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schuß und Syndicat der Stände“ fanden erhebliche Anfechtung.
Man war der Meinung, daß ein solcher permanenter ständischer
Ausschuß seiner eigenen, selbst höchst verantwortlichen Stellung
halber der Regierung in wahrhaft bedenklichen Fällen den Stützpunkt,
den er ihr in dringenden Angelegenheiten durch seinen Beirath
und seinen Consens zu gewähren die Aufgabe habe, schwer
darbieten, und, wenn er seine Einwilligung versage und dennoch
ohne Verzug gehandelt werden müsse, die Verantwortlichkeit der
Handelnden gegen die Stände selbst nach Befinden eher erhöhen
möchte. In ruhigen Zeiten aber werde ein solcher ständischer Ausschuß
entweder eine müßige Rolle spielen, oder, um sich geltend
zu machen und seine Thätigkeit zu zeigen, sich in die eigentliche
Verwaltung zu mischen suchen. Aus diesen Gründen war man
des Dafürhaltens, die Bestellung eines permanenten ständischen
Ausschusses zu widerrathen. Ebenso hielt die Mehrheit des Geheimen
Raths dafür, daß ein perpetuirlicher Landsyndicus bei der
Ständeversammlung entbehrt, „und dadurch zugleich den durch die
Erfahrungen anderer deutscher Länder geschichtlich bestätigten Besorgnissen
über die möglichen nachtheiligen Wirkungen dieses Officii
auf die Richtung der ständischen Berathungen und Beschlüsse vorgebeug
werden könne.“
Die Berathung der beiden Verfassungsentwürfe war hiermit
im Geheimen Rath zu Ende geführt. Unmittelbar daran schloß
sich die Verhandlung über die mittels des Allerhöchsten Decrets
vom 25.27. Jan. 1831 dem Geheimen Rath zur Begutachtung
vorgelegte Frage der durch die Herstellung einer, die Verantwortlichkeit
der obersten Staatsbeamten begründenden ständischen Verfassung
sich nothwendig machenden Umgestaltung der obersten
Staatsbehörden.
In Beziehung auf diesen Gegenstand war von dem Oberconsistorialpräsidenten
von Zeschau ein Exposé ausgearbeitet worden,
das im Wesentlichen nicht nur die Grundlage für die bezüglichen
Verhandlungen im Geheimen Rath gebildet, sondern dessen