankreich eine gewisse (beneigeheit
den Frieden gezeigt und eine starle Friedensbewegung.
sei zu Tage getreten. Die britische
Regierung habe jedoch in Parie wissen lassen,
daß, wenn Franlreich einen Separalfrieden
schließe, Großbritannien aus Gründen Der
Selbsterhaltung sich gezwungen lehen würde,
Calais bis auf Weiteres besetzt zu halten, Ielbst
nachdem ein Frieden zwischen Deutschland und
Frankreich zustande gelommen ware. Gr.
Der lorpedierke Dn#pfer
„Woyfahrer“ geslrandel.
Ein deufscher Krenzer beschießl
russische Sleldungen
Kopenhagen, 13. April. Wie aus Petersburg
gemeldel wird, beschoß ein deulscher Kreuwer
das Dorf Lowendtschoff an der Csticeküske,
*5 Kilomeler nördlich von Memel. Die deut
sonen Geschütze gaben 20 Geschosse auf die rufiischen
Stellungen ab. (J.
Gegen die feindlichen Grenel
Wien, 12. April. Ein jüngst veröffentlichres
Rolbuch enthält eine Sammlung von Nachweisen
für die Verletzungen des Völkerrechtes
durch die mit Oesterreich-Ungarn kriegführenden
Staalen. In den einleitenden Bemerlungen
leißt es:
Die for- die Verletzungen des Kriegsrechts angeführten
Belege, welche allerdings nur eine
eradezu verschwindende Zahl im Verhälktnis
zu denjenigen, die sich lalsachlich creignet haden,
umfassen, lassen erkennen, daß es laum
eine kriegerechtliche Norm gibt, welcher die
feindlichen Truppen nicht wiederholt zuwidernendelt
hätlen. An die zahlreiche in Fälle der
Verwendung verbotswidriger Gescho'fe, der
Mißachtung des Haager Reglements über die
(besege und (Obebräuche des Landlrieges und der
Heufer Konvention reihen sich die jurchlbaren
(Hreueltalen an, deren sich die Truppen und
die Bevöllerung Serbiens und Montenegro5
schuldig gemacht haben.
Es ist gewiß unvermeidlich, daß sich im Gesüge
so gewaltiger Heeresmassen mancherlei Verfehzmungen
gegen das Volkerrecht ereignen. Gleichwohl
muß es eine schwere Enttäuschung bereiren,
daß gerade die Truppen und Behörden
jenes Stlaates, unter dessen Aegide die Haager
Konferenz das Kriegsrecht reformiert und ausnebaut
haben, sich über die Verträge bhinweg-Nicht
zum geringsten mag die Ursache hierfür
in der Verwendung von Truppen zu suchen
sein, welchen das Verständnis für die Schranken
der Kriegführung sch lechlerdings abgeht. Fransreich,
Großbrilannien und Nußland lonnien füglich
selbit nicht annehmen, dah ilrre afrikanischen
und asialischen Umertanen die Bestimmungen
5s internationalen Rechtoe einhalten werden und
e handeln daher fraglos wider besseres Wissen
gegen das europäische Böllerrecht, wenn sie
Wilde und Halbwilde gegen die Truppen eurohäischer
Mächie zu Felde führen.
Der ere Teil der insgesamt 145 Dolumente
nebst Veilagen enthaltenden Sammlung bezieht
sich auf die Behandlung der öilerreichisch-ungarischen
diplomatischen Funktionare durch Behörden
seindlichzer Staaten. Daraue ist ein Bericht
des divlomalischen Agenen und Generaltoiuls
in Tanger hervorzuheben, aus welchem
#nrervorgel:, daß derselbe mit den anderen Milnliedern
der W#ei rtic unzer Bedeckung marolkanier
cher Soldaten, ohne daß ihm Zeit gegeben
worden 4 ich Geld zu vericha fien oder sonst
nolmentige Tispositionen zu treffen, an Vord
des „Caffard" gebracht wurde, woselbst er bereits
den deutschen Geschäftsträger und den
deutschen Dragoman anitraf, die ebenso behandelt
worden waren. Eine vielhundertlöpfige
Menge Eingeborener konte aus dem großen
Plaue vor der (Hesandtschaft das Schauspiel mit
ansehen, wie der laiserlich deutiche Vertreier
in aller Form verhasselt und auf ein Rriegsschiff
gebracht wurde.
Aus einem Berichte über die Ausweisung
der österreichisch ungarischen Vertrelungsbehörden
aus Aegypten geht hervor, daß der 490rlische
Minister des Aeußern, bei dem der öfster
reichisch ungarische Verireier gegen die ihm vom
Kommandanten der englischen ÖOllupanionstrunden
unter Androhung von Brach#ialgewalt mitgereilte
Ausweisung protesftierte, erllärte, daß
es sich nicht um eine diplomalische Handlung
der ägyptischen Regierung, sondern um einen
reichisch. ungarischen konsularischen Funktionäce
betreffen. Nummer 26 behandelt die bereits
aus der Tagespresse bekannte Leldensgeschichte
des Vizekonfuls von Hoffinger in St. Petersburg,
der bekanntlich verhaftet, in bas Gouvernement
Wologda verschickt und in der unwürdiasien
Weise behandelt wurde. Auch der oflerreichisch
ungarische Konsul in Kiew, Baron Hein,
welcher mit dem Kanzleipersonal verhaftet und
in esellschaft der schwersten Verbrecher nach
Kurek verschickt wurde, wurde auch spärerhin
in brutalster Lheife behandel:.
Der dritte Teil der Sammlung is der Behandlung
der österreichischen und der ungari—
schen Staatsangehörigen in Belgien, Frantreich,
Großbritannien, Rußland und Serbien gewl'd-#
net.
