8 1400
Erläuterungen
55P) vgl. 09.
ss I. § 111 erster Satz.
ö7) „Leis unga irgend welcher Art: Geld-, Sach-Leistung, Tun oder
Unterlaf n
l Note * 5s d Abs. 1 bringt klar und un veideuti zum
Ausdruch . auch die verh i- Fran, sofern sie nicht aus allgemeinen
euen, „ge en ähi (§ 104) oder, zin der Shatrlabigeit be ““
54) vgl. 15 Abs. 2.
min rjährig, i 106, 114), völl ig geschäftsfähi
zenm dem Manne al sleichgestellt ist. Alle von ihr —#t ig
mmung oder sogar unter uen pruch des Mannes übernommenen
*8 gen“ sind rs F ültig. A Einfluß der Ehe äuhert sich nur bei der
rsiillrmg dieser Verp lichtungen. Näheres vgl. Anhang 1 zu § 1363 unter
*) d. h. e t muß das *W aus dem „Eingebrachten“" erüllen;
mit leinem eigenen tet er aus den, wenn auch „mit
einer Zu timmung“, von ier Frau Gen enen R eschäften nicht. Die
„Zustimmung des Mannes ist nicht erforderli 1401, 1402, 1405.
60) §§ 812, 818, 819. Auch hier haftet er nicht mit seinem eigenen
Vermögen. Note 59.
51) vgl. Anhang 1 zu 8 1363 unter V. 2. d. und § 1401. — Wenn
also die Frau ohne nich ung (und JBustimmung) des Mannes „verkl
und *d kechterrftig. zur # hlung von Mk. verurteilt wird, so eist Wod*
nicht aber auch dem Manne enü
Urteil n F “9 n tann mithin nicht in das „Eingebrachte“ der
Frau vollstreckt werden, solange der Mann die „Verwaltun "os Nutznießung“
daran hat, sondern nur in etwai Vorbehaltsgut“ der Beñ
t die Frau so ches nicht, so muß der läubiger warten, bis die- Frau
nt ut“ erwirbt, oder bis die „Verwaltung und Nu nießung“ des
Mannes endet (Tod des Mannes, Schecbung, 88 1418 ff.). enn also ein
Gläubiger seine Forderung gegen die Frau in deren „Eingebrachtes“
0 fort vollstrecken lassen will, so muß er beide Eheleute verklagen mit folgenm
Antrage: a) die Frau #ur ahlung von 500 Mk. zu verurteilen,
b) den Ehemann zu verurteilen, daß er die Zwangsvoll treckung
wegen der 500 Mk. in das gein rachte Gut“ dulde (§ 739 3PO.). Mit
di Antrage zum b rkann natürlich der Gläubiger nur durchdringen, wenn die
Schuld der 500 Mk. für das „eingebrachte Gut“ der Frau verbindlich ist,
wenn der Met- der Ein ung der Schuld zugestimmt hat (8 1399
bs. 2) , oder in den Fällen der " 1402, 1405, oder wenn es eine vor-44
re Schuld der Frau ist. Eine Ausnahme setzt 8 741 ZPO. feft:
„Betreibt die Frau ein Erwerbsgeschäft (sei es mit oder ohne Einwilligung
des Mannes pgl. Note 67), so ist zur aen mstr der in das „eingebrachte
Gut“ oder in das Gesamtgut (bei LSüte dgemeinschafl.)
ein gegen die Ehefrau ergangenes Urteil genügend, es sei denn,
daß zur Zeit des Elain. der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemannes
gegen den Betrieb des Erwerbeße #6 ts oder der Widerruf seiner
Einwilligung zu dem — (§ 1405 Ab im Güterrechtsregister
eingetragen war“. ) betrifft aber, wie hervorzuheben, nur die
hormale Zulä greid ieh wangsvollstreckung. Dem anne ist vorehalten,
dieser JIwangsvollstreckung aus materiellen Gründen) im
Wege der sogen. „Interventions-Klage" zu widersprechen, wenn er
nachweisen kann z. B. daß die zur Jwangspollstoelkung stehende "cd gar
keine 9a seiner Frau ist und daß er dem cht s--geschäft,
aus dem die Schuld entstanden, ben did gestimmt 54 —
oder wenn er nachweisen kann, daß er von dem „ (heteel der Frau
keine Kenntnis gehabt hat (8§ 1405). n der Prozeßkosten
8 1412 Abs. 2.
s2) Was in der „Klage“ zum Ausdruck zu brin ngen ist. 9
es in der Überschrift der Klage ( hoginem unh „Klage der Frau N. geb.
— 430 —