Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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aller  Uebertreibungen  des  Mündlichkeitsgrundsatzes!?),  soweit  sie
das  Gesetz  nicht  strict  für  unerlässlich  erklärt,  wenigstens  die
immerhin  nicht  unerheblichen  Handhaben  für  eine  Anwendung
des  Civilprocessrechts  im  Geiste  des  österreichischen  Entwurfs
auszunützen,  die,  unbestrittener  Massen,  in  den  Vorschriften
des  $  130  ff.  der  C.P.O.  gegeben  sind!

Um  die  Bestimmungen  jenes  Entwurfes  verstehen  und  beurtheilen
  zu  können,  wird  man  sich  zunächst  das  Gerüst  vergegenwärtigen
  müssen,  an  dem  das  Verfahren,  sozusagen,  sich  hinaufrankt,
  —  die  Organisation  der  Gerichtsbehörden.

Die  unterste  Instanz  ist  das  Bezirks  gericht,  ‚gleich  dem
deutschen,  Amtsgerichte,  das,  abgesehen  von  besonderen  Sachen
'(Alimenten-,  Viehmängelklagen  u.  s.  w.  —  G.V.  8  50,  $  23  der
deutschen  Gerichtsverfassung)  bis  zum  Betrage  von  2000  Mk.  zuständig
  sein  soll  und  Anwaltszwang  erst  bei  1000  Mk.  hat,  —  in
den  sog.  „Bagatellsachen“  (bis  zu  100  Mk.),  also  überhaupt  nicht.
(P.O.  $  464  und  $  27  und  29)'%).  Als  obere  Instanzen  treten  die

13)  Was  natürlich  in  der  Praxis  längst  geschieht,  die  glücklicherweise
das  Aergste  zu  vermeiden  weiss.  2.  B.  eine  Wiederholung  der  Verhandlung,
sobald  es  sich  nur  um  Anordnung  neuer  Beweisaufnahmen  handelt,  wird  wohl
selten  vor  deutschen  Gerichten  sich  abspielen,  sei  es,  dass  man  dabei  den
$  450  der  C.P.O.  zu  Hülfe  nimmt  oder  nicht.

14)  Bekanntlich  schweben  in  Preussen  jetzt  Verhandlungen  über  die  Erweiterung
  der  (Werth-)Zuständigkeit  der  Amtsgerichte,  wobei  man  zum  Theil
Besorgniss  hegt,  ob  man  bis  auf  500  Mk.  hinaufgehen  dürfe  (JAsTRow,
Zeitschr.  f.  Civilprocess,  Bd.  XVIIl,  S.  302  ff).  In  Oesterreich  hält  man  die
Festsetzung  auf  2000  Mk.  noch  für  eine  Beschränkung  {G.  V.  S.  39;  vergl.
auch  S.  41);  in  Kurhessen  waren  die  mit  einem  Einzelrichter  besetzten  Untergerichte
  der  Regel  nach  unbeschränkt  durch  den  Werth  des  Streitgegenstandes
zuständig:  $  3  u.  4.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  28.  October  1863.
Möchte  man  bei  der  Auswahl  derartiger  Bestimmungen  sich  nur  immer  der
eindringlichen  Worte  BRIEGLEBS  erinnern  (Summarische  Processe  9.  163):
„Das  gerade  ist  das  Unbegreifliche  und  Verderbliche,  untergräbt  den  Rechtssinn
  des  Volkes,  das  Vertrauen  auf  die  Gerechtigkeit,  die  Achtung  vor  dem
Rechte.  Jedermann  weiss,  dass  die  Schwierigkeit  erfolgreicher  Streitverhandlung
  und  gerechter  Aburtheilung  in  Sachen  von  geringem  Werthbettage  um
nichts  geringer  ist.  Jedermann  weiss  auch,  dass  es  der  Maus,  der  man  die  Haut