Erlänterungen
643 30) z. B. zur Lieferung des Stoffs, zur Anprobe.
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88)§§823,640,646.WennaliodagWettvordet,,Abnahme«
seitens des Bestellers (vgl. Note R untergeht, z. B. wenn ein Hausbau
während der Herstellung durch Blitzschlag zerstört wird, wenn ein Sachverständiger
vor Ausarbeitung eines ihm übertragenen Gutachtens nach monatelangen
Vorarbeiten geisteskrank wird oder stirbt, so trägt dieele „Eeahren"
der Bnunnternehner, der Sachverständige bezw. dessen Erben, d. h.
e sind nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung, den Ersatz ihrer
uslagen zu fordern Gat. jedoch 8 645). ren die Materialien
3. B. beim 1usba vom Besteller gelie rt, so träg die „G efah “ des
zufälligen nterganges des Werkes in ung der „Materialien“ natürlich
t „Besteller“ (§ 644 Abs. 1 Satz 3), falls nicht etwa der Unternehmer verlichtet
war, das Werk (den Hausbau) während der Herstellung, egen Blitz-K#
lag (Genersgesahr) zu versichern (§ 281); hat er dies „schu ** unterlassen,
so muß er dem Besteller Schadensersatz leisten.
39) §§ 293 ff.
10) „Gabst Du das Tuch dem Schrene verbrennen Dir die Kleider“
(C), falls das Haus des Schneiders ohne dessen Verschulden abbrennt.
11 269
8 645 12 640, 646.
13 276, 278 und Anhang 5 zu § 633 unter II.
14) „Gibst Du mottigen Stot dem Schneider, zahlst Du die Arbeit und
bekomms leine Kleider. — Teilweise geleistet, teilweise vergütet“ (C).
") 88 276 ff., 324.
9 646 46) § 640 und Noten, insbesondere Note 28.
8 647 7) zePian dem Flickschneider sind die geflickten Kleider“ (C). — Es ist
dies ein „gesetzliches“ Pfandrecht, für das FEn 6 1257 die 88 1204 ff. gelten,
also namentlich das Recht des „Privatver aufs“ 88
1228—1249. — § 492 KO.
Hbsonderungerechte im Konkurse des Bestellers). — Über „Besitz“ 88 854 ff.,
. — Wenn die Sachen nicht dem Besteller gehören, so erwirbt
der Unternehmer kein Pfandrecht daran, auch nicht wenn er in dem
„guten Glauben“ war, sie seien Eigentum des Bestellers. — Der Unternehmer
von Reparaturarbeiten an einem Schiffe hat das § 647 bestimmte Pfandrecht
an dem Schiffe vorbehaltlich älterer im Schiffsregister eingetragener
Pfandrechte. iesen Pfandrechten gegenüber kann er auch nicht das „Zurückhaftungereche.
(§ 273) wegen der durch die Reparaturen bewirkten Wert-6
erhöhung des Schiffes geltend machen.
48 "8) vgl. Anhang 48 zu § 648 (Schutz der Bauhandwerker).
649 18) Nicht auch. der ssrls
do) ohne Kündigungsfrist zur sofortigen Lösung.
Über Kündigung usw. Note 65 zu § 564. Der Unternehmer, z. B. bei einem
Bau der Baumeister, hat also kein Recht, das Werk zu vollenden, sofern dies
nicht als vereinbart anzusehen ist. ,
51) Der z. B. vor Vollendung des Baues dem Baumeister kündigende
Besteller muß also an sich (vorbehaltlich seiner Rechte wegen vertragswidrigen
Verhaltens des Baumeisters) dem Baumeister die für den „vollendeten“
Bau „vereinbarte“ Ber gütung zahlen unter „Anrechnung“
der in 8 649 bezeichneten träge. Einen Anspruch au
„Schadensersatz" neben dem Anspruch auf die für das vollendete Wer
„vereinbarte Vergütung" hat der Baumeister nicht, selbst nicht wenn ihm
willkürlich gekündigt ist. — vgl. §§ 324, 615. — Über den Einfluß des Todes
des Unternehmers oder Bestellers gilt das Anhang 22 zu § 620 Gesagte entferechend.
vgl. auch das Beispiel Note 38 (Tod des Sachverständigen). —
ber den Einfluß des Konkurses auf Werkverträge §§ 17, 23, 27 KO.
*650 52) Es ist also dem Unternehmer hier der „Gewinn“ versagt, den er aus
dem Vertrage ziehen würde (Gegensatz: § 649, wo die „vereinbarte“ Vergütung
gewährt wird).
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