Full text : Der Gemeindebeamte.

d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften.  349

richtsakten  den  Beteiligten  zur  Einsicht  freistehen,  Kann
das  Gericht  dann  nicht  verhindern,  daß  Privatpersonen
die  mitgeteilten  Verwaltungsakten  einsehen.  Es  empfiehlt
sich  deshalb  gegebenenfalls  ein  ausdrückliches  Ersuchen
an  das  Gericht,  die  Verwaltungsakten  Privatpersonen
keinesfalls  vorzulegen.  Der  Staatsanwalt  darf  ihm
mitgeteilte  Verwaltungsakten  Privatpersonen  oder  Rechtsanwälten
  nicht  zur  Einsicht  vorlegen.

d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften.

Was  die  äußere  Form  von  dienstlichen  Schriften
anlangt,  so  sind  stets  ganze  Bogen  weißen  Papiers  —
zumal  an  Oberbehörden  —  zu  verwenden.  Auf  der
linken  Seite  ist  ein  breiter  Rand  frei  zu  lassen;  bei  Berichten
  an  Oberbehörden  beträgt  der  freie  Rand  die
ganze  linke  Bogenhälfte  und  es  ist  auf  der  ersten  Seite
der  Sachbetreff  kurz  zu  bezeichnen.  Rechts  oben  steht
das  Datum,  links  oben  die  Registrandennummer  der
absendenden  und  ev.  der  empfangenden  Behörde.  Unter
der  Registrandennummer  hat  die  Adresse  ihren  Platz.
Höflichkeitsfloskeln  sind  —  auch  Oberbehörden  gegenüber
  —  wegzulassen,  desgleichen  alles  überflüssige  Beiwerk.
  Fremdwörter  vermeide  man  möglichst  ganz,  desgleichen
  die  veralteten,  oft  sinnwidrigen  Kanzleifloskeln.
Für  die  folgenden,  im  Schriftverkehre  der  Behörden
häufig  auftauchenden  Fremdwörter  gebrauche  man  die
daneben  aufgeführten  Bezeichnungen:

analog.  .  .  .  .  ...  entsprechend,  ähnlich.
Annonee  Ankündigung.
Arrest  Haft,  Beschlagnahme.
Arreetr  Festnahme.
Auktton  Versteigerung.
Aver  Pauschsumme.
Bureau  .  .  .  .  .  ..  Amtszimmer.
ceior  eilig.
defett  beschädigt.

Defektposten  .  Fehlbetrag.