Der vierte Teil der ammilun enthält insge
famt 71 Stück, unter denen sich amtliche Mel
dungen und Protokolle befinden über grauen
hasie Mißllandlungen Verwundeter, über nenschenunwurdige
Behandlung in Spitälern un
lergebrachter Kranker und grauenhafte Ver
slümmlungen gefallener Soldaten. Das Stuck
128 berichtet über empörende Martern an ei
nem Husaren-Unteroffizier, dem von Serben
die Unterarme abgehackt und die O derarme g#
hunden wurden, worauf er in diesem Zuande
auf ein Pferd gasent und das Pfserd im Galoryn
davongetrieben wurde. Einem andern Mann
wurden Einschnitie in das beiderseitize Rippen
feil gemach: 1. ein Strick durch die Brun gezo
nen, worauf er an deimselben aufgelänqt, und
unter ihm Feuer angesündet wurde. Andere
Leute wurden auf Bajonelte gespießt und so
umhergetragen. Heimückische Ueberfalle wer
den von serbischen Komitatschis, Weibern und
Kindern berichtet. Von Monienegrinern wird
neben der Beschiehung von Sanitat#slationen
eind große Anzahl grauenhafter Verummelun
ven, die an Verwundeten und Tolen verub:
wurden, gemeldet.
Die in der Sammlung aufge zählien, von den
Amsterdam,
Seillu#
13. April.
Ineln torpedierte
strandet. (3J.1
engliüche Passagierdampfer
„ Wanfater“ ist bei Quenê#town“ ge
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Teil der Sammlung bilden die
37, welche die Behandlung der öster:
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Einkaufon, welche auf Grumnd bier
abgedrucktor Annomen erfolgen,
s##ch aucsdrücklichst auf den „Rosenbeimer
Anzeiger' berulen zu woller.
Bekanntmachung.
Verefl: Das Auskauten von Gegenstunden des Vochenmarktocrkebr
Uachstehend folgt elbdruck der mit Negierungsentschließung
vom 8. April c für vollziehbar erklärten ortspolizeilichen Dorschriften.
Die Bevôlkerung wird ersucht, den Unfug des gewerbsmaßigen
Ankaufens von Viktualien aui dem iWege zum Markt
und auf dem Marktplatz vor 10 Uhr durch unnachsichtliche
Anzeige bei der Holizei zu behämpfen.
Rosenheim, den 11. Miärz 1915.
Stad#tmagistrat.
Nachtrag
zur Viltmalienmarkt--Ordnung.
Der Stadtmagistrat Roĩenheim erläßt auf Grund des § 69
R. G. O. und der Bundesrats-Behanmmachung vom S. ä3#1915
betr. den Wochenmarslverkehr den nachfolgenden llackhttrag zur
Dikiualienmarkt. Or v vom S. felruar 188 #
Art. 1. Das ##weirhmagige Aufkaufen von Gegenständen
des lUochenmarinm Wwelhe von außerhalb zum Marhktort
gebracht werden, # außerhalb des Ularsu#platzes auf Stratzen,
Wegen und plauen verboten.
Art. 2. Der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs auf dem larhktplatz darf nicht vor 10 Uhr
vormittags beginnen. Auch die Einleitung eines folchen Kan-T
dels jällt unter die Aufkaufsbeschränhung.
Art. 3. Zuwiderhandlengen. gegen vorsiebende Bestimmunzen
werden gemaͤß 8 119 R ). mit Geldstraie bis zu
4 ev. Kaft bis zu S8 SEgen bestraft.
Art. 1. Diese vorschriften treten mut der Verkündigung in
den Amtsblättern in Rraft.
Rosenheim, den 31. März 1915.
Staditmagtstrat.
K. Staatministerium des Innern.
Belreff: ölchst reise #r Speisekartoßeln.
Hach Art. 1 Siff. 3 der Bundesratsbekanntmachung vom
3I. Ulärz 1915, betreffend Acnderung der Bekanntmachung uber
die Höchstpreise für peischartoffeln vom 15. Jebruar 1915
— RGBl. S. 242 —. gelten die in der Bundesratsverordaaung
vom 15. *## 1015 — kl. S. "5 — festgesetzten Hochstpreise
für Speisekartoffeln bis zum 25. April 1913 einschliehuch
nicht für Saathartoffeln. Als Saatsartoffel
gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschaften stammen.
die von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft oder von landwirtschaftlichen
amtlichen Vertretungen anerkannt sind.
Als Saatgutwirlschaften kommen in Sapern die vom
Baperisch. Landwirtschaftsrat anerhannten in Vetracht. Außerdem
werden hiermit die Distrikteverwaltungsbehörden ermächtigt. im
VBenehmen mit den landwirtschaftlichen Bezirstsausschussen -s
aatgutwirtschaften im Sinne der vorstehenden Zundesrats-VDerordnung
solche landwirtschaftliche Betriebe anzuerkennen, die
nachweisbar seit mindestens drei Jahren Kartoffelsaatgu# von
bestimmten, dem amen nach bezeichneten Sorten angebaut
und zu Seaawes#ten ahgegeben haben. Die Anerkennung hat
sich auf diese Sorten zu beschrünken. Ueber die Anerstennung
ist cine amtliche Bescheinigung auszustellen. 2030
Muͤnchen, den V. April 1915.
J. V.: — — Pr. von Nahr.
Butei haltener, gebra achtes Grdheres und kielneres
Knobeosahrrau Kostieind
zu hangesucht. Angebole min Dralew#Vgn agemh
zu Steinwender, Gandstratze 10 1.DuA.. Näpere in d Ewedttion.