Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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156.  Wenn  dem  Besitzer  eines  auf  niedere  Metalle  bereits  verliehenen  Grubenfeldes
dasselbe  später  auch  auf  höhere  Metalle  verliehen  wird,  so  ist  die  nochmalige  Liquidirung  der
vollen  taxmäßigen  Verleihungskosten  begründet.

157.  Den  Bergamtsmitgliedern  sind  die  von  ihnen  zur  Sportelcasse  des  Bergamts
zu  berechnenden  Reisekosten  und  Auslösungen,  insoweit  sie  überhaupt  zu  deren  Empfange  be—

rechtigt  sind,  unerwartet  der  von  den  Kostenpflichtigen  zu  leistenden  Zahlung,  verlagsweise
aus  der  Sportelcasse  auszuzahlen.

Zu  Abschnitt  XII.

*158.  Etwaige  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  anhängige

Muthungen  auf  Raseneisenstein  sind  noch  in  Gemäßheit  des  Berggesetzes  vom  22.  Mai  1851
zu  behandeln.

Für  Berechnung  der  Größe  der  Grubenfelder  der  zu  dem  vorgedachten  Zeitpunkte  bereits
gemutheten  oder  verliehenen  Raseneisensteingräbereien  nach  Maßeinheiten  dient  §  51  des  Gesetzes
  vom  22.  Mai  1851,  Abf.  5  nach  wie  vor  zum  Anhalten.

159.  Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  sich  der  polizeilichen  Aufsicht  auch  über
die  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  bereits  gemutheten  oder  verliehenen
  Gräbereien,  sowie  der  Aufsicht  über  vorschriftsmäßige  Bauhafthaltung  derselben  (vergl.
6&6  58  und  59  des  Gesetzes  und  §§  58  —  60  gegenwärtiger  Verordnung)  zu  unterziehen.
Dagegen  bleibt  das  Bergamt  auch  bei  diesen  Gräbereien  für  Regelung  der  Verhältnisse  mit
Grundeigenthümern  oder  anderen  Bergwerksbesitzern,  sowie  für  das  nach  erfolgtem  freiwilligen

oder  gezwungenen  Aufgeben  des  Bergbaurechts  vorgeschriebene  Verfahren  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  des  Gesetzes  competent.

*  160.  Die  Zutheilung  des  Rechtes  zur  Benutzung  fließender  Wasser  für  Bergwerkszwecke
  erfolgt  durch  Verleihung.

Die  über  die  Muthung  und  Verleihung  der  Grubenfelder  bestehenden  berggesetzlichen
Bestimmungen  finden  hierbei  keine  Anwendung.

Dagegen  sind  die  Vorschriften  in  6§  158,  159  und  160  des  Allgemeinen  Berggesetzes

und  im  §  131  der  gegenwärtigen  Verordnung  über  Verleihung  von  Bergwerkswassern  hierbei
  zum  Anhalten  zu  nehmen.

161.  Gegenstand  der  Verleihung  sind  die  Wasser  in  öffentlichen  und  nicht  öffentlichen
Flüssen  und  Bächen.

Die  Verleihung  darf  nur  geschehen,  wenn  die  begehrten  Wasser  für  bergmännische  Zwecke
nothwendig  sind  oder  innerhalb  einer  durch  Ausführung  des  betreffenden  Betriebsplans  bedingten,
  annähernd  zu  bemessenden  Zeitfrist  nothwendig  sein  werden  und  ein  besonderes  Be-1868.

  178

Zu  §  178.

Zu  §  180.

Zu  §  181.