Erläuterungen
derer er sich selbstnerständlich bedienen darf, fsortdauernd in einer den
bersnlichen und sochlichen Umständen des einzelnen Falles ents brechenden
zu beaufsichtigen. Tut er dies nchGe p trifft ihn Sched- nsersatzpili
t gemäß § 823 Akfs. 2 hne Rücksicht auf § 831. Hiermit ist nicht
gagt, daß er jeden Abend beim Lampenanzünden, jeden Wintertag beim
schestreuen dabei sein muß.
i der Werkmeister in einer Fabrik, der Polier beim Bau.
ussichtspflichtig „kraft See es“ find ameentlich die Eltern
(88 1627, 1631, 1634, 1686), die uneheliche A#ular (88 1707, 1631), der Vormund
(§88 1631, 1793, 1800), der Vehrher- gemäß 88 127, 127a Gewerbeordnung
etwas anders bei „Handl ungslehrlingen“ § 76 HEB.).
34) vgl. Note 6. Ein „Verschulden“ des Kranken, des Minderjährigen
ist nicht n56g un und wiird bei Kranken und Kindern unter 7 Jahren meist nicht
vor iegen:
Das- rW* 30 A bs. 1 Gesagte gilt enturchen auch hier.
* Gouvernanten, Kinderfrauen, Krankenwärter,
—–J- aber usw.
*833 – t nhang 36—38 zu à. (Beschädigung durch Tiere).
§ 834 39) z. utscher, Pte Kuhmagd, Menageriewärter usw. Es ist aber
im einzelnen Falle zu prüfen, ob ihnen durch Dienstvertra auch7- wirklich
zdie, Führung der lden über das Tier übertragen ist“ ie haften
neben dem gemäß § 833 haftenden „Tierhalter“, und zwar beide dem
Frlessen. als Pesannt . "48 840 A#bf. 1), „unter sich“ beasten e gemäß
bs. 3, d. !- der Kierhaltemn kann gegen den wauflichtsührenden. siege er
7 # de 1 nehmen. — Wenn der mit der Aussicht Betraute selbst
durch das Tier Schaden erleidet, so gilt das Anhang 37 zu § 833 am Ende
durch de, Gesagte.
40) was die mit der ussicht t Betrauten beweisen müssen.
g 835 1) vgl. E. 69—72 betr. die Aufrechterhaltung landesgesetzlicher Vorschriften
über Jagd, Fischerei und Wildschaden. — 8 835 gilt nur für die dort
genannten Tiere, also nicht für Hasen, Kaninchen usw.; hinsichtlich des durch
iese Tiere angerichteten Schadens gelten die etwaigen Landesgesetze. —
# SD 840 Abs. 1 und 3 mit der aus § 835 Abs. 3 sich ergebenden Ein-=ränkun
12) Ste " dem Grundstücks e i erttümer das Jagdrecht zu, so kann
er selbst das Grundstück durch Ab r7r7rUP ützen.
:l Grundstücks-Eigentümer, ter, Nießbraucher, Mieter eines Landhauses
usw. — nn 8 abin 200 Hektar großes Grundstück an B verpachtet
und sich dabei das recht" vorbehält, so hat im Falle des Wildschadens
B keinen An * gegen A aus 835, denn dem Erundstücks eigentümer
4 steht ja das Jagdrecht zu. In olchem Falle muß B sich im Pachtvertrage
den nötigen chutz gegen Wildschaden ausbedingen.
"") Die „eingeernteten“ Früchte |n B. auch die Mieten, Staken usw.
auf dem Felde) muß der Perechtigte, selbst durch gehörige Verwahrung schützen.
t der Verletzte die Früchte über die Erntezeit stehen lassen,
so ist die Frage, ob er Wildschaden für stehende und hängende Früchte erfetzi
verlangen kann, nach § 254 zu beurteilen (mitwirkendes Verschulden).
„ l. Note 41 am Ende.
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§*832
8 *36 . auer, Turngerüst, Zaun, Baum, Blitzableiter usw. vgl. Note 23
I## t wenn der „Besitzer“ (§ 836 Abs. 3) an der „Errichtung“ in
keiner Weise beteiligt war.
18) was der Besitzer beweisen muß. — vgl. § 840 Abs. 1 und 3, ferner
8 908 unh E. 106, 124.
10) was der „frühere Besitzer“ beweisen muß.
umunisk § 872; also nicht: Pächter, Mieter usw. pvgl. jedoch § 837 und Note.
8
5*W ä5éó% 95 Abs. 1 Satz 2, insbesondere Note 11 * 12 dazu. Gemäß
837 gn so, wer auf einem fremden Grundstücke kraft eigenen Rechts
rrbbaurechts, Nießbrauchs, Grunddienstbarkeit,
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