Full text : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2.  Theil.  8.  Abschnitt.  Münzverbrechen.  47

S.  148.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt
  und  nach  erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr
bringt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

S.  149.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien
oder  deren  Stelle  vertretende  Interimsscheine  oder  Quittungen,
sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden  Zins-,  Gewinnan-Kheils-
  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Reich,  dem

orddeutschen  Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden
Staate  oder  von  einer  zur  Ausgabe  solcher  Papiere  berechtigten
  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson
ausgestellt  sind.

S.  150.

Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch
Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und
als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte
Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im  Einverständnisse  mit  dem,
welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,
wird  mit  Gefängniß  estraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

8.  151.

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur
Anfertigung  von  Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren
geeich  geachteten  Papieren  dienliche  Formen  zum  Zwecke  eines

inzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Vergl.  §8.  360  Z.  4—6.

§.  152.
Auf  die  Einkiehun  des  nachgemachten  oder  berfälschten
Geldes,  sowie  der  )  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu
erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer
bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

Einziehung,  vergl.  St.  P.  O.  ö#  477  ff.