Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  80.  1057

8  16.
Wissenschaftliche  und  Kunst-Sammlungen  des  Staates.

1.  Der  Generalkonservator  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates  führt  künftig
den  Titel  „Generaldirektor  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates“.

2  Die  Vorstände  der  dem  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen
des  Staates  unterstehenden  Sammlungen  und  Institute  führen  in  dieser  Eigenschaft  künftig
den  Titel  „Direktor“.

3  -Die  wissenschaftlich  oder  künstlerisch  gebildeten  Nebenbeamten  dieser  Sammlungen,
dann  der  Kommission  für  internationale  Erdmessung,  der  Meteorologischen  Zentralstation,  der
Gemäldegalerien,  der  Graphischen  Sammlung,  des  Nationalmuseums  sowie  des  Generalkonservatoriums
  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  führen  künftig,  je  nachdem  sie
den  Gehalt  der  Klasse  9  oder  der  Klasse  12  der  Gehaltsordnung  beziehen,  den  Titel
„Konservator“  oder  „Kustos“.

8  17.
Bibliotheken.

1.  Die  Hof=  und  Staatsbibliothek  wird  besetzt  mit:
einem  Direktor,  ·
Oberbibliothekaren  als  Abteilungsvorständen,
Bibliothekaren  und  Kustoden,
Bibliotheksekretären  und
dem  erforderlichen  Dienerpersonal.

2  Die  vorhandenen  Bibliothekare  der  Hof=  und  Staatsbibliothek  führen  künftig  den
Titel  „Oberbibliothekar",  die  vorhandenen  Kustoden  und  Sekretäre  I.  Klasse  den  Titel
„Bibliothekar“,  die  Sekretäre  II.  Klasse  dieser  Anstalt  den  Titel  „Kustos“,  die  vorhandenen
Offizianten  dieser  Anstalt  den  Titel  „Bibliotheksekretär“".

3.  Der  Bibliothekar  der  Bibliothek  in  Bamberg  führt  künftig  gleichfalls  den  Titel
„Oberbibliothekar",  die  Sekretäre  der  Universitätsbibliotheken  und  der  Bibliothek  in  Bamberg
den  Titel  „Kustos“,  die  Offizianten  dieser  Bibliotheken  den  Titel  „Bibliotheksekretär“.

18.

Humanistische  und  Real-Gymnasien  und  Oberrealschulen.

1.  Die  humanistischen  und  die  Real-Gymnasien  werden  besetzt  mit:
einem  Rektor,  «

einem  Konrektor,
188