Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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—  —

Waarenverzeichniß
für  die
Ausfuhr  und  Durchfuhr.

 

Hinweis
auf  die
Abtheilungen

des  Zolltarifs.

Z6weichungen  gegen  die

Spalten  1  und  2
für  die
Einfuhr.

Tarasatz

(in  Prozenten  des
Bruttogewichts.)

 

-NRumu-ler.

2.

J3

 

4.

 

5.

 

359.

360.
361.

362.

363.

364.

365.

366.

Leder  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  unter
Nr.  360  und  361  genannten),  ungefärbtes;
  gefärbtes  Juchtenleder;  Pergament;
Stiefelschäfte.

Sohlleder.

Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
auch  Korduan;  Marokin;  Saffian;

efärbtes  Leder  mit  Ausnahme  des
Inchienleders;  lackirtes  Leder.

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch
nicht  gefärbte,  oder  weiter  zugerichtete
Ziegen=  und  Schaffelle.

Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemerund
  Täschnerwaaren,  sowie  andere
Waaren  aus  ungefärbtem  oder  blos
geschwärztem  lohgarem  Leder,  oder
aus  rohen  Höuten  alle  diese  Waaren
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.

Grobe  Schuhmacher=  und  Täschnerwaaren
aus  grauer  Packleinwand,  Segeltuch,
roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder
Drillich,  oder  grobem,  unbedrucktem
Wachstuch,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.

Feine  Lederwaaren  von  Karduan,  Saffian,
Marokin,  brüsseler  oder  dänischem  Leder,
von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von
gefärbtem  Leder,  von  lackirtem  Leder
und  Pergament;  Waaren  aus  feinem
Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft
und  dergl.;  alle  diese  Waaren  auch  in

soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des

Lederne  Handschuhe  und  zu  Handschuhen
zugeschnittenes  Leder.

 

21.

Verbindung  mit  anderen  Materialien.

Zolltarifs  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art.

21  à

21  b  Anmerk.

21  cC

21  c  Anmerk.

21  d,  auch

21  e

 

21  d  Anmerk.

 

360.
361.

362.

363.

364

365.

366.

Leder  und  Lederwaaren.
359.

S.  Zolltarif.

2  Bll.

 

S.  Zolltarif.