Erläuterungen
Heiel ist: Wenn der Grundstückseigentümer A seit 10 Jahren Fenster in
einem Gebäude hat, so darn der Nach t B ihm gemäß dem in Kraft gebliebenen
§ 142 1 8 Allgem. Landr. das „Licht“ nicht durch einen Neubau nehmen.
Will B so nahe und so hoch bauen, daß er dem A das Licht nimmt, so kann
er dies in einer auch die zukünftigen Eigentümer des Grundstücks des A
ur „Duldung"verpflichtenden Weise nur durch Erwerb einer „Grundienstbarlkeit
jür das Grundstück B gegen das Grundstück A des Inhalts, daß
ir den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A „die Ausübun 1 des
echtes“, die Abrückung oder Erniedrigung des verdunkelnden
Baues zu fordern, „ausgeschlossen“ ist.
11) l 1018 gibt die drei Möglichkeiten des Teitee einer Grunddienstbarkeit
erschöpfend an, wobei jedoch E. 115 (Vorbehalt für die Landesgesetze)
zu beachten ist. „Wesentlicher“ Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann
also nicht sein, daß der Eigentümer des „belasteten“ Grundstücks zu einer
Leistung, z. B. Geldzahlung, zu einem Tun für das herr de Grundstück
verpflichtet sein soll; dies wäre der Inhalt einer „Reallast“ (8 1105);
vgl. jedoch 88 1021, 1022. Die Berechtigung zur Vornahme einer einmaliben
Handlun 6. B. im Falle eines Straßendurchbruchs ein Dach des beasteten
Grunmtu s zu beseitigen), kann nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit
sein, ferner nicht der Verzicht auf than prüche für alle durch den
Betrieb der ein Grundstück wahsemirensen isenbahn an dem Grundstück
entstehenden Schäden. Die Beste ung einer Grunddienstbarkeit „f ür“ eim
Grundstück „.an“ einem demselben Eigentümer gehörenden Grundstück ist
nicht zulässig; eine Grunddienstbarkeit kann nur an einem fremden
Grundstück pbeegründet" werden. Wenn aber das „belastete“ und das
„herrschende“ Grundstück später in der Hand desselben Eigentümers vereinigt
werden, so erlischt dadurch die Grunddienstbarkeit nicht (§ 889).
8 1019 12) Gegensatz: § 1091. „Der Grunddienst ist für das Grundstück,
nicht für den undsiückseigner- ( — 8 1019 ist ein zwingender Rechtssatz.
Eine Vereinbarung, die mit diesem ehtesaß in Widerspruch steht, ist nichtig.
Unter den Begriff des „Vorteils“ fällt auch die Gewährung von Annehmlichkeiten,
überhau t jedes anzuerkennende Interesse. Beispiel:
Die Nachbargrundstücke einer Kirche können mit der Grunddienstbarkeit belaset
werden, daß die darauf # errichtenden Gebäude „in demselben Baustile"
lten werden mü en, wie die Kirche. Im übrigen ist vom BE. die Befti
mung des Inhaltes der Grunddienstbarkeiten der Privatwillkür der Beteiligten
überlassen. Da jedoch die Privatwillkür auf diesem Gebiete, namentlich
bei der unbegrenzten Dauer der Belastung mit Grunddienstbarkeiten, zu
volkswirtschaftlichen Nachteilen führen kann, und da gll
* e sich nur unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse beantworten läßt,
o in E. 113, 115 bestimmt Dvie Landesgesetze unberührt bleiben,
die die Begründung gewisser ienstbarkeiten (z. B. gewisser Wald= und
Weide-Servituten) für unzulässig erklären oder beschränken, oder
die die Aufhebung der Grunddienstbarkeiten im Wege der Ablösun
Gemeinheitsteilung, Zusammenlegung ufw. regeln. (ogl.
5* 1021 14 esemat zu § 1020 Satz 2. vgl. Note 11 (Verpflichtung zu
einem „Tun").
15) §§ 1105 ff., besonders 1108; vgl. auch E. 116.
8 1022 ½ z. B. einen Tragbalken.
17) d. h. der Eigentümer des „belasteten“ Grundstücks muß im Beispiele
Note 16 die Stütze für den Tragbalken unterhalten. vgl. auch E. 116.
5 102 15) 3. B. die Verlegung eines Weges bei einer Begegerechtigkeit.
5 111024 10 ## erster Linie entscheidet also der Rang der Grunddienstbarkeit
879 ff.). zn zweiter Linie das billige Ermessen des Richters, falls die
eteiligten nicht einigen können. Beipiel zu § 1024: Mehrere Grundstücke
oder Personen haben das Recht, den Brunnen eines Grundstücks zu benutzen,
der nicht genügend Wasser gibt.
— 324 —