8 651
z 652
5 653
z 654
8 655
z 656
*657
Erläuterungen
533) § 121. — I Falle der Verzögerung muß der Unternehmer
dem Besteller den Schaden ersetzen der diesem daraus erwächst, daß er die
„Kündigung“ gemäß 8 650 Abs. 1 d. h. die sofortige Lösung des Vertrags nicht
schon zu der Zeit ertlärt hat, zu der er sie bei rechtzeitiger Anzeige hätte erklären
können. Eigene „Kenntnis des Bestellers“ von der Anschlagsüberschreitung
schließt den Schadensersatzanspruch gemäß § 254 aus oder mindert ihn.
7½5 ogl. Anhang 54—57 zu § 651 (Werklieferungsvertrag, im
praktischen Leben besonders häufiger Fall des „Werkvertrags“).
1) Ein Mällervertrag liegt, wie hervorgehoben sei, auch vor, wenn der
„Nachweis der Gelegenheit“ oder die „Vermittelung“ nicht gewerbsmäßig
betrieben wird. — Mäklergewerbe §§ 35, 36 Gewerbeordnung.
Handelsmäller Es 93 ff. HOB. pgl. für rchen AG. Art. 13. — Kursmakler
88 29 ff. Börsengesetz. — Heuerbase Ges. vom 2. Juni 1902 betr.
Stellenvermittelung für Schiffsleute. — Handlungs-Agenten 88 84 ff. SGB.
— Versicherungsmäkler E. 75. — Gesindemäkler E. 95.
Nach §#§ 852 ff. BGB. sind insbesondere zu beurteilen die Eeschäfte der
Häuser-= Güter-= Hypothekenmäkler, Stellenvermittler,
Theateragenten. Darlehens-, Wohnungs=Ehe-Vermittler
ufw.
2) vgl. Anhang 2 zu § 652 (Wesen des Mäklervertrags — Voraussetzungen
des Anspruchs auf Mäklerlohn — Beispiele).
3) d. h. der Vertrag, für dessen Zustandekommen der Mäklerlohn versprochen
it
158
ff.
vgl. Anhang 2 zu § 652.
6) 5§ 612, 632 nebst Noten. Wenn jemand, ohne ausdrücklich dem
Mäkler einen „Auftrag“ zu erteilen, sich gefallen läßt, daß der Mäkler
für ihmn (nicht: für die Gegenpartei) tätig ist. so liegt hierin der Abschluß
eines Mäklervertrags durch schlüssige Handlungen.
7) Lurch Auslegung des Mäklervertrags gemäß " 157 (Treu und
Glauben, Verkehrssitte) ist zu ermitteln, ob der Mäkler auch für den
anderen Teil tätig sein darf. Wenn der Mäklervertrag bloß auß „Nachweis“
von Vertragsge chenheit (nicht auch auf „Vermitte ung ch t, wird
der Mäkler in der Regel für beide Teile tätig sein dürfen (z. B. Stellenvermittler).
Wenn der eine Teil weiß und ohne Widerspruch duldet,
daß der Mäkler auch für den anderen Teil tätig ist und sich von diesem Lohn
hat Fersprechen lassen, so kann der Mäkler beim Zustandekommen des Vertrags
von beiden Teilen Lohn fordern (vgl. für Handelsmäkler § 99 HEB.).
Die Haftyflicht des Mäklers bestimmt Ich nach §§ 276, 278; z. B. wenn
er seinem Auftraggeber wissentlich oder fahrlässig falsche Anpaben
über das von diesem zu kaufende Grundstück, über die Vermögensverhältnisse
der anderen Partei macht. Eine allgemeine Veruschtung des
Mäklers zu Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit der
von ihm seinem Auftraggeber zugeführten anderen Vertragpartet besteht
n icht; doch kann dies im einzelnen Falle seine Pflicht sein. denfalls haftet
er, wenn er ungünstige Tatsachen über die Zahlungsfä igkeit der enpartei
kennt und leinem Auftraggeber verschweigt.
) vgl. § 343.
*) ogl. Anhang 1 #u 8 241 unter II am Ende und Anhang 3 uer 762.
10) 88 780. 781. Ein zum Zwecke der Erfüllung gegebenes schriftliches
Schuldanerkenntnis, ein gegebener Wechsel kann also zurückgefordert
werden, nicht aber das auf Grund ihrer schon Gezahlte.
1) § 305 und Note 3 dazu. Man kann also die Pelobnung. selbst dann
fordern, wenn man von ihrer Zusschreibung nichte gewußt hat. eispiele
der Auslobung sind: für Entdeckung eines Verbrechers, — für die Ermittelung
eines Zeugen, für Wiederverschaffung einer verlorenen Sache, — für Nachweis
einer guten Stelle, für Anzeige gefahrdrohender Umstände im Eisenbahnbetrieb,
— für Lösung einer wissenschaftlichen. künstlerischen oder sonstigen
Aufgabe (hierüber vgl. insbesondere § 661). Die Auslobung muß „ernst-—
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