Erläuterungen
nach von den Nutzungen des Eingebrachten der Frau erspart,
ist und blietees sein alleiniges „Eigentum“
8 1384 * und zwar auch bann, wenn das e 3 Gut tatsächlich
„okeine“ Nutzungen abwirft. vgl. § 1390 un 1041, 1043, 1048, 1068.
# 1385 34b) § 1385 ordnet nur das Verhältnis ue den Eheleuten, nicht
Dritten gegenüber, vgl. § 1388 und Note 34a.
1386 34½) vgl. Noten 34a und 34b.
26) §§ 1411—1414.
hön) gegen ihre Verwandten. vgl. Sachregister „Unterhalt“.
56) §§ 1415, 1416.
§ 1387 S##n) vgl. Noten 34a und 34b.
37) auch die Kosten einer von der Frau erhobenen „Privatklage“ wegen
Beleidigung.
38) üj 1415, 1416, vgl. betr. boech und Verteidigungskosten Note 19 zu
§ 1360. Grund des 8 1387 ist nach eststehender Rechtsprechung der Mann
sed r Frau R sten (ihre Anwaltskosten usw.) des zwischen den
heleuten chwebenden Ehescheidungsprozesses, gleichviel ob die Frau klagt oder
Sleut ist, rf Mür späterer „Au —— (5 114170, rwlchbe. und
. icn zu auf Antrag der Frau im Wege der einstweili rfügung des
FGericht“ angehalten werden. Die Vorschußpflicht des Mannes
Loss t wenn ih hm für seine Person das Armenrecht bewilligt ist.
Sier, der Mann für die rohesseosten kestet. kann die Frau das „Armenrecht“
* inur erlangen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Mannes nachweie
1388 5°0) §§ 421—425, nicht auch 426. Außer dem Falle des § 1388 stet
8 der Mann nicht mit seinen Vermögen für #erea der Frau. pvgl. j 6
8 1357 und Anhänge.
8 1389 * 1394 am Ende, 14182.
41 1410.
1390 45 2 257, 234—138.
1391 "# flnuss“
4 17 bs. 3
8 1392 "5
46 l : Dividendenscheine usw. behält der Mann.
47 83 372 ff. E. 144—146. vgl. Noten 19, 20 zu § 1081.
6 1893 5
40 88 97.
8 1394 50) d. h. die ihr aus 96 1 1374—1393 entstandenen Ansprüche.
S1) kann also sofor ltend gemacht werden.
98 1395 52) Über den Begriff benügung #og nhang # 1 zu 8 104 unter I. 7. —
Lie Frau ist zwar „Eigentümerin" der zum „Eingebrachten“ gehörenden
Sachen, „Gläubigerin“ der dazu gehörenden Forderungen u usw. Da aber
dem Manne am ingebrachten“ die Verwaltung und Nutznießung
zusteht, ist es eelsftaerstöndlich und nichts beson deres, daß die Frau
über nicht se brtändig ohne Zustimmung des Mannes „verfügen“
darf; vgl. nhang1 zu § 1363 unter V. 2. c. Von der Fähigteit
der Frau zu „Verfügungen über das eingebrachte Gut“, worin sie durch
8 1395 beschräpit ist, — und zwar derart beschränkt ist, daß ihre ohne
vorherige „Einwi lligung“ des Mannes oder „bei Verträgen“
ohne nackfolgende Genehmigun 1 des Mannes vorgenommenen erfügungen“
auch der v#Vlß st g egen üboer leingzris: Wirkung
( lbst nicht nach Aufl ö he) haben (vgl. § 1396 Abf. 3
16 — muß unterschieden werden: die Fähigkeit der „(Frau.‚ „sich durch
Rechtsgeschäfte zu einer Leistung zu verpflichten. « Hierin ist sie unbeschränkt:
2 8 1399 und Note 58. — Der in § 1395 ausgel rochene Grundsatz der Vergins
Frau wird näher bestimmt in den folgenden
§§, und es werden Ausnahmen davon sestgesetzt, namentlich 88 1401,
1402, 140. — über „Einwilligung“ 8§ 182, 183.
§ 1396 533) 88 182, 184, 108.
ung der
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