d) Außere Form dienstlicher Schriften. 349
richtsakten den Beteiligten zur Einsicht freistehen, Kann
das Gericht dann nicht verhindern, daß Privatpersonen
die mitgeteilten Verwaltungsakten einsehen. Es empfiehlt
sich deshalb gegebenenfalls ein ausdrückliches Ersuchen
an das Gericht, die Verwaltungsakten Privatpersonen
keinesfalls vorzulegen. Der Staatsanwalt darf ihm
mitgeteilte Verwaltungsakten Privatpersonen oder Rechtsanwälten
nicht zur Einsicht vorlegen.
d) Außere Form dienstlicher Schriften.
Was die äußere Form von dienstlichen Schriften
anlangt, so sind stets ganze Bogen weißen Papiers —
zumal an Oberbehörden — zu verwenden. Auf der
linken Seite ist ein breiter Rand frei zu lassen; bei Berichten
an Oberbehörden beträgt der freie Rand die
ganze linke Bogenhälfte und es ist auf der ersten Seite
der Sachbetreff kurz zu bezeichnen. Rechts oben steht
das Datum, links oben die Registrandennummer der
absendenden und ev. der empfangenden Behörde. Unter
der Registrandennummer hat die Adresse ihren Platz.
Höflichkeitsfloskeln sind — auch Oberbehörden gegenüber
— wegzulassen, desgleichen alles überflüssige Beiwerk.
Fremdwörter vermeide man möglichst ganz, desgleichen
die veralteten, oft sinnwidrigen Kanzleifloskeln.
Für die folgenden, im Schriftverkehre der Behörden
häufig auftauchenden Fremdwörter gebrauche man die
daneben aufgeführten Bezeichnungen:
analog. . . . . ... entsprechend, ähnlich.
Annonee Ankündigung.
Arrest Haft, Beschlagnahme.
Arreetr Festnahme.
Auktton Versteigerung.
Aver Pauschsumme.
Bureau . . . . . .. Amtszimmer.
ceior eilig.
defett beschädigt.
Defektposten . Fehlbetrag.